Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,341
BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 2; RVO § 1303 Abs. 3
    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der Arbeiterrentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 1
  • NJW 1971, 1307
  • MDR 1971, 727
  • DB 1971, 1311
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Für die Schlechterstellung des Witwers lasse sich auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 (367-369)) ein vernünftiger, sachgerechter Grund nicht erkennen.

    Daß der Gesetzgeber die Bestimmung des § 1303 Abs. 3 RVO bewußt auf die Witwe beschränkt und damit alle anderen hinterbliebenen Angehörigen einschließlich des Witwers in jedem Fall von der Billigkeitsregelung ausgeschlossen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 (364 ff.) dargelegt hat.

    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).

    Mit der hier getroffenen Entscheidung setzt sich das Bundesverfassungsgericht nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 ).

    a) Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG reicht als sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung schon aus, daß Regelungen für Massenerscheinungen, wie die Rentenversicherungsverhältnisse sie darstellen, möglichst einfach und praktikabel gestaltet werden müssen (BVerfGE 22, 349 (367 f.) mit Nachw.).

    Es kommt hinzu, daß bei einer Einbeziehung der Waisen in den Kreis der Anspruchsberechtigten die Rangfolge im Verhältnis von Witwen und Waisen geregelt oder bestimmt werden müßte, wie der Anspruch zwischen Witwe und Waisen sowie den Waisen untereinander aufzuteilen ist (vgl. BVerfGE 22, 349 (368)).

    b) Die Differenzierung zwischen Witwen und Waisen ist weiter damit gerechtfertigt worden, daß im Regelfall sowohl die erwerbstätige wie die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Versicherten einen wesentlichen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, während die Kinder eines Versicherten nur selten zum Familienunterhalt beitragen (BVerfGE 22, 349 (368)).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , er setzt der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers feste Grenzen (BVerfGE 21, 329 (343)).

    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Allerdings wird man davon ausgehen können, daß die Mehrzahl der verheirateten Frauen zur Zeit keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nach dem Tod des Ehegatten kein Einkommen aus eigener gegenwärtiger oder früherer Berufstätigkeit hat; demgegenüber stehen die Männer regelmäßig finanziell besser, weil sie nach dem Tod der Frau die schon während der Ehe ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzen oder - wenn sie keine Arbeit mehr leisten - auf Grund früherer Arbeit Versorgungsbezüge haben (vgl. BVerfGE 17, 1 (19-25)).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen …

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Rn. 97 1. Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 [239 f.]; 10, 59 [73] - Stichentscheid - 15, 337 [343 ff.] - Höfeordnung - 21, 329 [343]; 31, 1 [4]).
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher …

    Rn. 30 bb) Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 ; 10, 59 ; 15, 337 ; 21, 329 ; 31, 1 ; 37, 217 ; stRspr) und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung (BVerfGE 31, 1 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht