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   BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 735/82   

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https://dejure.org/1983,1316
BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 735/82 (https://dejure.org/1983,1316)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1983 - 2 BvR 735/82 (https://dejure.org/1983,1316)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1983 - 2 BvR 735/82 (https://dejure.org/1983,1316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör im Verwaltungsprozeß - Fristversäumung - Nichtzulassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 219
  • NVwZ 1984, 301
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 735/82
    Die Beschwerdebegründung müsse aber ebenfalls bei dem Berufungsgericht eingereicht werden (vgl. BVerwGE 32, 357 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner schon in BVerwGE 32, 357 darauf hingewiesen, daß das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde anders als bei der Revision nicht zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und der Einreichung der Begründung unterscheide und daß nach dem Gesetzeswortlaut die Beschwerdeschrift selbst die Begründung enthalten müsse.

  • BVerfG, 03.03.2003 - 1 BvR 310/03

    Pflicht zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags beim VG anstatt beim OVG

    Die aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 65, 219 ).

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der unterschiedlichen Regelungen in § 124 a Abs. 3 und 4 VwGO ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erschwert wird (siehe zu der vergleichbaren Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. beziehungsweise § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO n.F. ebenso BVerfGE 65, 219 ).

  • BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97

    Revisionszulassungsgründe - Ausgangsgericht

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, die dahin gehende Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F. sei nicht willkürlich und bedeute auch keine Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz, die unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 65, 219 [225 f.] m.w.N. auch zur entsprechenden Beurteilung durch die Kommentarliteratur).
  • BVerwG, 17.12.1990 - 5 CB 42.90

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung - Altersgrenze für

    Unzumutbare Anforderungen stellt § 132 Abs. 3 VwGO ersichtlich nicht (BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - ; s. auch zu § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO BVerfGE 65, 219 [BVerfG 03.11.1983 - 2 BvR 735/82]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2002 - 5 S 1484/02

    Einreichung der Begründung des Antrags auf Berufungszulassung beim

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl., zu § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F., BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 - 2 BvR 735.82 -, BVerfGE 65, 219 = NVwZ 1984, 301).
  • BVerwG, 13.09.2022 - 9 B 11.22

    Vorlage der Beschwerdebegründung beim Ausgangsgericht

    Dieses Gesetzesverständnis ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 735/82 - BVerfGE 65, 219 ).
  • OVG Sachsen, 12.03.2021 - 1 A 1266/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Einlegungsort; Wiedereinsetzungsantrag;

    V B 76/61 -, NJW 1962, 1692 und BVerfG, Beschl. v. 3. November 1983 - 2 BvR 735/82 -, juris Rn. 14 f.) mit der Erwägung, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit der Angelegenheit befasst und sei das "sachnähere Gericht für den eigentlichen Berufungszulassungsantrag" (S. 2 des klägerischen Schriftsatzes v. 9. März 2021), dem das Verwaltungsgericht ohnehin nicht abhelfen könne, sieht der Senat auch im Zusammenhang mit der Verbindung von Zulassungs- und Wiedereinsetzungsantrag keine Grundlage.
  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 16b D 19.11

    Fristversäumnis bei Berufungseinlegung

    Der Umstand, dass dem Beklagten vom Verwaltungsgerichtshof bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt worden war, gebietet kein anderes Verständnis des § 64 Abs. 1 BDG (vgl. BVerfG, B.v. 3.11.1983 - 2 BvR 735/82 - BVerfGE 65, 219/225).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2002 - 14 A 2568/02
    BVerfG, Beschluss vom 3.11.1983 - 2 BvR 735/82 -, BVerfGE 65, 291 = NVwZ 1984, 301.
  • BFH, 29.01.1986 - II R 5/86

    Verfahren - Nichtzulassung - Revision - Beschwerde - Begründung

    Auch in einem solchen Fall erfordert die gesetzliche Förmlichkeitsregelung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Einreichung der Beschwerdebegründung bzw. der Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1983 2 BvR 735/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 221 zur vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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