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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,70
BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58 (https://dejure.org/1960,70)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58 (https://dejure.org/1960,70)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1960 - 1 BvL 10/58, 1 BvL 25/58 (https://dejure.org/1960,70)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden Versicherungen - Sterbegeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 221
  • NJW 1960, 1803
  • NJW 1960, 2235 (Ls.)
  • MDR 1960, 818
  • DVBl 1961, 253
  • DÖV 1963, 627
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58
    Wenn die niedrigen Beiträge der Zusatzsterbegeldversicherung eine der sozialen Krankenversicherung strukturfremde, prinzipiell nicht auf äquivalenten Beiträgen beruhende "Wohltat" gewesen wären, so würde sie das rechtlich in die Nähe staatlicher Fürsorgemaßnahmen rücken, für die das Bundesverfassungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 14 GG bereits verneint hat (BVerfGE 2, 380 (402)); der Gedanke des Rechtsschutzes aus Art. 14 GG würde durch diese Erwägung also nicht verstärkt, sondern fragwürdiger werden.
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58
    Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt gehören also zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffes tragen (BVerfGE 1, 264 (278, 279); vgl. auch 2, 380 (402) und 4, 219 (241)).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

    Geschützt ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 14, 288 ; 22, 241 ; 24, 220 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Gleiches muß auch deshalb gelten, weil in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]; 58, 81 [110]; 70, 101 [111]).
  • BVerfG, 13.12.2016 - 1 BvR 713/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der …

    Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 22, 241 ).

    Der Beschwerdeführer setzt sich insofern auch nicht mit der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach in Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 22, 241 ).

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