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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10281
BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (https://dejure.org/2021,10281)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (https://dejure.org/2021,10281)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (https://dejure.org/2021,10281)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG
    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie; Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie; Rüge einer Verletzung organschaftlicher Rechte durch gesetzgeberisches Unterlassen; ...

  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie; Rüge einer Verletzung organschaftlicher Rechte durch gesetzgeberisches Unterlassen; ...

  • datenbank.nwb.de

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Absenkung von Unterschriftenquoren nach BWahlG: Kleine Parteien müssen trotz Corona Unterschriften sammeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die trotz der Corona-Pandemie für die Parteien zur Bundestagswahl notwendigen Unterstützungsunterschriften

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BVerfG ändert Unterschriften-Quoren für Zulassung zur Bundestagswahl nicht - BVerfG ändert Unterschriften-Quoren für Zulassung zur Bundestagswahl nicht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig - Anträge mangels ausreichender Begründung unzulässig

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 300
  • NVwZ 2021, 978
  • NVwZ-RR 2021, 553

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Rn. 32 bb) Der Gesetzgeber hat eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neuere Entwicklungen infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Rn. 36 a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 71, 81 ; 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 135, 259 ; 146, 327 ).

    Zwar folgt aus dem formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber durch Gründe gerechtfertigt sein, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 146, 327 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Der Gesetzgeber ist daher gehalten zu prüfen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob eine unveränderte Beibehaltung der Unterschriftenquoren zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme einer nicht in den Parlamenten vertretenen Partei weiterhin erforderlich ist oder ob deren Wahlteilnahme hierdurch übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 111, 289 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs 2 S 1 LWG (juris: …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Rn. 7 6. Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg erachtete eine Anpassung der Regelungen zu den Unterschriftenquoren bei der Landtagswahl am 14. März 2021 für verfassungsrechtlich geboten und erklärte, dass bei einer Reduzierung der Zahl der beizubringenden Unterschriften um 50 % kein Anlass zu erneuter verfassungsrechtlicher Beanstandung bestünde (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 72).

    Es sei daher Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung zu finden, wie er der verschärften Ungleichbehandlung der Parteien begegne (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 58 ff., 71).

    Rn. 48 aa) Die Antragstellerin zu I. beschränkt sich insoweit - abgesehen von dem Hinweis auf die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 5. Januar 2021 - im Wesentlichen darauf, Ausführungen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 - wörtlich wiederzugeben und zu behaupten, die zitierten Feststellungen seien auf die bevorstehende Bundestagswahl übertragbar.

    Entsprechend den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg ist offenkundig, dass die Beibringung der Unterstützungsunterschriften unter erheblich erschwerten Bedingungen stattfinden muss, da die herkömmliche Art des Sammelns von Unterschriften im öffentlichen Raum (direkte Ansprache, Infostände, Versammlungen) nur deutlich weniger effizient durchgeführt werden kann (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 59 ff.).

    Auch ist es nicht fernliegend, dass aus Angst vor einer Infektion eine geringere Zahl an Parteimitgliedern für das Sammeln von Unterschriften im öffentlichen Raum zur Verfügung steht (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 62).

    Bei einer durchschnittlichen Größe der Landtagswahlkreise von 109.764 Personen entsprach dies einem durchschnittlichen Anteil von 0, 137 % der Wahlberechtigten (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 5).

    Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg der Zeitraum, der für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung stand, verkürzt war, da erst ab Mitte Mai 2020 mit der Durchführung von Aufstellungsversammlungen für die Landtagswahl am 14. März 2021 gerechnet werden konnte (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 67).

    Schließlich setzt sich die Antragstellerin zu I. nicht damit auseinander, dass es auf Ebene des Bundeswahlrechts im Gegensatz zum Landeswahlrecht in Baden-Württemberg ein Zwei-Stimmen-System gibt, welches Auswirkungen auf den Grad der Beeinträchtigung durch ein Quorum hat (vgl. diesbezüglich zum Zwei-Stimmen-Landtagswahlrecht in Rheinland-Pfalz und Thüringen VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 69).

