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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 690/70, 1 BvR 694/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,463
BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 690/70, 1 BvR 694/70 (https://dejure.org/1970,463)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1970 - 1 BvR 690/70, 1 BvR 694/70 (https://dejure.org/1970,463)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 690/70, 1 BvR 694/70 (https://dejure.org/1970,463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FinÄndG 1967 Art. 2 § 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Festlegung des zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen berechtigten Personenkreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 268
  • NJW 1971, 371 (Ls.)
  • VersR 1971, 0263
  • VersR 1971, 263
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 690/70
    In einem solchen Fall ist eine auf Grundrechtsverletzungen gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Vorschrift zulässig (vgl. etwa BVerfGE 9, 338 [342]).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Ist der Gesetzgeber hingegen tätig geworden und enthält das Gesetz eine - sei es auch ablehnende - Regelung, dann hat er eine Entscheidung nicht "unterlassen" (vgl. BVerfGE 13, 284 [287]; 23, 229 [238]; 29, 268 [273]).
  • BVerfG, 26.03.2025 - 2 BvR 1505/20

    Solidaritätszuschlag 2020/2021 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …

    Enthält ein Gesetz hingegen eine Regelung zu den geltend gemachten Ansprüchen, hat der Gesetzgeber es nicht "unterlassen", über diese Ansprüche zu entscheiden (sog. unechtes Unterlassen; vgl. BVerfGE 13, 284 ; 29, 268 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder …

    In einem solchen Fall ist eine auf Grundrechtsverletzungen gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die - existente - gesetzliche Vorschrift zu erheben (vgl. BVerfGE 29, 268 ).
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