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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,14
BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76 (https://dejure.org/1979,14)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.1979 - 2 BvR 72/76 (https://dejure.org/1979,14)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 1979 - 2 BvR 72/76 (https://dejure.org/1979,14)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schuldzinsen

  • Wolters Kluwer

    Private Schuldzinsen - Verfassungsmäßigkeit - Absetzbarkeit von privaten Schuldzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 386
  • NJW 1979, 1399
  • DB 1979, 872
  • BStBl II 1979, 322
 
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Wird zitiert von ... (134)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Wohnungsbauprämien

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
    Rn. 9 1. Das Finanzamt weist darauf hin, daß der vorliegende Fall dem Sachverhalt vergleichbar sei, den das Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 1978 entschieden habe (2 BvR 71/76 = BVerfGE 48, 403).

    Nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1978 (2 BvR 71/76 = BVerfGE 48, 403) dargelegten Grundsätzen sei eine Regelung nur dann unzulässig, wenn die Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit ergebe, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdiene.

    Rn. 22 Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann, je nach der besonderen Fallgestaltung, einer gesetzlichen Regelung in Anknüpfung an aus der Vergangenheit herrührende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Schranken setzen, wenn damit zugleich die vom Gesetz betroffene Rechtsposition des Bürgers nachträglich im ganzen entwertet würde (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 13, 274 [278]; 14, 288 [297]; 25, 269 [290]; 30, 392 [402]; 48, 403 [415]).

    Ob diese Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die Gesetzesänderung erlitten hat, ein solches Gewicht haben, daß man davon sprechen kann, seine Rechtsposition sei im ganzen entwertet worden, bedarf -- wie sich aus der Entscheidung vom 20. Juni 1978 (BVerfGE 48, 403 [415 f.]) ergibt -- keiner abschließenden Würdigung.

    Denn die Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen von Gesetzen, die dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, verlangt eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 14, 288 [300]; 25, 142 [154]; 30, 392 [404]; 48, 403 [416]).

    Nur wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfGE 30, 250 [268]; 48, 403 [416]).

    Rn. 25 a) Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände, etwa aus konjunkturpolitischen Erwägungen, gewährt hat, immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten werde (vgl. BVerfGE 14, 76 [104]; 18, 135 [144]; 19, 119 [127]; 27, 375 [386]; 48, 403 [416]).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder "Enttäuschung" zu bewahren (BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]; 24, 220 [230]; 48, 403 [416]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
    Rn. 22 Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann, je nach der besonderen Fallgestaltung, einer gesetzlichen Regelung in Anknüpfung an aus der Vergangenheit herrührende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Schranken setzen, wenn damit zugleich die vom Gesetz betroffene Rechtsposition des Bürgers nachträglich im ganzen entwertet würde (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 13, 274 [278]; 14, 288 [297]; 25, 269 [290]; 30, 392 [402]; 48, 403 [415]).

    Denn die Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen von Gesetzen, die dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, verlangt eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 14, 288 [300]; 25, 142 [154]; 30, 392 [404]; 48, 403 [416]).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder "Enttäuschung" zu bewahren (BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]; 24, 220 [230]; 48, 403 [416]).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
    Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebens Verhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 13, 181 [202]; 26, 302 [310]).

    Diese Gesichtspunkte können eine differenzierende steuerliche Regelung sachlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 3, 4; 13, 181 [203]; 16, 147 [161]; 29, 327 [331]; 30, 250 [264]; 36, 66 [70 f.]).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Rn. 77 (3) Andere Rechtfertigungsgründe, wie etwa einen Finanzierungsbedarf möglicherweise begleitende ordnungspolitische Sachziele (vgl. etwa BVerfGE 30, 250 ; 50, 386 ; 72, 175 ; 88, 384 ) oder die Notwendigkeit rascher Korrektur offensichtlicher Fehlsubventionierungen, die durch Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekte gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 97, 67 ), kommen ebenfalls nicht in Betracht.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Rn. 63 (3) Andere Rechtfertigungsgründe, wie etwa einen Finanzierungsbedarf möglicherweise begleitende ordnungspolitische Sachziele (vgl. etwa BVerfGE 30, 250 ; 50, 386 ; 72, 175 ; 88, 384 ) oder die Notwendigkeit rascher Korrektur offensichtlicher Fehlsubventionierungen, die auf Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekten beruhen (vgl. BVerfGE 97, 67 ), kommen ebenfalls nicht in Betracht.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Die Sanierung der Staatsfinanzen, u. a. durch Einsparungen auf der Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte, und konjunkturelle Steuerungsmaßnahmen (vgl. Art. 109 Abs. 2 bis 4 GG) sind eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. BVerfGE 48, 403 [418]; 50, 386 [396]; 60, 16 [43]; 72, 175 [198]).
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