    Rn. 67 (b) Hierzu hätte für die Antragstellerin zu I. bereits deshalb Veranlassung bestanden, weil sie in ihrer Antragsschrift auch diejenigen Passagen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 9. November 2020 zitiert, in denen darauf hingewiesen wird, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, eine Lösung zu finden, wie der eingetretenen Verschärfung der Ungleichbehandlung zum Nachteil politischer Parteien ohne parlamentarische Präsenz durch die Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften begegnet werden könne, und dass dabei eine Herabsetzung der Zahl der notwendigen Unterschriften nur eine denkbare Lösung darstelle (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 71 f.).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber durch Gründe gerechtfertigt sein, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 146, 327 m.w.N.).

    Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 135, 259 ; 146, 327 ).

    Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Rn. 36 a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 71, 81 ; 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ).

    Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Rn. 36 a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 71, 81 ; 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ).

    Rn. 39 bb) Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wahlrechtliche Unterschriftenquoren für sachlich gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ff.; 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 84 ; 12, 135 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 71, 81 ; 82, 353 ; 111, 289 ).

    Vergleichbar einer Sperrklausel (vgl. BVerfGE 3, 383 ) verfolgt die Beschränkung des Kreises der Wahlvorschläge damit auch den Zweck, die Bildung handlungsfähiger und repräsentativer Verfassungsorgane zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 6, 84 ), und ist folglich auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments gerichtet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 6, 84 ; 60, 162 ; 71, 81 ;… Lege, Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung, 1996, S. 30).

    Der Gesetzgeber darf das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, von einer ernst- und (in gewissem Umfang) dauerhaften Organisationstätigkeit abhängig machen (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

    Dies hat zur Folge, dass die Zahl der beizubringenden Unterschriften nur so hoch festgesetzt werden darf, wie es für die Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

    Im Sinne der Wahlfreiheit ist zu gewährleisten, dass die Gründung einer wahlvorschlagsberechtigten Organisation und deren Wahlteilnahme auch von einer kleinen Anzahl von Wahlberechtigten relativ einfach ins Werk gesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Rn. 28 bb) Soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42).

    Rn. 39 bb) Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wahlrechtliche Unterschriftenquoren für sachlich gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ff.; 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 84 ; 12, 135 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 71, 81 ; 82, 353 ; 111, 289 ).

    Vergleichbar einer Sperrklausel (vgl. BVerfGE 3, 383 ) verfolgt die Beschränkung des Kreises der Wahlvorschläge damit auch den Zweck, die Bildung handlungsfähiger und repräsentativer Verfassungsorgane zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 6, 84 ), und ist folglich auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments gerichtet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 6, 84 ; 60, 162 ; 71, 81 ;… Lege, Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung, 1996, S. 30).

    Rn. 41 (2) Vor diesem Hintergrund umfasst der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 38 Abs. 3 GG eingeräumte Gestaltungsspielraum die Möglichkeit, anzuordnen, dass nicht im Parlament vertretene Parteien den Nachweis der Ernsthaftigkeit ihrer Wahlteilnahme durch die Beibringung einer bestimmten Zahl an Unterstützungsunterschriften zu führen haben (vgl. BVerfGE 3, 19 ).

    Rn. 45 (5) Hinsichtlich der zulässigen Höhe von Unterschriftenquoren hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil des Ersten Senats vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19) bei einem Unterschriftenquorum von mindestens 500 Wahlberechtigten für einen Kreiswahlvorschlag die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens als überschritten erachtet und einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen (vgl. BVerfGE 3, 19 ).

    Demgegenüber hat es das Erfordernis, dass eine Landesliste der Unterstützung durch 1 vom Tausend der Wahlberechtigten und höchstens 2.500 Unterschriften bedarf, nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 3, 19 ).

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21

    Höhe der Unterschriftenquoren für die Wahlen 2021 in Berlin infolge der …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Rn. 7 6. Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unterschriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

    Der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht aus (3.).

    Rn. 69 (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.

    Einer schlichten Übertragung der in den Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (…siehe oben A. I. 4. Rn. 5).

