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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,429
BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69 (https://dejure.org/1971,429)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1971 - 1 BvL 9/69 (https://dejure.org/1971,429)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 1 BvL 9/69 (https://dejure.org/1971,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 355
  • DÖV 1971, 751
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Kindergeld des Stiefvaters

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Zwar könne entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1967 (BVerfGE 22, 163 (168 ff.) der im öffentlichen Dienst gewährte Kinderzuschlag generell als eine dem Kindergeld gleichartige Leistung angesehen werden; dies gelte jedoch nur, solange beide Leistungen der gleichen Funktion dienten.

    Unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1967 (BVerfGE 22, 163 ) und vom 24. Mai 1967 (BVerfGE 22, 28 ) kommt das Bundessozialgericht hierin zu dem Ergebnis, daß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fallgruppe ehelicher Kinder eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

    b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1967 (BVerfGE 22, 163 ) befaßt sich mit der inhaltlich dem § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG entsprechenden früheren Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG, soweit sie den Kindergeldanspruch für uneheliche Kinder eines nicht mit dem Kind zusammenlebenden Beamten ausschloß; die Frage, ob der generelle Ausschluß einer Gewährung von Kindergeld und Kinderzuschlag nebeneinander bei ehelichen "Beamtenkindern" mit der Verfassung vereinbar ist, ist ausdrücklich offengeblieben (…a.a.O., S. 170).

    Nach den beiden genannten Entscheidungen läßt sich die generelle Subsidiarität des Kindergeldes gegenüber dem im öffentlichen Dienst gewährten Kinderzuschlag trotz der erheblichen Unterschiede beider Leistungen rechtfertigen, sofern der mit der Kindergeldregelung erstrebte Effekt - die wirtschaftliche Entlastung der für das Kind sorgenden Familie - im wesentlichen auch durch den Kinderzuschlag erreicht wird oder typischerweise miterreicht werden kann (vgl. BVerfGE 22, 163 (169); 22, 28 (34)).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob eine mögliche mittelbare Begünstigung der das Kind betreuenden Familie durch den Kinderzuschlag genügt (BVerfGE 22, 163 (170)).

  • BVerfG, 24.05.1967 - 1 BvL 18/65

    Bundeskindergeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1967 (BVerfGE 22, 163 ) und vom 24. Mai 1967 (BVerfGE 22, 28 ) kommt das Bundessozialgericht hierin zu dem Ergebnis, daß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fallgruppe ehelicher Kinder eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24. Mai 1967 (BVerfGE 22, 28 ) eine Parallelvorschrift, nämlich § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG , der eine ganz gleichartige Ausschlußregelung für die "mittelbaren Arbeitnehmer" des öffentlichen Dienstes enthält wie § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG für die unmittelbaren Arbeitnehmer, als vereinbar mit der Verfassung erklärt.

    Nach den beiden genannten Entscheidungen läßt sich die generelle Subsidiarität des Kindergeldes gegenüber dem im öffentlichen Dienst gewährten Kinderzuschlag trotz der erheblichen Unterschiede beider Leistungen rechtfertigen, sofern der mit der Kindergeldregelung erstrebte Effekt - die wirtschaftliche Entlastung der für das Kind sorgenden Familie - im wesentlichen auch durch den Kinderzuschlag erreicht wird oder typischerweise miterreicht werden kann (vgl. BVerfGE 22, 163 (169); 22, 28 (34)).

    Die mit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches verbundene persönliche und finanzielle Belastung ist zumutbar und kann bei der Frage, ob die auf diesem Wege zu erlangende Leistung einer unmittelbar gewährten Sozialleistung gleichsteht, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. auch BVerfGE 22, 28 (34 ff.) betr.

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    das Verhältnis des Ersatzanspruches nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. zum Kindergeld und BVerfGE 28, 324 (351 ff., 361) betr.
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der zur Prüfung stehenden Norm läßt sich daraus jedenfalls nicht herleiten, zumal da die Regelung offenbar mit den allgemeinen Unterschieden zwischen dem Kindergeld und dem Kinderzuschlag zusammenhängt (vgl. dazu BVerfGE 29, 71 (80) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvL 4/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 2 Wohngeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Dies liegt jedoch außerhalb des Rahmens der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 28, 206 (214) und 227 (242)).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Diese Ansicht ist offensichtlich unhaltbar und deswegen bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit für das Bundesverfassungsgericht nicht maßgebend (vgl. BVerfGE 7, 171 (175); 24, 268 (275)).
  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Diese Ansicht ist offensichtlich unhaltbar und deswegen bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit für das Bundesverfassungsgericht nicht maßgebend (vgl. BVerfGE 7, 171 (175); 24, 268 (275)).
  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der …

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Dem vorlegenden Gericht ist ein eigener Beitrag zur weiteren Tatsachenermittlung nicht mehr möglich (vgl. BVerfGE 17, 135 (138); 18, 186 (192)); es kann auch dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht bindend aufgeben, einen Unterhalts- oder Ausgleichsprozeß gegen seine geschiedene Ehefrau zu führen.
  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvL 12/60

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Dem vorlegenden Gericht ist ein eigener Beitrag zur weiteren Tatsachenermittlung nicht mehr möglich (vgl. BVerfGE 17, 135 (138); 18, 186 (192)); es kann auch dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht bindend aufgeben, einen Unterhalts- oder Ausgleichsprozeß gegen seine geschiedene Ehefrau zu führen.
  • BSG, 23.10.1970 - 7 RKg 25/69
    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 9/69
    Das Bundessozialgericht hat auf das Urteil seines 7. Senats vom 23. Oktober 1970 - 7 RKg 25/69 - verwiesen, das einen ähnlichen Fall betrifft wie das Ausgangsverfahren und sich ausdrücklich mit dem Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Freiburg i. Br. auseinandersetzt, der den Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens bildet.
  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Unterhaltsleistungen Geschiedener

    Auch wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, rechtlich nicht verpflichtet ist, die wegen des Kindes ersparten Steuern oder erhaltenen Beträge für das Kind zu verwenden, wird sich diese finanzielle Besserstellung mittelbar auf das Kind auswirken (vgl. BVerfGE 17, 148 [153]; 30, 355 [364 f.]) und damit im Vergleich zu Alleinstehenden ohne Kinder zugleich die zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind bestehende Familie fördern.
  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Rechtsstaatsprinzip den Schutz des Vertrauens, das der einzelne in gesicherte Rechtspositionen setzen darf, die ihm der Staat vorbehaltlos verliehen hat (vgl. BVerfGE 13, 215 (224) [BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60]; 14, 288 (297) [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]; 18, 429 (439) [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; 23, 12 (32) [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64]; 27, 231 (238) [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 4/69]; 30, 367 (386) [BVerfG 23.03.1971 - 1 BvL 9/69]; 32, 111 (123) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]; 45, 142 (168); 51, 356 (362) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]).
  • BVerfG, 17.05.1994 - 2 BvL 12/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages

    Da es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage auf die weitere Klärung dieser Sachfragen ankommen konnte und dem Gericht ein eigener Beitrag zur weiteren Tatsachenermittlung möglich war (vgl. BVerfGE 17, 135 [138]; 18, 186 [192]; 30, 355 [362 f.]), erweist sich die Vorlage schon aus diesem Grunde als unzulässig.
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