Rechtsprechung
| BVerfG, 16.12.1959 - 1 BvL 17/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 100 Abs. 1
Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren der sogenannten Inzidentnormenkontrolle - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 17.04.1959 - VII C 83.58
- BVerfG, 16.12.1959 - 1 BvL 17/59
- BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
Papierfundstellen
- BVerfGE 10, 262
- DÖV 1960, 186
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten …
Dagegen ist die Frage, ob bei der konkreten Normenkontrolle den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zumindest für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, in der sie sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen müssen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ), Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, noch nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfGE 10, 262 ; 11, 330 (336); 25, 295 (296); 31, 212 (218)).Fehlt es an derartigen Besonderheiten, setzt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren zumindest voraus, daß von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 10, 262 (263)).
- BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvL 4/91
Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren
Fehlt es an derartigen Besonderheiten, setzt auch die nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren zumindest voraus, daß von der Anhörung der Beteiligten 4 des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 10, 262 [263]). - BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69
Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG
Es besteht deshalb kein Anlaß, über die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher offengelassene Frage, ob im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG überhaupt den Beteiligten des Ausgangsverfahrens das Armenrecht bewilligt werden kann (vgl. BVerfGE 10, 262 (263); 11, 330 (336)), im vorliegenden Fall zu entscheiden. - BVerfG, 06.05.1994 - 2 BvR 2939/93
Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines …
Daher ist es nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel für die Beteiligung der Äußerungsberechtigten am Verfassungsbeschwerde-Verfahren, das ja kein kontradiktorisches Verfahren ist, zur Verfügung zu stellen (vgl. auch BVerfGE 10, 262 f. zur Bewilligung von Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beteiligte des Ausgangsverfahrens im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ). - VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 9 S 3481/94
Erhebung einer Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen …
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, es sei ("selbstverständlich") zulässig, daß der Staat für die Inanspruchnahme seiner Gerichte Kosten erhebt (BVerfGE 7, 53, 55 f.; 9, 256, 257; 10, 262, 268; 85, 337, 346).
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