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   BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78   

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https://dejure.org/1980,43
BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 (https://dejure.org/1980,43)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 (https://dejure.org/1980,43)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 (https://dejure.org/1980,43)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Erstrente lebt bei Auflösung der dritten Ehe nicht wieder auf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von Witwenrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 114
  • NJW 1981, 107
  • MDR 1981, 113
  • DB 1980, 2400
 
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Wird zitiert von ... (149)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ) und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr., vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 319 ; 99, 216 ; 107, 27 ).

    Aus diesem Grund kann eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden als die Erstehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 66, 84 ; 68, 256 ; 108, 351 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    c) Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft sich jedoch nicht darin, die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur zu gewährleisten, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 81, 1 ).
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