    Auch fehlt in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 % der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunterschriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend Rechnung getragen werden kann.

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21

    Höhe der Unterschriftenquoren für die Wahlen 2021 infolge der Corona-Pandemie …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Rn. 7 6. Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unterschriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

    Der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht aus (3.).

    Rn. 69 (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.

    Einer schlichten Übertragung der in den Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (…siehe oben A. I. 4. Rn. 5).

    Auch fehlt in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 % der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunterschriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend Rechnung getragen werden kann.

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41;… siehe auch Heintzen, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 33;… Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Vorbemerkung vor Art. 70 Rn. 15 ff.;… Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 71 Rn. 33 ).

    Allerdings ist eine solche Handlungspflicht im jeweiligen Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41).

    Rn. 28 bb) Soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42).

    Rn. 29 cc) Verengt sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 77, 170 ; zur Wahlprüfungsbeschwerde BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44;… s.a. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 13 m.w.N. ).

    Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert wird, ist substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44).

    Dieses Recht gilt im gesamten Wahlverfahren, also nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 103).

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Aufsichtsratswahl

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des …

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    §§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen …

  • RG, 02.10.1920 - I 88/20

    Versicherung von imaginärem Gewinn und Bezeichnung des versicherten Interesses

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 25.01.1961 - 2 BvR 582/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts …

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts …

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    NATO-Konzept

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher …

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven …

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Redefreiheit und Ordnungsrecht

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Zur Antragsbefugnis politischer Parteien im Organstreitverfahren - hier: …

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Frist- und Formerfordernisse

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 14/12

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: mangelnde …

  • BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21

    Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …

    Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl; stRspr) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 ) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein.
  • BVerfG, 10.12.2024 - 2 BvE 15/23

    Unterschriftenquoren Bundestagswahl II - Organklage gegen …

    Entsprechendes muss für Parteien gelten, die eine Verletzung ihrer Parteienfreiheit und Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG rügen, weil der Gesetzgeber eine solche Handlungspflicht missachtet habe (vgl. BVerfGE 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl).

    Rn. 31 Eine Handlungspflicht des Wahlgesetzgebers kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 157, 300 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 248) entstehen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten Bestimmung (vgl. BVerfGE 120, 82 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 246 f.).

    Denn ein Unterschriftenquorum darf nicht dazu führen, dass die Parteien den ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Auftrag zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht mehr erfüllen können, weil das Unterschriftenerfordernis die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. BVerfGE 157, 300 ).

    Rn. 40 Auf den Organstreit zwischen einer politischen Partei, die - wie hier die Antragstellerin - nicht im Bundestag vertreten ist, und dem Deutschen Bundestag wegen eines Wahlgesetzes lässt sich diese Anforderung jedoch nicht übertragen (offen gelassen in BVerfGE 157, 300 ).

    Rn. 44 In gleicher Weise wird das Wahlvorschlagsrecht von Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowohl in seiner Ausprägung der Parteienfreiheit (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 161, 136 ) als auch der Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfGE 157, 300 ) geschützt.

    Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berechtigt, an Wahlen zu den Volksvertretungen in Bund und Ländern, die den wichtigsten Vorgang der Willensbildung des Volkes darstellen, grundsätzlich frei mitzuwirken (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 157, 300 ).

    Rn. 46 Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ; 157, 300 ; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den politischen Parteien somit nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Grundlage gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 135, 259 ; 146, 327 ; 157, 300 ).

    Rn. 47 3. Beschränkungen des Wahlvorschlagsrechts können nur gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz von Verfassungsgütern dienen, die der Parteienfreiheit und Chancengleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 157, 300 ; 161, 136 ).

    Einen solchen Rang hat das Ziel, den Charakter der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern (vgl. BVerfGE 157, 300 ).

    Damit zielen Beschränkungen des Wahlvorschlagsrechts darauf ab, die Stimmen der Wählerinnen und Wähler zu einem Wahlergebnis zu integrieren (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg…, Beschluss vom 17. September 2021 - 22/21 -, juris, Rn. 55) und stabile Mehrheits- und Regierungsverhältnisse zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 3, 19 ; ferner BVerfGE 3, 383 ; 6, 84 ; 157, 300 ).

