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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,176
BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 (https://dejure.org/1976,176)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 (https://dejure.org/1976,176)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 135/75 (https://dejure.org/1976,176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Quereinstieg

  • openjur.de

    Quereinstieg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einschränkung der Zulassung zum Hochschulstudium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - "Quereinstieg" zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 22.10.1976)

    Bildungspolitik vor Gericht: Droht dem Hochschulzulassungssystem jetzt der juristische Kollaps?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 34
  • NJW 1976, 2339
  • DVBl 1976, 871
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75
    Rn. 19 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig (vgl. BVerfGE 39, 276 [290 f.]) und begründet.

    Maßnahmen dieser Art sollen in verfassungskonformer Weise bewirken, daß einerseits in höheren Semestern möglichst kein Studienplatz ungenutzt bleibt und daß andererseits bevorzugt rangbessere Bewerber zum Zuge kommen (vgl BVerfGE 39, 276 [295]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75
    Sie sind nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - der Funktionsfähigkeit der Universität als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten statthaft (vgl BVerfGE 33, 303 [337 ff.]).
  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75
    Dabei kann dahingestellt bleiben,ob und inwieweit die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von normativen Höchstzahlfestsetzungen durch deren von Wertungen abhängigen Charakter begrenzt wird (vgl dazu den gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG ergangenen Nichtannahmebeschluß BVerfGE 40, 352).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1974 - XV B 61/74
    Auszug aus BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75
    In ähnlicher Weise haben ebenfalls andere Oberverwaltungsgerichte die Behandlung von Bewerbern mit anrechenbaren Leistungen als Studienanfänger eingeschränkt und einen "Quereinstieg" zugelassen (vgl. Hess VGH, ESVGH 25, 155, ferner Beschluß vom 18. Juli 1974 - VI Q 30/74 - …und Urteil vom 23. September 1974 - VI OE 13/74 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, DÖV 1974, S. 747, sowie Beschluß vom 17. April 1974 - XV B 61/74 - insoweit nicht in DVBl 1974, S. 946 veröffentlicht; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1975 - 2 A 83/75 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.1974 - XV B 295/74
    Auszug aus BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75
    In ähnlicher Weise haben ebenfalls andere Oberverwaltungsgerichte die Behandlung von Bewerbern mit anrechenbaren Leistungen als Studienanfänger eingeschränkt und einen "Quereinstieg" zugelassen (vgl. Hess VGH, ESVGH 25, 155, ferner Beschluß vom 18. Juli 1974 - VI Q 30/74 - und Urteil vom 23. September 1974 - VI OE 13/74 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, DÖV 1974, S. 747, …sowie Beschluß vom 17. April 1974 - XV B 61/74 - insoweit nicht in DVBl 1974, S. 946 veröffentlicht; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1975 - 2 A 83/75 -).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75
    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht schon in früheren, kurz nach Erlaß der angegriffenen Beschlüsse ergangenen Entscheidungen (BVerfGE 39, 258 [269 ff.]; 276 [293]) dargelegt, die Anwendung von Notmaßnahmen zur "Verwaltung eines Mangels" dürfe - auch im Bestreben nach einer möglichst gerechten Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes - keinesfalls dazu führen, vorhandene Studienplätze überhaupt ungenutzt zu lassen und damit den Mangel zu vergrößern.
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