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Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1288
BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98 (https://dejure.org/1999,1288)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (https://dejure.org/1999,1288)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1999 - XI R 65/98 (https://dejure.org/1999,1288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Unrichtige Spendenbestätigung - Zuwendungen - Entgelt für Leistungen - Schulträger - Schulgeld - Zuwendungen der Eltern - Förderverein - Leistungsentgelt - Spenden

  • lubwart.de

    Kein Spendenabzug für notwendige Schulkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10b Abs. 4
    Spenden an Schulverein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Keine Spenden statt Schulgeld zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 10b Abs. 4 EStG
    Einkommensteuer; Haftung eines Fördervereins wegen unrichtig ausgestellter Spendenbestätigungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b Abs 4 S 2, EStDV § 48 Abs 3 Nr 2, BGB § 31
    Haftung; Schulgeld; Spende; Verein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 144
  • NJW 2000, 1063
  • BB 2000, 190
  • DB 2000, 305
  • BStBl II 2000, 65
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85

    Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98
    Die zur Deckung der Schulkosten von den Eltern aufzubringenden Beträge (Elternbeiträge) sind Entgelt für die Leistungen des Schulträgers, auch wenn sie in Schulgeld, Vereinsbeitrag und Bauumlage aufgeteilt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 184/95

    Ausstellerhaftung für unzutreffende Spendenbescheinigung

    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1197 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 26.08.1993 - III 133/92
    Auszug aus BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98
    Das Entgelt für Leistungen kann nicht zu einem als Spende abziehbaren Vereinsbeitrag umgewidmet werden (…Kirchhof, a.a.O., Rz. B 731; FG Hamburg, Urteil vom 26. August 1993 III 133/92, EFG 1994, 477, rkr.).
  • BFH, 03.06.2026 - X R 27/23

    Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld …

    Auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite, seien nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) Entgelt in diesem Sinne.

    Der BFH habe zwar mit seinem Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) Zuwendungen von Eltern an einen Förderverein nicht als Spenden, sondern als Leistungsentgelt gewertet.

    Auch insoweit ist eine Aufteilung in Schulgeld, das an den Schulträger abgeführt wird, und Spenden an den Förderverein nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, Rz 78 f.).

    Rn. 26 dd) In diesem Zusammenhang erklärt sich auch der im BFH-Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, Rz 79) verwendete Begriff "satzungsgemäß": Die --in jenem Streitfall-- zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs nicht ausreichende Bemessung des Schulgeldes wurde durch die in der Satzung vorgesehene Pflicht des Fördervereins zur Abführung der von den Eltern geleisteten Zuwendungen an den Schulträger kompensiert.

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein - …

    Ob die Zahlungen Spenden zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins oder Schulgeld sind, kann nicht von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten abhängig gemacht werden; maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Gesamtbild (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1960 VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231, und vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65).

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass grundsätzlich auch ein Club-Mitglied seinem Verein --ebenso wie einem anderen Verein-- eine Spende zuwenden kann (vgl. für Elternspenden an die von ihren Kindern besuchte Privatschule BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65).

    Die von dem Kläger an den Golfclub geleistete Zahlung von 15 000 DM ist auch dann nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG als Spende abziehbar, wenn der Streitfall nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65 beurteilt wird.

    Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche aus, so ist die Bestätigung unrichtig (BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65;… Blümich/ Hofmeister, § 10b EStG Rz. 76).

    In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1029, und BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65;… Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10b Rz 50).

  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden - …

    Rn. 125 Die Unrichtigkeit bezieht sich auf die Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, insbesondere die Höhe des zugewendeten Betrages und den beabsichtigten Verwendungszweck (BFH Urteil vom 12.08.1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65;… hierzu Krämer a. a. O. Rn. 375 zur Abgrenzung zur Ausstellerhaftung).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder …

    Leistungen der Eltern, die über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken, können u.U. als Spenden abziehbar sein, soweit sie nicht Entgelt für gesonderte Leistungen der Schule sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 10. Dezember 2003 S 2221 A - St 32 3, juris Nr.: FMNR575460003).
  • FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 841/21

    Einkommensteuer: Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld

    Insbesondere ergebe sich ein solches Erfordernis nicht aus der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 12.8.1999 XI R 65/98.

    Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff (BFH-Urteil vom 12.8.1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.3.2005 - 8 K 4826/01, juris; Verfügung der OFD Koblenz in DStR 2004, 180;… so auch Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz. 230; Schaffhausen/Plenker, DStR 2009, 1123, 1125; aus Sicht des Spendenabzugs bereits Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.1.1991 - IV B 4-S 2223-378/90, BStBl I 1992, 266).