    Zulassungsbeschränkungen wirken demgegenüber schon der Stimmenzersplitterung bei der Wahl selbst entgegen (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 3, 383 ; 6, 84 ; 12, 132 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 157, 300 ; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 u.a. -, Leitsatz 2, juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg…, Beschluss vom 17. September 2021 - 22/21 -, juris, Rn. 54) und reduzieren dadurch das Risiko, dass die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durchgehend niedrig sind.

    Unterstützungsunterschriften belegen lediglich das Anliegen, dass der Vorschlag ernst genommen werden, also der oder die Bewerber des Wahlvorschlags als "ernsthaft" gelten sollen (vgl. BVerfGE 157, 300 ; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 u.a. -, Leitsatz 2, juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg…, Beschluss vom 17. September 2021 - 22/21 -, juris, Rn. 54; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 89/20 -, juris, Rn. 51 mit Verweis auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2003 - …

    Rn. 73 Andererseits müssen die Unterschriftenerfordernisse in einem engen Rahmen bleiben, um der Wählerentscheidung möglichst wenig vorzugreifen (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 157, 300 ).

    Sie darf nicht so hoch sein, dass einer neuen Partei die Teilnahme an einer Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 60, 162 ; 71, 81 ; 111, 289 ; 157, 300 ).

    Dies liegt deutlich unterhalb der Quote von rund 0, 25 Prozent der Wahlberechtigten, die das Bundesverfassungsgericht bisher als verfassungskonform angesehen hat (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 12, 132 ; 157, 300 ).

    Rn. 75 Die Realbedingungen einer Wahl, die die Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 157, 300 ), führen auch weiterhin zu keiner anderen Bewertung.

    Die prozentuale Anforderung entspricht im Wesentlichen dem Anteil an Unterstützern, der auch für die Wahlkreiswahl erforderlich ist (vgl. oben Rn. 74; auch BVerfGE 157, 300 ).

    Rn. 84 (a) Die parlamentarische Vertretung einer Partei bietet unabhängig vom Unterschriftenerfordernis einen eigenen Anhaltspunkt dafür, dass ein Wahlvorschlag dieser Partei ernst zu nehmen ist (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 12, 10 ; 157, 300 ).

  • BVerfG, 14.01.2025 - 1 BvR 548/22

    Polizeikosten Hochrisikospiele - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …

    Rn. 37 Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl).
  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

    So zählt es grundsätzlich zur Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührenden Regelungen eines geltenden Landeswahlgesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neuere Entwicklungen infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [312] = juris Rn. 32).

    Rn. 40 Auch wenn demnach unter Umständen gesetzgeberische Handlungspflichten bestehen können, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, inwieweit im konkreten Fall eine solche Handlungspflicht besteht (vgl. BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27).

    Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte durch das Unterlassen einer ganz konkreten gesetzlichen Regelung geltend macht (vgl. BVerfGE 157, 300 [312, 313] = juris Rn. 29).

    BVerfGE 157, 300 [320] = juris Rn. 48; BerlVerfGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 20/21, 20 A/21 -, juris, Rn. 30).

    Rn. 45 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze für Unterschriftenquoren in Höhe von 0, 25 % des Wahlvolkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59).

    Auch das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Vereinbarkeit einer wahlrechtlichen Regelung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilen lässt, sondern sie vielmehr mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein kann, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 32 m. w. N.).

    Zu den zwingenden Gründen, die Differenzierungen im Rahmen der Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen legitimieren, zählen nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes sowie die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (ThürVerfGH, LVerfGE 19, 495 [506] = juris Rn. 56 und LVerfGE 31, 527 [554] = juris Rn. 107 vgl. auch BVerfGE 157, 300 [315] = juris Rn. 38).

    Rn. 77 (1) Gerechtfertigt sind Regelungen, die in die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen eingreifen, nur, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 157, 300 [316] = juris Rn. 38).

    Ganz allgemein gilt, dass das Unterschriftenerfordernis der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und auch nicht so hoch sein darf, dass neuen Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 157, 300 [318] = juris Rn. 42 m. w. N.).

