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   BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58   

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https://dejure.org/1960,41
BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58 (https://dejure.org/1960,41)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.1960 - 1 BvR 232/58 (https://dejure.org/1960,41)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 1960 - 1 BvR 232/58 (https://dejure.org/1960,41)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Ausschlussfrist Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 2; UStG (1951) § 1 § 2 § 3
    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 255
  • NJW 1960, 1756
  • DVBl 1960, 943
  • DÖV 1963, 705
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Die im Verfahren der konkreten Normenkontrolle für die Abgrenzung vorkonstitutionellen Rechts entwickelten Grundsätze (BVerfGE 6, 55 [64]) gelten hier nicht.

    Wie die Beschwerdeführer nicht verkennen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 6, 55 [64 f.]; 7, 282 [290]; 10, 129 [132]; Beschluß vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 1) einer Bestätigung eines Gesetzes durch den an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber nur für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG Bedeutung beigemessen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Die behauptete Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes beruhe zwar nicht wie die in den Fällen BVerfGE 6, 257 [264] und 8, 1 [9] festgestellte Pflicht auf einer ausdrücklichen Verfassungsvorschrift zum Erlaß bestimmter Normen; das Grundgesetz habe dem Gesetzgeber aber aufgegeben, überkommenes verfassungswidriges Recht mit der Verfassung in Einklang zu bringen; diese Pflicht hänge von keinen Ermessensentscheidungen ab.

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat (BVerfGE 6, 257 [264] und 8, 1 [9]).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Wie die Beschwerdeführer nicht verkennen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 6, 55 [64 f.]; 7, 282 [290]; 10, 129 [132]; Beschluß vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 1) einer Bestätigung eines Gesetzes durch den an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber nur für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG Bedeutung beigemessen.

    Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesgesetzgeber durch den Erlaß des Neunten Änderungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1951 die hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen tatsächlich in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59 und 2 BvL 11/60).

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Die behauptete Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes beruhe zwar nicht wie die in den Fällen BVerfGE 6, 257 [264] und 8, 1 [9] festgestellte Pflicht auf einer ausdrücklichen Verfassungsvorschrift zum Erlaß bestimmter Normen; das Grundgesetz habe dem Gesetzgeber aber aufgegeben, überkommenes verfassungswidriges Recht mit der Verfassung in Einklang zu bringen; diese Pflicht hänge von keinen Ermessensentscheidungen ab.

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen umgrenzt hat (BVerfGE 6, 257 [264] und 8, 1 [9]).

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Wie die Beschwerdeführer nicht verkennen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 6, 55 [64 f.]; 7, 282 [290]; 10, 129 [132]; Beschluß vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 1) einer Bestätigung eines Gesetzes durch den an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber nur für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG Bedeutung beigemessen.

    Diese Ermächtigung ist durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden (BVerfGE 7, 282).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Grundsätzlich kann nur ein erlassenes Gesetz, nicht aber ein Unterlassen des Gesetzgebers Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 1, 97 [100]).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 25/59

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
    Wie die Beschwerdeführer nicht verkennen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 6, 55 [64 f.]; 7, 282 [290]; 10, 129 [132]; Beschluß vom 17. Mai 1960 -- 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 1) einer Bestätigung eines Gesetzes durch den an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber nur für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG Bedeutung beigemessen.
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Ohne Belang ist hier, ob der Gesetzgeber der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes § 7 Abs. 2 VSG erneut in seinen Willen aufgenommen hat, da hierdurch die Beschwerdefrist nicht neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108 ; 80, 137 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Daß der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz auch die Abgabepflicht als solche erneut in seinen Willen aufgenommen und bestätigt hat, hat die Frist des § 93 BVerfGG nicht neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 255 [260]; 43, 108 [116]).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Wird eine Bestimmung im Rahmen einer Gesetzesnovellierung nicht verändert, so beginnt die Frist nicht alleine deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber die in Rede stehende Bestimmung - im Sinne einer Bestätigung - erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 ; stRspr).
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