Rechtsprechung
| BFH, 01.06.2006 - V R 104/01 (1) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
UStG 1993 § 4 Nr. 23; ; UStG 1993 § 25; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26
- IWW
- Simons & Moll-Simons
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
6. EG-Richtlinie Art. 26; UStG § 25
Besteuerung von Reiseleistungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einordnung der Leistungen eines Sprachstudienaufenthalte anbietenden Unternehmers als einheitliche Leistung i. S. d. § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG); Erheblichkeit des Zwecks oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer für die Einordnung als einheitliche Leistung; ...
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Reiseleistungen nach § 25 UStG
- Unter § 25 UStG fallende Leistungen
Sonstiges
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 213, 418
- BB 2006, 1781
- BStBl II 2007, 142
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und …
Auszug aus BFH, 01.06.2006 - V R 104/01
Der EuGH bejahte die Frage mit Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04, iSt (…Internationales Steuerrecht 2005, 781, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 696, BFH/NV, Beilage 2006, 34):. - BFH, 18.03.2004 - V R 104/01
Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG ) auch beim Schüleraustausch?
Auszug aus BFH, 01.06.2006 - V R 104/01
Der Senat setzte mit Beschluss vom 18. März 2004 V R 104/01 (BFHE 204, 511, BStBl II 2004, 632) das Revisionsverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung die Frage vor:. - EuGH, 11.02.1999 - C-237/97
AFS Intercultural Programs Finland ry - Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen …
Auszug aus BFH, 01.06.2006 - V R 104/01
Zwar entschied der EuGH im Urteil vom 11. Februar 1999 Rs. C-237/97, AFS Intercultural Programs Finland ry (Slg. 1999, I-825, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft --EuZW-- 1999, 219 Rdnr. 34) zu der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen --Richtlinie 90/314/EWG-- (…Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 158, S. 59), Reisen in Form eines etwa halb- oder einjährigen Schüleraustauschs, die bezwecken, dass der Schüler im Gastland eine Schule besuche, um dessen Bevölkerung und Kultur kennen zu lernen, und in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht sei, seien keine Reisen im Sinne dieser Richtlinie. - FG Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 10 K 310/98
Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Rahmen von High-School- …
Auszug aus BFH, 01.06.2006 - V R 104/01
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1125 veröffentlicht.
- FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung …
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 25 Abs. 1 UStG auch auf Sprachreisen anwendbar (Verweis auf die Urteile des Senats vom 08.04.2002 - 6 K 1925/99 und des BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01).Sprachreisen und Sprachstudienaufenthalte sind unabhängig von ihrer Dauer und dem auf den Erwerb von Sprachkenntnissen gerichteten Reise- bzw. Aufenthaltszweck als Reiseleistungen anzusehen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen (hier: Einbeziehung einer typischen Reiseleistung wie z.B. Beförderung, Unterbringung und / oder Betreuung) erfüllt sind (EuGH vom 13.10.2005 - C-200/04, HFR 2006, 97; BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01, BStBl. II 2007, 142).
Dies ist regelmäßig nur bei personenbezogenen Steuerbefreiungen (z.B. für "Einrichtungen mit sozialem Charakter" i.S.v. § 4 Nr. 25 UStG, offen gelassen BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01, BStBl. II 2007, 142), nicht jedoch bei spezifischen leistungsbezogenen Befreiungstatbeständen denkbar.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass aus Sicht der Teilnehmer weniger touristische Zwecke, sondern der Erwerb der am Reiseziel gesprochenen Sprache durch Inanspruchnahme von Unterrichtsleistungen im Vordergrund stand (EuGH vom 13.10.2005 - C-200/04, HFR 2006, 97; BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01, BStBl. II 2007, 142).
Die Sichtweise der Klägerin, nach der sämtliche über den Unterricht hinaus erbrachten weiteren Leistungen einschließlich Unterbringung und Verpflegung als unselbständige Nebenleistungen zur Durchführung des Sprachkurses anzusehen seien, ist auch deshalb abzulehnen, weil sie der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht, wonach eine Reisleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG bereits vorliegt, wenn ein typisches und wesentliches Element einer Reise angeboten wird (im Streitfall die Unterbringung und gegebenenfalls auch Verpflegung der Teilnehmer, vgl. zur Abgrenzung anlässlich von Seminaren nur BFH vom 07.10.2010 - V R 12/10, BStBl. II 2011, 303 sowie zu Sprachreisen grundsätzlich EuGH vom 13.10.2005 - C-200/04, HFR 2006, 97; BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01, BStBl. II 2007, 142).
Ein erzieherisches Einwirken (auch) bei Gelegenheit der Beherbergung geschah in diesen Fällen allenfalls durch die Gasteltern, auch wenn die Gruppengesellschaften einen für die Familien und Jugendlichen stets erreichbaren Ansprechpartner bereithielten (BFH vom 28.09.2000 - V R 26/99, BStBl. II 2001, 691; vgl. ferner den hierzu gleich gelagerten Ausgangssachverhalt bei BFH vom 01.06.2006 - V R 104/01, BStBl. II 2007, 142).
- FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07
Anwendbarkeit des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf unentgeltliche …
Aus dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2006 V R 104/01 (BFHE 213, 418, BStBl II 2007, 142) folge, dass dann, wenn die von anderen Unternehmern bezogenen und den Reisenden unmittelbar zugute kommenden Leistungen (Reisevorleistungen) nur Hilfscharakter zu den anderen (ohne Inanspruchnahme von Reisevorleistungen ausgeführten) Leistungen des Unternehmers (als Hauptleistungen) haben, die Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 25 UStG entfalle.Wenn es um Reiseleistungen geht, bei denen die von anderen Unternehmern bezogenen und den Reisenden unmittelbar zugute kommenden Reiseleistungen des Steuerpflichtigen nur Hilfscharakter zu anderen, von ihm ohne Inanspruchnahme von Reisevorleistungen ausgeführten Leistungen haben, ist die Sonderregelung des § 25 UStG nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 213, 418, BStBl II 2007, 142).
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