    Rn. 79 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Unterschriftenquorum für die Wahl im Wartburgkreis in Höhe von 0, 15 % der Wahlberechtigten noch unter der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze von 0, 25 % der Wahlberechtigten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59) bleibt.

    Während Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber dafür bei der Bundestagswahl oft mehr als ein Jahr Zeit haben (vgl. dazu BVerfGE 157, 300 [326] = juris Rn. 62), haben diejenigen, die sich bei den Thüringer Kommunalwahlen gem. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 3 ThürKWG zur Wahl stellen wollen, generell weniger als drei Monate Zeit.

    Rn. 82 a) Den Gesetzgeber trifft mit Blick auf wahlrechtliche Beschränkungen eine eigenständige kontinuierliche Überprüfungs- und Anpassungspflicht, um die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang stets zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 32).

  • BVerfG, 12.05.2025 - 2 BvE 6/25

    Unzulässige Organklage des BSW zur Ausgestaltung des Wahlrechts

    § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch für das Organstreitverfahren (vgl. BVerfGE 24, 252 ; 134, 141 ; 136, 121 ; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 157, 300 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl; 165, 270 ; 166, 93 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvE 11/20 -, Rn. 1).

    Die Verletzung des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts muss sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 60, 374 ; 82, 322 ; 134, 141 ; 157, 300 ).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 134, 141 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; 152, 8 - Anti-IS-Einsatz; 157, 1 ; 157, 300 ; 165, 270 ; 166, 93 ; stRspr).

    Entsprechendes muss im Rahmen einer Organklage für Parteien gelten, die eine Verletzung ihrer Parteienfreiheit und Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG rügen, weil der Gesetzgeber eine solche Handlungspflicht missachtet habe (vgl. BVerfGE 157, 300 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 30).

    Rn. 22 Eine Handlungspflicht des Wahlgesetzgebers kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 157, 300 ; 169, 236 - Bundeswahlgesetz 2023) entstehen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten Bestimmung (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 169, 236 ).

    Denn Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG geben lediglich die Grundzüge des Wahlsystems vor (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 131, 316 ; 157, 300 ).

    Die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl. BVerfGE 131, 316 ; 157, 300 ; 169, 236 ).

    Rn. 23 bb) Verengt sich damit die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur in Ausnahmefällen darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. BVerfGE 157, 300 m.w.N.).

    Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert wird, ist weiter substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist (vgl. BVerfGE 156, 224 ; 157, 300 ).

    Rn. 25 Wird ein gesetzgeberisches Unterlassen im Wahlrecht gerügt, bedarf es daher einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG lediglich die Grundzüge für das Wahlsystem vorgibt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 131, 316 ) und daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 157, 300 ).

    Demgemäß ist aufzuzeigen, dass der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist (vgl. BVerfGE 157, 300 ).

  • VerfG Brandenburg, 17.10.2025 - VfGBbg 21/25
    Dadurch beeinträchtigt es ihre von der Parteienfreiheit umfasste Möglichkeit, an Landtagswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen teilzunehmen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 51 ff. m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de. Im Verhältnis zu parlamentarisch vertretenen Parteien, die nicht verpflichtet sind, Unterstützungsunterschriften vorzulegen, stellt es sich zugleich als Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV dar (vgl. zum Bundeswahlrecht BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 37 m. w. N., …und vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 50 ff. m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de).19 Die genannten Einschränkungen sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

    Rn. 20 2.1 Unterschriftenquoren verfolgen den Zweck, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 39 m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de).

    Daneben sichert das Unterschriftenquorum auch die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, indem durch den Ausschluss aussichtsloser Kandidaturen vermieden wird,dass die Stimmzettel unübersichtlich oder unhandlich werden und die Auswertung dadurch übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 40 m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de).

    Sie darf nicht so hoch sein, dass einer neuen Partei die Teilnahme an einer Wahl praktisch unmöglichgemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, Rn. 20, juris…, vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 -, Rn. 83, vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 42 m. w. N., …und vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 73, https://www.bundesverfassungsgericht.de).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber durch Gründe gerechtfertigt sein, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, Rn. 61…, vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, Rn. 61 m. w. N., und vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 38 m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de).