    Rn. 47 Damit gerät der erkennende Senat nicht in Konflikt mit der Rechtsprechung des BFH, der in seinem Urteil vom 12.8.1999, Leitsatz 2 (in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) ausdrücklich ausgeführt hat: "Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an die Schule aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden." Das in diesem Leitsatz enthaltene Merkmal der satzungsgemäßen Abführung darf nicht dahin missverstanden werden, es bedürfe für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung dergestalt, dass die eingesammelten Fördergelder allein für die Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwandt und zu diesem Zweck an die Schulträgerin abgeführt werden.

  • FG Niedersachsen, 16.06.2009 - 15 K 30331/06

    Abzugsfähigkeit einer Durchlaufspende an natürliche Personen als Sonderausgabe …

    Daher nehmen Leistungen, die "als Spenden" ausgewiesen werden, an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG teil (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65;… BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029; vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

    Rn. 32 Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Finanzamt bei Vorliegen einer Spendenbestätigung die Abzugsvoraussetzungen nicht zu prüfen, wenn der durch die Spendenbestätigung vermittelte Vertrauensschutz eingreift (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, a.a.O.;… BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, a.a.O.;… Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, a.a.O.).

  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

    Dabei bezieht sich die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung auf die Angaben, die für den Abzug als Sonderausgaben wesentlich sind, insbesondere also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den steuerbegünstigten Status der spendenempfangenden Körperschaft (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, unter II.1.a).
  • BFH, 16.11.2005 - XI R 79/03

    Sonderausgaben: Schulgeld

    b) Schulgeld im Sinne der Vorschrift ist der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 10. Dezember 2003 S 2221 A - St 32 3), soweit sie auch in einer staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der öffentlichen Hand getragen werden.

    Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich aus der Anerkennung der ... Schule e.V. als allgemein bildende Ergänzungsschule ergebe, dass sämtliche von der Schule geforderten Entgelte als Schulgeld i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen seien (vgl. Senatsurteile in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, sowie in BFH/NV 2005, 946).

  • FG Niedersachsen, 11.11.2003 - 13 K 121/98

    Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Zahlung an einen Golf-Club; Gemeinnützigkeit …

    Daher nehmen Leistungen, die "als Spenden" ausgewiesen werden, an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG teil (Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65;… BFH-Urteil vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029; vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

    Rn. 46 Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

    Dementsprechend hat das Wohnsitz-Finanzamt bei Vorliegen einer Spendenbestätigung die Abzugsvoraussetzungen der "Unentgeltlichkeit" und "Freiwilligkeit" nicht zu prüfen, wenn der durch die Spendenbestätigung vermittelte Vertrauensschutz eingreift (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65;… BFH-Urteil vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029; vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

    Denn die Rechtsprechung des BFH, dass die Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung auch die rechtlichen Qualifikation der Leistung "als Spende" umfasst (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65;… BFH-Urteil vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029), macht nur Sinn, wenn nicht bereits die Anzeige des Steuerpflichtigen gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Spende geleistet zu haben, den Vertrauensschutz entfallen lässt.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - II 883/97

    Vertrauensschutz beim Spendenabzug

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  • BFH, 24.04.2002 - XI R 123/96

    Haftung bei Durchlaufspenden

  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08

    Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

  • BFH, 12.12.2017 - X R 46/16

    Spendenabzug bei Vorlage einer Zuwendungsbestätigung mit nicht korrektem …

  • BFH, 26.04.2002 - XI R 30/01

    Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung

  • BFH, 20.07.2006 - XI B 51/05

    Kosten für Schulbesuch; Abgrenzung Spende/Schulgeld

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2012 - 6 K 1736/10

    Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht …

  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08E

    Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden bei Zusammenhängen von …

  • FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 85/13

    Umfang der Ausstellerhaftung der für die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen …

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 K 9244/11

    Spendenhaftung eines Fußballvereins wegen unrichtiger Bescheinigung von …

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 10 K 3811/12

    Zuwendungen an Stiftung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig - …

  • FG Niedersachsen, 18.09.2002 - 9 K 633/97

    Zahlungen an einen Golf-Club als verdeckte Aufnahmegebühr

  • FG Niedersachsen, 18.09.2002 - 9 K 637/97

    Zahlungen an einen Golf-Club als verdeckte Aufnahmegebühr

  • FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14

    Anfechtung eines Leistungsgebots - Haftungsbescheid - Gerichtliche Nachprüfung …

  • FG München, 07.07.2009 - 6 K 3583/07

    Haftung für Aufwandsspenden an eine politische Partei - Verzicht auf …

  • BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01

    Abzugsfähigkeit einer Golfspende

  • FG Münster, 02.09.2025 - 1 K 102/23

    Sonderausgaben - Zum Spendenabzug bei Zahlungen des Gesellschafters an eine gGmbH …

  • BFH, 29.01.2003 - XI B 186/01

    NZB: Divergenz, Verfahrensmangel

  • FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01

    Zuwendungen an Gymnasium als Schuldgeld oder Spende

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