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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,53
BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71 (https://dejure.org/1974,53)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.1974 - 2 BvL 6/71 (https://dejure.org/1974,53)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 1974 - 2 BvL 6/71 (https://dejure.org/1974,53)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wehrdienstopfer

  • opinioiuris.de

    Wehrdienstopfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ausnahmen von der Wehrpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 154
  • NJW 1975, 439
 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71
    Von ihr ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage auszugehen (vgl. BVerfGE 11, 245 [249]; 24, 268 [275]; 31, 357 [361]).

    Insbesondere ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135]; 4, 219 [243]; 4, 352 [357]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 17, 319 [330]; 17, 381 [388]; 18, 288 [298]; 19, 354 [367]; 22, 349 [364]).

    Eine solche Regelung stellt die Ausnahme von der grundsätzlich alle männlichen Bürger treffenden allgemeinen Wehrpflicht dar (vgl. BVerfGE 11, 245 [253]; 17, 210 [216] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 42.68

    Wehrdienstbefreiung der "letzten Söhne" - Abgrenzung zwischen Bruder und …

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71
    Dieser hat auf seine eigene Entscheidung vom 24. April 1969 (BVerwGE 32, 44 [50]) verwiesen und erklärt, der Begründung dieser Entscheidung sei nichts mehr hinzuzufügen.

    Rn. 55 Auch die Gesetzessystematik läßt erkennen, "daß eine unter § 1 BVG fallende Schädigung fehlt, wenn eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG vorliegt, wenn also der Schaden auf den Dienst in der Bundeswehr zurückzuführen ist oder mit ihm in Zusammenhang steht" (BVerwGE 32, 44 [49]).

    Solche Folgerungen wurden aber gezogen durch das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -- SVG -) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785)" (BVerwGE 32, 44 [48]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71
    Eine solche Regelung stellt die Ausnahme von der grundsätzlich alle männlichen Bürger treffenden allgemeinen Wehrpflicht dar (vgl. BVerfGE 11, 245 [253]; 17, 210 [216] mit weiteren Nachweisen).

    Die Situation wäre anders, wenn der Gesetzgeber etwa jede Fürsorge für die im Dienst der Bundeswehr geschädigten Personen und ihre Hinterbliebenen hätte vermissen lassen (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; 17, 210 [216]; 19, 354 [368]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Wenn der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Mitbestimmungskommission von einer unteren Grenze von 2.000 Arbeitnehmern ausgegangen ist, hat er die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 38, 154 [166] m.w.N.).
  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …

    Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nur zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr BVerfG, zB Beschluss vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 - BVerfGE 38, 154, 166; BVerfG zB Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 359; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (vgl. BVerfGE 12, 45 [51]; 38, 154 [167]).

    c) Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (BVerfGE 38, 154 [167]).

    Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfGE 38, 154 [167 f.]).

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