    Die parlamentarische Vertretung einer Partei bietet unabhängig vom Unterschriftenerfordernis einen eigenen Anhaltspunkt dafür, dass ein Wahlvorschlag dieser Partei ernst zu nehmen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 41 m. w. N., …und vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 84 m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de).

    Rn. 34 Das Bundesverfassungsgericht sieht wahlrechtliche Unterschriftenquoren für parlamentarisch nicht vertretene Parteien in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt an (speziell für den Wahlvorschlag einer Landesliste vgl. bereits BVerfG…, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, Rn. 43, vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 15. November 1960 - 2 BvR 536/60 -, Rn. 73, Beschlüsse vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 45/61 u. a. -, Rn. 6, vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 u. a. -, juris, und vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 41 ff., 44, https://www.bundesverfassungsgericht.de), so auch in einem aktuellen Beschluss vom 10. Dezember 2024 (…2 BvE 15/23, Rn. 78 ff., https://www.bundesverfassungsgericht.de).

    Der dem Gesetzgeber im Rahmen von Art. 22 Abs. 5 LV eingeräumte Gestaltungsspielraum eröffnet ihm zur Überzeugung des Verfassungsgerichts die Möglichkeit anzuordnen, dass nicht im Parlament vertretene Parteien den Nachweis der Ernsthaftigkeit ihrer Wahlteilnahme durch die Beibringung einer bestimmten Zahl an Unterstützungsunterschriften zu führen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 41 m. w. N., https://www.bundesverfassungsgericht.de).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn; …

    Erforderlich ist vielmehr, dass eine Verpflichtung auch zu der vom Beschwerdeführer geforderten Änderung der Regelung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 50, www.bverfg.de).

    Auch hat er nicht hinreichend dargelegt, ob bei einer deutlichen Absenkung dieses Quorums oder der Formvorschriften das Ziel, durch die Vorlage der Unterschriften den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme zu führen, noch als erreichbar angesehen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 61, www.bverfg.de).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 32, m. w. N., www.bverfg.de).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls eine Quote von 0, 25% im Hinblick auf die von der Partei zu einer Landtagswahl zu erreichende 5%-Hürde als angemessen erachtet, weil diese 1/20 der zur Erreichung der 5%-Hürde erforderlichen Stimmen darstellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 45, m. w. N., www.bverfg.de, …und Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, Rn. 37, juris).

    So ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 2021 (a. a. O.) davon ausgegangen, dass bei einem Quorum von 0, 1% zum Zwecke des Erreichens der 5%-Hürde und damit bei 1/50 der für den Wahlerfolg erforderlichen Stimmen auch unter den Bedingungen der Pandemie die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht ohne Weiteres überschritten ist.

    Die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen mit weitgehender Veränderung der (politischen) Kommunikation im öffentlichen Raum stellen ohne Zweifel eine wesentliche Veränderung jener tatsächlichen Ausgangslage dar, die der Gesetzgeber beim Erlass der Regelungen zur Beibringung der Unterstützerunterschriften ursprünglich zugrunde gelegt hatte (vgl. für § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021, 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, juris).

  • VerfG Brandenburg, 05.05.2021 - VfGBbg 10/21

    Eilantrag auf Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl …

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 32, m. w. N., www.bverfg.de).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechte des Antragstellers auf politische Mitgestaltung, auf Zugang zum Bürgermeisteramt als öffentlichem Wahlamt und auf Teilnahme an der Wahl als Kandidat aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV dadurch verletzt sind, dass unter den besonderen Bedingungen der Pandemie durch die unveränderten Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Teilnahme an der Wahl als Kandidat praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 42, m. w. N., www.bverfg.de).

    Es sei angemerkt, dass andere Bundesländer für die in den Jahren 2020 und 2021 stattfindenden Kommunal- und Landtagswahlen die für eine Wahlteilnahme beizubringenden Unterstützungsunterschriften auf 25% bis 60% des Ausgangswerts abgesenkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 8, www.bverfg.de).

