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Rechtsprechung
   BFH, 15.06.2016 - II B 91/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,17006
BFH, 15.06.2016 - II B 91/15 (https://dejure.org/2016,17006)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2016 - II B 91/15 (https://dejure.org/2016,17006)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - II B 91/15 (https://dejure.org/2016,17006)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 8, SolZG § 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 100 Abs 1, FGO § 114
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 8 FGO, § 1 SolZG, Art 19 Abs 4 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 114 FGO
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Solidaritätszuschlag

  • Betriebs-Berater

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGO § 69; SolZG § 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1
    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des SolZ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Solidaritätszuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag - BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Verstoß gegen das Grundgesetz (Solidaritätszuschlag)

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 319
  • NJW 2016, 2368
  • NZA 2016, 1066
  • BB 2016, 1685
  • BB 2016, 1759
  • BStBl II 2016, 846
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (19)

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Rn. 10 2. Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (…ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032;… vom 15. April 2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7; vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Der BFH ist deshalb aufgrund des Vorlagebeschlusses eines Finanzgerichts nicht gehindert, bei der vor der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug den Vorrang einzuräumen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 18).

    Letztlich können Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung auf sich beruhen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 30).

  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Wesentliche Nachteile sind gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, m.w.N.).

    Die in § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO festgelegte Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen bzw. bei Vorauszahlungen ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173).

    Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173).

  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum …

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist i.S. der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (BFH-Beschluss vom 23. April 2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Die in § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO festgelegte Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen bzw. bei Vorauszahlungen ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173, m.w.N.).

    Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173).

    Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2012, 1173).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen …

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Rn. 3 Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2012 legten die Antragsteller Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 21. August 2013 7 K 143/08 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 534, betreffend Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007), mit dem das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde (Az. beim BVerfG 2 BvL 6/14).

    Rn. 15 3. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685) überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten.

    Der Vorlagebeschluss des FG (in DStRE 2014, 534) enthält jedenfalls keine neuen, in den Entscheidungen des BFH bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung, die eine Verfassungswidrigkeit des SolZG begründen könnten.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für …

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Rn. 15 3. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685) überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten.

    Die gegen die Entscheidungen des BFH (in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und in BFH/NV 2011, 1685) erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Rn. 15 3. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685) überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten.

    Die gegen die Entscheidungen des BFH (in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und in BFH/NV 2011, 1685) erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11).

  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs …

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Rn. 14 Die Anrufung des BVerfG durch ein Finanzgericht führt nicht dazu, dass der BFH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts auszugehen hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Mai 2013 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639).

    Das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes begründet für den BFH keine Bindung an die finanzgerichtliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm, selbst wenn sie durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert ist (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 639).

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des …

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. September 2015 7 V 89/14 aufgehoben.

    Das FG hob mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 63 veröffentlichten Beschluss die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 vom 31. Januar 2014 in voller Höhe auf.

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Rn. 3 Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2012 legten die Antragsteller Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 21. August 2013 7 K 143/08 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 534, betreffend Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007), mit dem das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde (Az. beim BVerfG 2 BvL 6/14).
  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II B 91/15
    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, und in BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz

  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen …

  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer …

  • BFH, 15.04.2014 - II B 71/13

    Kein berechtigtes Interesse an Aussetzung der Vollziehung eines …

  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr …

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung …

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1942/11
  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 2121/11
  • BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2023 - 1 V 1674/23

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der …

    Ausnahmsweise hat der BFH auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH (nicht aber ein Finanzgericht) die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (…BFH-Beschluss vom 18.06.2012 II B 17/12, BFH/NV 2012, 1652;… BFH-Beschluss vom 15.04.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7; BFH, Beschluss vom 15.06.2016 II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846; BFH-Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; BFH-Beschluss vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12).
  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher …

    Rn. 22 Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, m.w.N.).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 11, m.w.N.).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 11, m.w.N.).

    Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Rechtslage klar und eindeutig und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 23, m.w.N.).

    Der vorläufige Rechtsschutz könnte nicht auf einzelne Steuerpflichtige oder Jahre beschränkt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 17).

  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum …

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (st. Rspr. des BFH: vgl. BFH vom 15. Juni 2016 II B 91/15, BStBl II 2016, 846; m. w. N.).
  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung …

    Ernstliche Zweifel können auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom 15.06.2016 - II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10).

    Rn. 41 3. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 sowie der für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte Interesse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, sowie vom 25.11.2014 - VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 11 f.).

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …

    Eine exakte Bestimmung dieser Einnahmeausfälle ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2016 - II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 18 am Ende, m.w.N.).
  • FG Bremen, 02.05.2018 - 2 V 76/18

    Keine Aufhebung der Vollziehung einer Wettbürosteuer-Anmeldung in Bremen trotz …

    Sei eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen, dann sei die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren (BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15, BFHE 253, 319 , BStBl II 2016, 846 , juris Rz 23).

    Soweit der BFH in dem von der Ast. zitierten Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15 (BFHE 253, 319 , BStBl II 2016, 846 , juris Rz 23) ausgeführt hat, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen und eine Aufhebung der Vollziehung geboten erscheinen lassen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist, kommt es für die Voraussetzung des zweifelsfreien Ausschlusses nicht allein auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers an.

    Vielmehr ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG bereits zur Prüfung vorgelegt hat (BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15, BFHE 253, 319 , BStBl II 2016, 846 , juris Rz 23).

  • FG Nürnberg, 08.08.2023 - 8 V 300/23

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes

    Eine exakte Bestimmung dieser Einnahmeausfälle ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2016 II B 91/15, BStBl II 2016, 846, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 10.05.2024 - 11 V 533/24

    Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheid (aus tatsächlichen …

  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2024 - 1 V 1167/24

    Aussetzung der Vollziehung: Keine Verfassungsmäßigkeit der …

  • FG Münster, 13.06.2024 - 6 V 252/24

    Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) …

  • FG Münster, 22.05.2019 - 13 V 235/19

    Gewerbesteuer - Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Begrenzung des …

  • FG Saarland, 30.06.2020 - 1 V 1424/19

    Aussetzung der Vollziehung: vGA bei Doppelbezug von Geschäftsführervergütung und …

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2025 - 2 V 442/25

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der …

  • FG Bremen, 16.05.2025 - 2 V 46/25

    Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell grundsätzlich …

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2025 - 2 V 440/25

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der …

  • FG Münster, 14.07.2025 - 1 V 1145/25

    Existenzminimum - Aussetzung der Vollziehung bei Geltendmachung eines …

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