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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,35
BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72 (https://dejure.org/1973,35)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 85
  • NJW 1974, 133
  • MDR 1974, 207
  • Rpfleger 1973, 12
 
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Wird zitiert von ... (114)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21

    Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …

    Rn. 115 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 89, 28 ; 107, 395 ); eine besondere Verfahrensart verbürgt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nicht (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ; 67, 39 ; 89, 381 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 6, 19 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 1 ; 60, 175 ; 64, 135 ) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ).

    Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 ; 72, 84 ); es bedarf keines Antrags, und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 67, 154 ).

    Nur sofern gegen ihn verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 36, 85 ;… Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 76. EL Dezember 2015, Art. 103 Rn. 77).

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