    Mit der Anknüpfung an die doppelte Anzahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreter (§ 6 Abs. 2 BbgKWahlG) wird ein in Bezug auf den Anteil an der Zahl der Wahlberechtigten variables Quorum (zwischen 0, 07% bis mehr als 2, 29%) verlangt, das im Falle von Königs Wusterhausen mit etwa 0, 23% nahe an der vom Bundesverfassungsgericht als für die Bundestagswahl unbedenklich angesehenen Quote von 0, 25% liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 45, m. w. N., www.bverfg.de).

    Der Zeitraum, der für die Beibringung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung steht, ist in die Betrachtungen zur Zumutbarkeit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 62, www.bverfg.de).

    Selbst wenn also dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers zur Anpassung der Regelung auf Grund der durch die SARS-CoV-2-Pandemie veränderten Verhältnisse bestehen sollte, so wäre ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (so auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 28, m. w. N., www.bverfg.de).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - (…Rn. 69, www.bverfg.de) nicht ohne weiteres davon aus, dass bei einer Reduzierung des Unterschriftenquorums auf maximal 20% bis 30% die Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge und der Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes noch gesichert sei.

  • VG Cottbus, 26.03.2026 - 1 K 1265/24

    Anordnung einer Wiederhoungswahl binnen fünf Monaten, Erfordernis der …

    Das Erfordernis dient damit einem legitimen Zweck und die Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausf. BVerfG, Beschl. v. 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, juris, Rn. 36 ff.;… für § 28a BbgKWahlG bereits: VerfG des Landes Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2021 - VerfGBbg 22/21 -, juris, Rn. 54 ff.;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Juni 2016 - OVG 12 N 43.15 -, juris, Rn. 3 m. w. N. im Anschluss an VG Potsdam, Urt. v. 19. März 2015 -VG 1 K 1692/14 -, n. v.;… ebenso: Thüringer VerfGH, Urt. v. 22. Juni 2022 - 17/21 -, juris, Rn. 73).

    Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass das Quorum der Wählerentscheidung nur möglichst wenig vorgreift und nicht so hoch ist, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (…BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 -, juris, Rn. 83;… VerfG d. Ld. Bbg., Beschl. v. 05. Mai 2021 - VfGBbg 10/21 EA -, Beschlussabdruck [BA] Rn. 54 m. w. N.); er hat im Interesse der Wahlfreiheit zu gewährleisten, dass die Gründung einer wahlvorschlagsberechtigten Organisation und deren Wahlteilnahme auch von einer kleinen Anzahl von Wahlberechtigten relativ einfach ins Werk gesetzt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, juris, Rn. 42).

    "Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze für Unterschriftenquoren in Höhe von 0, 25 % des Wahlvolkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von …

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit Unterschriftenquoren geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass der mit wahlrechtlichen Unterschriftenquoren einhergehende Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit sachlich gerechtfertigt ist, wenn und soweit die Quoren dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. dazu VerfGH NRW…, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 54, m. w. N; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 39 ff., m. w. N.; vgl. ferner die zahlreichen Nachweise in VerfGH NRW…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalpraxisWahlen 2021, 45 = juris, Rn. 63 ff., 78 ff.).

    Rn. 45 Ausgehend davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und auf Landtagswahlen zum Ergebnis gelangt, dass - unter normalen, d. h. nicht durch die Pandemie geprägten Bedingungen - jedenfalls eine Quote von etwa 0, 25 % der Wahlberechtigten zulässig sei (vgl. BVerfG…, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 38, Beschlüsse vom 25. Januar 1961 - 2 BvR 582/60, BVerfGE 12, 132 = juris, Rn. 7, …und vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94, LKV 1994, 403 = juris, Rn. 46, m. w. N., vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 45; kritisch zur Einstufung als allgemein zulässige Obergrenze VerfGH BW…, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 56).

    Wie das Gericht darüber hinaus betont hat, bestehen angesichts des Gewichts der geschützten Gemeinwohlbelange selbst in Sonderkonstellationen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34; und vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 43 f.).

