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   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80, 1 BvR 528/81, 1 BvR 441/82   

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https://dejure.org/1984,192
BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80, 1 BvR 528/81, 1 BvR 441/82 (https://dejure.org/1984,192)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1984 - 1 BvR 527/80, 1 BvR 528/81, 1 BvR 441/82 (https://dejure.org/1984,192)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - 1 BvR 527/80, 1 BvR 528/81, 1 BvR 441/82 (https://dejure.org/1984,192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 143
  • NJW 1985, 1073
  • BB 1985, 103
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    Zur Bedeutung des GG Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 für die Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind (Vergleiche BVerfG, 1982-11-03, 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319).

    Die Beschwerdeführer sehen hierdurch - ebenso wie die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319) - den Schutz der Familie, das Prinzip der Steuergerechtigkeit und damit den Gleichheitssatz sowie das Sozialstaatsprinzip verletzt.

    Im einzelnen bezog sich das Finanzgericht zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, das auch dem Verfahren 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319) zugrunde lag (vgl. im einzelnen BVerfGE 61, 319 (326 f.)).

    bb) Ferner wendet sich der Beschwerdeführer unter Erweiterung seines ursprünglichen Beschwerdevorbringens dagegen, daß die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung der Halbfamilien (BVerfGE 61, 319) bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1981 - gegen die noch Einspruch eingelegt ist - zwar mit einem Vorläufigkeitsvermerk Rechnung getragen habe, dieser Vermerk aber die Einschränkung enthalte, "soweit es sich um die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren handelt".

    Wenn, wie der Beschwerdeführer meint, die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 319) nicht ausreichend Rechnung getragen hat, weil sie die Veranlagung nur für vorläufig erklärt hat, soweit es sich um die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren handelt, ist er gehalten, vorrangig Rechtsschutz vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zu suchen.

    Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2) nicht verlangt werden, gegen die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen den Rechtsweg zum Bundesfinanzhof zu erschöpfen, weil dies mit Rücksicht auf die gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 61, 319 (341 f.)).

    Soweit diesen zwangsläufig zusätzlicher Aufwand für die Kinderbetreuung entstand, ist er steuerlich nicht berücksichtigt worden, obwohl er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Alleinerziehenden minderte (BVerfGE 61, 319 (342)).

    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit Kindern ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere das aus dem Gleichheitssatz zu entnehmende Gebot der Steuergerechtigkeit, an das der Gesetzgeber gebunden ist; dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (BVerfGE 61, 319 (343) m. w. N.).

    Diese unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer acht lassen (BVerfGE 61, 319 (344)).

    Es ist auch nicht geboten, das Splitting auf Alleinstehende mit Kindern auszudehnen (vgl. im einzelnen BVerfGE 61, 319 (345 ff.)).

    Die Besteuerung von Alleinerziehenden mit Kindern ist im Vergleich zur Ehegattenbesteuerung aber deshalb mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, weil das geltende Einkommensteuerrecht die Tatsache außer Betracht läßt, daß die Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert ist (BVerfGE 61, 319 (348)).

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß Alleinstehende mit Kindern nur zur Berufstätigkeit gezwungen sind, soweit nicht Leistungen von dritter Seite, zum Beispiel Unterhaltszahlungen des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, den Unterhalt sicherstellen (vgl. BVerfGE 61, 319 (348)).

    Allerdings kann die mit den Betreuungsaufwendungen verbundene Verringerung der Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise ausgeglichen werden, wenn dem betreuten Kind oder den Alleinstehenden Bezüge zufließen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Kinderbetreuungskosten des alleinstehenden Elternteils zu bestreiten (BVerfGE 61, 319 (354 f.)).

    Die Vorschrift des § 32 a EStG, auf der die im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern ungleich stärkere steuerliche Belastung Alleinstehender mit Kindern beruht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 3. November 1982 zur Besteuerung der Alleinerziehenden (BVerfGE 61, 319 (356)) in allen für die Streitjahre der vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfG a.a.O. (320)).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    b) Die übrigen angegriffenen Vorschriften betreffen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in einem der von ihm geltend gemachten Grundrechte (BVerfGE 65, 1 (36) m. w. N.).

    Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 65, 1 (36 f.)).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    Dabei darf er für die steuerliche Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen (BVerfGE 66, 214 (223)).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    Die Vorschriften über Vorsorgeaufwendungen sollen dem Vorsorgebedürfnis Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 45, 104 (134)).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    Der Bürger ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg gegen die Vollziehungsakte zu beschreiten (BVerfGE 58, 81 (105)).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt zwingend, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (BVerfGE 31, 364 (368)).
  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
    Dieser Grundsatz muß im Hinblick auf die besondere Funktion des Bundesverfassungsgerichts angesichts der anhaltenden Belastung des Gerichts streng beachtet werden (vgl. BVerfGE 47, 144 (145)).
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