Rechtsprechung
| BFH, 25.06.2003 - II R 39/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3
- Judicialis
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3
Leistung an eine Dritten als Gegenleistung für - Simons & Moll-Simons
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3
Grunderwerbsteuer bei Erwerbsverzicht durch Dritte - datenbank.nwb.de
Leistungen eines Grundstückserwerbers für Erwerbsverzicht eines Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks; Festsetzung von Grunderwerbsteuer; Vorliegen eines Erwerbstatbestands; Erfordernis eines Verzichts des Dritten; Möglichkeit der Eigentumserlangung durch Dritten
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 03.05.2001 - 1 K 1188/99
- BFH, 25.06.2003 - II R 39/01
Papierfundstellen
- BFHE 204, 316
- BB 2004, 260
- DB 2004, 1297
- BStBl II 2004, 246
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.04.1964 - II 47/62 U
Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) auch beim …
Auszug aus BFH, 25.06.2003 - II R 39/01
Erfasst werden nur solche Leistungen, die dafür gewährt werden, dass der Dritte selbst auf den Erwerb des Grundstücks verzichtet und durch diesen eigenen Verzicht dem Erwerber den Grundstückserwerb (positiv) ermöglicht (BFH-Urteil vom 22. April 1964 II 47/62 U, BFHE 79, 378, BStBl III 1964, 368).§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG setzt deshalb voraus, dass der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen (BFH-Urteil in BFHE 79, 378, BStBl III 1964, 368) und der Erwerber seinerseits an den Dritten in Kenntnis dieser Verhältnisse mit dem Ziel eine Leistung erbringt, diesen zu einem Verzicht auf den Grundstückserwerb zu bewegen.
Kann der Dritte das Eigentum am Grundstück nicht selbst erlangen, sondern den Grundstückserwerb durch den Erwerber lediglich rechtlich oder wirtschaftlich verhindern oder erschweren, reicht dies nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 79, 378, BStBl III 1964, 368).
- BFH, 22.11.1995 - II R 26/92
Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene …
Auszug aus BFH, 25.06.2003 - II R 39/01
Sie ist --ebenso wie im Falle nachträglicher Leistungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1994 II R 93/90, BFHE 174, 380, BStBl II 1994, 817; vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162)-- durch einen neuen (zusätzlichen) Bescheid zu erfassen. - BFH, 13.04.1994 - II R 93/90
Vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an …
Auszug aus BFH, 25.06.2003 - II R 39/01
Sie ist --ebenso wie im Falle nachträglicher Leistungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1994 II R 93/90, BFHE 174, 380, BStBl II 1994, 817; vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162)-- durch einen neuen (zusätzlichen) Bescheid zu erfassen.
- BFH, 17.06.2026 - II R 1/24
Zahlungen an einen Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
NV: Leistungen des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten sind nur dann Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn der Dritte sich in einer derart starken Rechtsposition befindet, dass er den Grundstückserwerb durch den Erwerber verhindern kann und will, und der Erwerber seine Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse erbringt (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.06.2003 - II R 39/01, BFHE 204, 316, BStBl II 2004, 246).Rn. 19 Das FG habe sein Urteil auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 25.06.2003 - II R 39/01, BFHE 204, 316, BStBl II 2004, 246, …und vom 11.06.2008 - II R 57/06, BFH/NV 2008, 2059) gestützt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG setzt deshalb voraus, dass der Dritte willens und tatsächlich --und damit auch rechtlich-- in der Lage ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen (BFH-Urteile vom 25.06.2003 - II R 39/01, BFHE 204, 316, BStBl II 2004, 246, unter II.1.b, …und vom 11.06.2008 - II R 57/06, BFH/NV 2008, 2059, unter II.1.;… Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 274), und der Erwerber seinerseits an den Dritten in Kenntnis dieser Verhältnisse eine Leistung erbringt, um diesen zu einem Absehen von dem Grundstückserwerb zu bewegen.
Kann der Dritte das Eigentum am Grundstück nicht selbst erlangen, sondern den Grundstückserwerb durch den Erwerber lediglich rechtlich oder wirtschaftlich verhindern oder erschweren, reicht dies nicht aus (BFH-Urteile vom 22.04.1964 - II 47/62 U, BFHE 79, 378, BStBl III 1964, 368, und vom 25.06.2003 - II R 39/01, BFHE 204, 316, BStBl II 2004, 246, unter II.1.b; Jochum in Wilms/Jochum, GrEStG, § 9 Rz 115).
- FG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 12 K 12052/21
Einbeziehung von Kompensationszahlungen an einen Dritten in die …
Nicht ausreichend sei, wenn der Dritte den Erwerb der Liegenschaft durch seine Rechtsposition nur erschweren oder verzögern könne (Verweis auf BFH - II R 39/01 -).Kann der Dritte das Eigentum am Grundstück nicht selbst erlangen, sondern den Grundstückserwerb durch den Erwerber lediglich rechtlich oder wirtschaftlich verhindern oder erschweren, reicht dies nicht aus (BFH…, Urteil vom 11.06.2008 - II R 57/06 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.06.2003 - II R 39/01 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2004, 246).
- FG München, 16.03.2005 - 4 K 4330/02
Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung einer Kaufoption für ein Grundstück; …
Dies setzt voraus, dass der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen und der Erwerber seinerseits an den Dritten in Kenntnis dieser Verhältnisse mit dem Ziel eine Leistung erbringt, diesen zu einem Verzicht auf den, Grundstückserwerb zu bewegen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 II R 39/01, BStBl II 2004, 246 ).Dass auch die Abtretung von Erwerbsansprüchen einen Verzicht i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG darstellt, ergibt sich auch aus dem dem BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem es gleichfalls um die Abtretung von (vermeintlichen) Erwerbsansprüchen ging.
- BFH, 11.06.2008 - II R 57/06
Erwerbsverzicht durch Abtretung eines Kaufangebots
Unter Verzicht ist dabei nicht das Unterlassen eines Vermögenserwerbs i.S. des § 517 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verstehen, sondern das "Absehen von einem Erwerb" des Grundstücks (…so Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2007, § 9 Rz 607) durch eine Person, die willens und tatsächlich --und damit auch rechtlich-- in der Lage ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen (so Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1964 II 47/62 U, BFHE 79, 378, BStBl III 1964, 368, sowie vom 25. Juni 2003 II R 39/01, BFHE 204, 316, BStBl II 2004, 246). - FG Nürnberg, 30.03.2006 - IV 205/05
Erlass von Erbschaftsteuer
Auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 II R 39/01 (…a.a.O.) bestehe kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme. - FG Thüringen, 22.03.2022 - 2 K 516/21
Berücksichtigung einer Entschädigungszahlung i.R.d. grunderwerbsteuerlichen …
Wenn der Dritte das Eigentum am Grundstück nicht selbst erlangen kann, sondern nur den Grundstückserwerb durch den Erwerber rechtlich und wirtschaftlich verhindern oder erschweren kann, reicht dies nicht aus (BFH-Urteil vom 25.06.2003 II R 39/01, BStBl II 2004, 246 ).
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