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   BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/65, 1 BvR 238/65, 1 BvR 249/65   

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BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/65, 1 BvR 238/65, 1 BvR 249/65 (https://dejure.org/1968,4)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/65, 1 BvR 238/65, 1 BvR 249/65 (https://dejure.org/1968,4)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638/64, 1 BvR 673/64, 1 BvR 200/65, 1 BvR 238/65, 1 BvR 249/65 (https://dejure.org/1968,4)
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Hamburgisches Deichordnungsgesetz

Art. 14 GG, Legalenteignung, Art. 70 GG, landesrechtliche Schaffung von 'öffentlichem Eigentum', VB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • opinioiuris.de

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Ordnung deichrechtlicher Verhältnisse der Freien und Hansestadt Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Enteignung; Flurbereinigung

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Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 367
  • NJW 1969, 1424 (Ls.)
  • NJW 1969, 309
  • MDR 1989, 283
  • DVBl 1969, 190
  • DB 1969, 35
  • DÖV 1969, 102
 
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Wird zitiert von ... (336)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG - 1 BvR 249/65 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
    ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - 1 BvR 249/65 - gegen Vorschriften des hamburgischen Gesetzes zur Ordnung deichrechtlicher Verhältnisse vom 29. April 1964 (GVBl. I S. 79).

    Der Deichverband Wilhelmsburg (1 BvR 249/65 Nr. 1) ist ein Wasser- und Bodenverband nach der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937.

    Der Beschwerdeführer L. ... (1 BvR 249/65 Nr. 3) war Eigentümer des unter III Nr. 14 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Buchst. b DOG genannten Flurstücks Nr. 4412.

    Der Beschwerdeführer E. ... (1 BvR 249/65 Nr. 7) war Inhaber von 11 Flurstücken in einer Gesamtgröße von 3517 qm, die im Liegenschaftskataster als "Deichgrund" ausgewiesen sind; hiervon wurde dem Beschwerdeführer durch einen seit dem 31. Mai 1965 unanfechtbaren Grenzbereinigungsplan eine Fläche von 2544 qm zu bürgerlich-rechtlichem Eigentum zugewiesen.

    Deichverband Wilhelmsburg (1 BvR 249/65 Nr. 1):.

    (1 BvR 249/65 Nr. 3):.

    (1 BvR 249/65 Nr. 7):.

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
    Nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum bildet den Gegenstand der Eigentumsgarantie und ist verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 20, 351 [356]).

    Das Abwägungsgebot des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber - zwingt ihn unter Umständen aber auch - auf situationsbedingte Besonderheiten des Sachverhalts und die Zeitumstände Rücksicht zu nehmen (vgl. insoweit zur Inhaltsbestimmung BVerfGE 8, 71 [80]; 20, 351 [361]) und damit zu einer im Zeitpunkt der Enteignung gerechten Entschädigung zu kommen.

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [233]) dargelegt.

    Der Gesetzgeber kann je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [235 f.]).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Diese Vorschrift läßt eine Enteignung nur auf gesetzlicher Grundlage zu, die zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt; ein Gesetz, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist verfassungswidrig (BVerfGE 24, 367 [418]; 46, 268 [287]).

    Abgesehen davon, daß sie zu prüfen haben, ob der Eingriff den verfassungskräftigen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 24, 367 [404 f.]), haben sie insbesondere zu untersuchen, ob die Maßnahme au einer verfassungsmäßigen Grundlage vorgenommen worden ist.

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers (BVerfGE 24, 367 [400]; 38, 175 [181, 184 f.]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Auch die beiden Formen der Enteignung sind im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes nicht beliebig austauschbar (BVerfGE 24, 367 [401]; 45, 297 [331, 333]).

    Die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtseinrichtung (BVerfGE 20, 351 [355]; 24, 367 [389]) verbietet zwar, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und daß damit der durch Art. 14 GG gesicherte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird.

    Daraus folgt jedoch nicht, daß jedes Rechtsgut von Verfassungs wegen einer privatrechtlichen Herrschaft unterworfen sein müsse (BVerfGE 24, 367 [389]).

    Die Gewährleistung des Rechtsinstituts wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 [389 f.]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 46, 268 ; 56, 249 ; 58, 300 ).

    Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 83, 201 ).

    Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 83, 201 ), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" (BVerfGE 104, 1 mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 ).

    Ungeachtet dessen unterfällt ein Gesetz im Rahmen einer zulässigerweise erhobenen Verfassungsbeschwerde der Kontrolle auch anhand dieses Maßstabs (vgl. BVerfGE 13, 225 ; 24, 367 ; 134, 33 ).

    Gesetze, die - wie hier die 13. AtG-Novelle - gestaltend in geschützte Eigentumsrechtspositionen eingreifen, sind an Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. BVerfGE 24, 367 ; 25, 371 ; 64, 72 ; 134, 33 einerseits und BVerfGE 13, 225 ; 139, 148 andererseits).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Entsprechendes gilt nicht nur für das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 GG, bei denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber eine "immanente Schranke" (BVerfGE 3, 248 [253]; 20, 351 [355f.]; 21, 92 [93]; 24, 367 [396]) inne wohnt: "Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE 4, 7 [16]; 33, 303 [334]).
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