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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,287
BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74 (https://dejure.org/1977,287)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1977 - 1 BvL 8/74 (https://dejure.org/1977,287)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - 1 BvL 8/74 (https://dejure.org/1977,287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Pfändungsausschlusses hinsichtlich des Arbeitslosengeldes des Schuldners von Ehegattenunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 55
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    Sie gewährt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14 (52); 38, 154 (166) m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    In derartigen Fällen ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein gewisser zeitlicher Spielraum einzuräumen, um bei Beachtung des Gebots des Art. 3 Abs. 1 GG die notwendigen Gesetzesänderungen vorzubereiten (vgl. BVerfGE 39, 169 (193); 40, 121 (140)).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    In derartigen Fällen ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein gewisser zeitlicher Spielraum einzuräumen, um bei Beachtung des Gebots des Art. 3 Abs. 1 GG die notwendigen Gesetzesänderungen vorzubereiten (vgl. BVerfGE 39, 169 (193); 40, 121 (140)).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    Unter diesen Umständen konnte der Gesetzgeber solche Fälle vernachlässigen und eine generalisierende Regelung wählen (vgl. BVerfGE 17, 1 (23)).
  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    Sie gewährt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 1, 14 (52); 38, 154 (166) m.w.N.).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69

    Erneute Vorlage

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    Der Vorlagebeschluß geht zutreffend davon aus, daß gegen einen solchen allgemeinen Pfändungsschutz grundsätzlich jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Vorlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden haben (vgl. BVerfGE 11, 283 (289); 33, 199).
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74
    Der Vorlagebeschluß geht zutreffend davon aus, daß gegen einen solchen allgemeinen Pfändungsschutz grundsätzlich jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Vorlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden haben (vgl. BVerfGE 11, 283 (289); 33, 199).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 4 S 2289/05

    Zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter - Familienzuschlag

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Ortszuschlag bei Geschiedenen

    Der Gesetzgeber hat danach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten werden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BVerfGE 46, 55 [62] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Stellenzulagen für Soldaten

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 [62]; 50, 142 [162] m.w.N.).
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