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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,167
BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75 (https://dejure.org/1976,167)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.1976 - 2 BvR 941/75 (https://dejure.org/1976,167)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 1976 - 2 BvR 941/75 (https://dejure.org/1976,167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Baader-Meinhof

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 231a
    Verfassungsmäßigkeit der Fortsetzung der Hauptverhandlung bei Ausschließung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptverhandlung - Abwesenheit des Angeklagten - Verhandlungsfähigkeit - Ordnungsgemäße Durchführung - Vereinbarkeit mit dem GG

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    BGH, 22.10.1975 - 1 StE 1/74

    Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden

    BGH, 13.07.1973 - AK 28/73

    Ulrike Meinhof / Gerichtsverfahren

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ulrike Meinhof / Gerichtsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 246
  • NJW 1976, 413
  • MDR 1976, 377
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der …

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75
    Damit entspricht sie einem Gebot des Rechtsstaatsprinzips, das die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verlangt (BVerfGE 39, 156 [163] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.10.1975 - 1 StE 1/74

    Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden …

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75
    in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Andreas Baader, der Frau Gudrun Ensslin, 3. der Frau Ulrike Meinhof, 4. des Herrn Jan-Carl Raspe, z.Z. Stuttgart-Stammheim, Asperger Straße 60 - Justizvollzugsanstalt - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Armin Golzem, Rupert v. Plottnitz, Helmut Riedel, Bernd Koch, Frankfurt/Main, Hochstraße 52 - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1975 - 1 StE 1/74 - StB 60-63/75.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ) und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage, sondern beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann, auch die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Italienisches Abwesenheitsverfahren

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, daß der Beschuldigte, im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln, die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muß, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]; 46, 202 [210]; 54, 100 [116]).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren muss zudem der Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt werden, der zwar in erster Linie den Interessen des Beschuldigten dient, aber auch eng mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ).

    Insbesondere müssen dem Angeklagten - unabhängig von der Frage, ob die Verwertung einer Information sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt - hinreichende Möglichkeiten verbleiben, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100 ; 63, 332 ; 64, 135 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 110, 226 ).

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