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   BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66   

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https://dejure.org/1969,115
BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66 (https://dejure.org/1969,115)
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.1969 - 2 BvR 128/66 (https://dejure.org/1969,115)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juni 1969 - 2 BvR 128/66 (https://dejure.org/1969,115)
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Ingenieurgesetz

Art. 70, 74 Nr. 11 GG, keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum - isolierten - Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur";

Art. 30, 70 GG, die Systematik des Grundgesetzes verbietet eine extensive Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten des Bundes, Grenzen einer "Kompetenz kraft Sachzusammenhangs" oder "Kompetenz aus der Natur der Sache";

Art. 74 Nr. 1 GG, beschränkte Reichweite einer Bundeskompetenz für "unselbständige Strafrechtsnormen"

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ingenieur

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Nr. 11; IngG § 1
    Verfassungswidrigkeit des Ingenieurgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 246
  • DVBl 1969, 694
  • DB 1969, 1506
  • DÖV 1969, 750
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Gewisse Kulturkompetenzen können darüber hinaus in einem Bundesstaat kraft Natur der Sache (vgl. allg. BVerfGE 22, 180 ; 26, 246 ; 85, 360 , jew. m.w.N.) dem Bund zustehen (vgl. Stettner, in: Dreier, GG, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 70 Rn. 59).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Eine grundsätzlich restriktive Auslegung der in Art. 73 und Art. 74 GG verwandten Begriffe ist mit den Art. 70 ff. GG ebenso wenig vereinbar (vgl. Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 2) wie eine prinzipiell extensive Auslegung zugunsten des Bundes (vgl. BVerfGE 26, 246 ; 134, 33 ).

    Wie alle Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes gelten die Art. 70 ff. GG "strikt" (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 26, 246 ; 42, 20 ; 61, 149 ; 106, 62 ).

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG umfasst insoweit alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, die Herstellung und die Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 26, 246 ; 28, 119 ; 55, 274 ; 68, 319 ; 116, 202 ; 135, 155 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Dies setzte voraus, dass der Bund die Zulassung zu den Altenpflegeberufen verständigerweise nicht regeln könnte, ohne zugleich auch die Zulassung zu den Berufen der Altenpflegehilfe zu regeln; diese Regelung müsste unerlässliche Voraussetzung für jene sein (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Für die Eingrenzung der Bundesgesetzgebung auf die in Art. 73 ff. GG benannten Materien hat das Bundesverfassungsgericht seit langem betont, diese Begrenzung bedürfe einer "strikten" Interpretation (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 42, 20 ; 61, 149 ).

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