    In absoluter Hinsicht ist die Menge der notwendigen Unterschriften insbesondere für die Wahlbezirksvorschläge (mit drei, sechs und zwölf Unterschriften in Abhängigkeit von dessen Größe) so gering, dass bei einer weiteren Absenkung das mit dem Quorum verfolgte Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen, kaum noch zu erreichen gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 69).

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des …

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für …

  • BVerfG, 21.05.2025 - 2 BvE 3/20

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  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

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  • BVerfG, 10.06.2025 - 1 BvR 1931/23

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen langjährigen …

  • BVerfG, 28.08.2025 - 1 BvR 316/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung von …

  • BVerfG, 12.06.2026 - 1 BvR 928/26

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des rechtlichen …

  • BVerfG, 10.04.2025 - 1 BvR 842/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung einer …

  • BVerfG, 19.12.2024 - 1 BvR 1425/24

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Ordnungsgelds

  • BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer …

  • BVerfG, 16.12.2025 - 1 BvR 1863/23

    Sperrwirkung AMG - Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Leistungspflicht der …

  • BVerfG, 23.04.2024 - 1 BvR 1595/23

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Mutter bzgl der …

  • BVerfG, 26.08.2025 - 1 BvR 208/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Erteilung von Auskunft über aus …

  • BVerfG, 12.12.2023 - 1 BvR 75/22

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl fachgerichtlicher …

  • BVerfG, 20.09.2021 - 2 BvE 5/21

    Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen …

  • BVerfG, 13.01.2025 - 1 BvR 1454/24

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zeitlich …

  • BVerfG, 12.05.2025 - 2 BvE 9/25

    Unzulässige Organklage des BSW zur Ausgestaltung des Wahlrechts

  • BVerfG, 27.08.2025 - 1 BvR 1473/25

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen …

  • BVerfG, 07.10.2025 - 1 BvR 746/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend einen mehrjährigen Umgangsausschluss

  • StGH Bremen, 16.08.2024 - St 12/23

    Wahlbeschwerden zurückgewiesen: AfD durfte von Bürgerschaftswahl ausgeschlossen …

  • BVerfG, 13.03.2025 - 2 BvE 2/25

    Alt-Bundestag II - Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor …

  • BVerfG, 18.11.2024 - 1 BvR 2297/24

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  • VerfGH Saarland, 04.07.2023 - Lv 7/22

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  • StGH Bremen, 05.07.2024 - St 15/23
  • BVerfG, 01.07.2024 - 1 BvR 1192/24

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  • BVerfG, 24.03.2024 - 1 BvR 2324/23

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  • BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23

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  • BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 11/23

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  • BVerfG, 26.01.2026 - 1 BvR 2664/25

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  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1915/23

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  • BVerfG, 26.11.2025 - 1 BvR 2124/25

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die …

  • BVerfG, 09.06.2025 - 1 BvR 422/24

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  • BVerfG, 15.10.2024 - 1 BvR 1710/24

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  • BVerfG, 25.04.2023 - 1 BvR 619/23

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  • BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 770/24

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  • BVerfG, 14.11.2025 - 1 BvR 2182/25

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen

  • BVerfG, 16.11.2023 - 1 BvR 607/22

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung unzulässige Verfassungsbeschwerde …

  • BVerfG, 01.12.2025 - 1 BvR 2286/25

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eine Umgangsregelung für seit mehreren Jahren …

  • BVerfG, 25.02.2026 - 1 BvR 2694/25

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  • BVerfG, 15.05.2024 - 1 BvR 807/24

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm; …

  • BVerfG, 19.05.2021 - 2 BvQ 14/21

    Erfolgloser Eilantrag bzgl diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die …

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - LVerfG 3/21

    Hinweisbeschluss im Organstreitverfahren einer früheren Landtagsabgeordneten bzgl …

  • BVerfG, 15.09.2025 - 1 BvR 1693/25

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  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 38/22

    Organstreitverfahren gegen die für die Landtagswahl geltende 5 %-Sperrklausel

  • VerfGH Berlin, 26.01.2022 - VerfGH 191/21

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren

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