Rechtsprechung
| BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- drik-archivalien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BWahlG; GG Art. 3 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit des gemischten Wahlsystems und der 5 %-Klausel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 4, 142
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
Auszug aus BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51
Er hat darin sowohl das gemischte Wahlsystem als auch die Anwendung der 5 %-Klausel _ dies in Übereinstimmung mit dem Zweiten Senat _ BVerfGE 1, 208 ff. _ für zulässig befunden. - BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
Gesamtdeutscher Block
Auszug aus BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51
In seiner Entscheidung vom 3. Juni1954 betreffend die Grundrechtswidrigkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 und des § 21 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1954 und des § 21 der Landeswahlordnung vom 8. April 1954 in der Fassung vom 6. Mai 1954 _ 1 BvR 183/54 _ BVerfGE 3, 383 f. _ hat der Senat die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen bereits entschieden.
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
FDP-Sendezeit
Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]). - BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
5%-Sperrklausel III
So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39f]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99f]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.
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