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   BVerfG, 17.08.1998 - 2 BvR 1206/98   

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https://dejure.org/1998,4625
BVerfG, 17.08.1998 - 2 BvR 1206/98 (https://dejure.org/1998,4625)
BVerfG, Entscheidung vom 17.08.1998 - 2 BvR 1206/98 (https://dejure.org/1998,4625)
BVerfG, Entscheidung vom 17. August 1998 - 2 BvR 1206/98 (https://dejure.org/1998,4625)
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Gegenläufige Kinderrückführungsanträge (eA)

§ 32 Abs. 3 BVerfGG, Widerspruch kann nur erheben, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist (nicht auch, wer am Ausgangsverfahren beteiligt ist), beteiligt am Verfassungsbeschwerdeverfahren sind neben dem Beschwerdeführer nur die in § 94 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane, Behandlung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung als Anregung (iRv § 94 Abs. 3 BVerfGG);

(für die Zukunft:) mangels Widerspruchsbefugnis eindeutig unzulässiger Widerspruch kann entgegen § 93d Abs. 2 Satz 3 BVerfGG von der Kammer verworfen werden

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Aufrechterhaltung der eA, die Vollstreckung der Rückführungsanordnung vorläufig auszusetzen - Zuständigkeit des Zweiten Senats für Verfahren nach KiEntfÜbk Haag

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit für Verfassungsbeschwerden bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung eines Beschwerdeführers; Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Missachtung eines erklärten Vollstreckungsverzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung - Widerspruchsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 49
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.03.1995 - 1 BvR 323/95

    Rückführung eines Kindes in die USA

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1998 - 2 BvR 1206/98
    c) Seit dem Verfahren 2 BvR 982/95 (vorher 1 BvR 323/95) besteht Einigkeit zwischen den betroffenen Dezernaten, daß Verfahren nach dem Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die Zuständigkeit des Dezernats von Herrn Bundesverfassungsrichter Kirchhof fallen, weil die Auslegung von Völkerrecht eine erhebliche Rolle spielt.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 2 BvR 982/95

    Rechtsnatur der Herausgabe eines Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1998 - 2 BvR 1206/98
    c) Seit dem Verfahren 2 BvR 982/95 (vorher 1 BvR 323/95) besteht Einigkeit zwischen den betroffenen Dezernaten, daß Verfahren nach dem Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die Zuständigkeit des Dezernats von Herrn Bundesverfassungsrichter Kirchhof fallen, weil die Auslegung von Völkerrecht eine erhebliche Rolle spielt.
  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04

    Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (stRspr beider Senate des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 99, 49 m.w.N.).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, nur die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ).

    Da die Widerspruchsführer hiernach eindeutig nicht zur Einlegung eines Widerspruchs befugt sind, konnte gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer die Widersprüche ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).

  • BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr).

    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 und vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2).

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ; 139, 378 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.12.2022 - 1 BvR 1654/22

    Unzulässiger Widerspruch eines nicht widerspruchsberechtigten Jugendamts gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr).

    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1759/21 -, Rn. 6 m.w.N.).

    Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; stRspr).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer den Beschwerdeführenden selbst, die allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt sind, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ; 139, 378 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.09.2022 - 1 BvR 618/22

    Unzulässiger Widerspruch gegen einstweilige Anordnung und erfolglose

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr).

    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4).

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässiger Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 27.07.2018 - 1 BvQ 73/17

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch und Verwerfung eines Widerspruchs

    Der erhobene Widerspruch ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft und durch die Kammer zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 85/17

    Widerspruch gegen Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17

    Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3).
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