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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,48
BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 (https://dejure.org/1974,48)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 (https://dejure.org/1974,48)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 (https://dejure.org/1974,48)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollziehung einer Ausweisung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Rechtsstaatsprinzip - Verstoß - Ausländer - Gesetzesverstoß

  • hjil.de PDF, S. 12 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 52
  • NJW 1974, 1809
  • MDR 1975, 28
  • DÖV 1975, 281
 
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Wird zitiert von ... (94)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74
    a) Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1973 (BVerfGE 35, 382 ) geklärt seien.

    Die Verfassungsbesdiwerde ist trotz Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis zulässig (vgl. BVerfGE 35, 382 [398 f.]) und begründet.

    1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 18. Juli 1973 (BVerfGE 35, 382 ) die verfassungsrechtlichen Anforderungen näher umschrieben, die sich aus dem Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ausweisungsverfügungen und ihre gerichtliche Prüfung ergeben (…a.a.O., S. 401 ff.).

    Bereits die verfassungskonforme Anwendung der Ausweisungstatbestände nach § 10 Abs. 1 AuslG verlangt die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; der Eingriff muß zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich sein; die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 35, 382 [401]).

    Dabei sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die schweren und irreparablen Nachteile zu würdigen, die sich für den Ausländer aus der sofortigen Vollziehung ergeben können, weil er seine wirtschaftliche und persönliche Existenz in der Bundesrepublik verliert und seine Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren behindert wird (vgl. BVerfGE 35, 382 [402, 404 f., 406 f.]).

    Ob aber bei verfassungskonformer Auslegung der Ausweisungsvorschrift (vgl. BVerfGE 35, 382 [400]) die aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgeschlossenen Bagatelldelikte wie Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG berücksichtigt werden dürfen und ob bei einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem früheren Verhalten ausreicht, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung zu begründen, ist bislang noch nicht entschieden und wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74
    Danach ist die durch § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage im Verwaltungsprozeß eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (vgl. a.a.O., S. 402, BVerfGE 35, 263 [275]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer das Verfahren in der Hauptsache betreiben kann und daß insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft ist; denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich selbständig (BVerfGE 35, 382 (397) mw Nachw; BVerfGE 38, 52 (57)).
  • VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22

    "Officer (...)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

    Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 -, Rn. 22 ff., juris).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung …

    Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).
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