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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,39
BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 (https://dejure.org/1980,39)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 (https://dejure.org/1980,39)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 (https://dejure.org/1980,39)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kunstkritik

  • openjur.de

    Kunstkritik

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrecht auf Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meinungsfreiheit - Geistige Auseinandersetzung - Politik - Auslegung - Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze - Zulässigkeit öffentlicher Kritik - Überhöhte Anforderungen - Unvereinbarkeit mit Art. 5 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 129
  • NJW 1980, 2069
  • VersR 1980, 1153
  • DÖV 1980, 759
  • afp 1980, 147
  • afp 1981, 268
 
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Wird zitiert von ... (169)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 42, 143 [148 f.]; 42, 163 [168] - Echternach; 43, 130 [135 f.] - politisches Flugblatt).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 [93]), können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]; 43, 130 [136]).

    Anders als bei Gegenständen ohne allgemeines Interesse und bei Auseinandersetzungen im privaten Bereich (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in einem solchen Fall eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163 [170] mwN).

    Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 42, 163 [170] mwN).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Das "Recht der persönlichen Ehre" und die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.] - Lüth, stRspr).

    Anders als bei Gegenständen ohne allgemeines Interesse und bei Auseinandersetzungen im privaten Bereich (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in einem solchen Fall eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163 [170] mwN).

    Die Spontanität freier Rede, für deren Zulässigkeit die Vermutung spricht (BVerfGE 7, 198 [212]), ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat Auslegung und Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als solche nicht nachzuprüfen; ihm obliegt lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 42, 143 [148] - DGB -mwN).

    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 42, 143 [148 f.]; 42, 163 [168] - Echternach; 43, 130 [135 f.] - politisches Flugblatt).

    Anders als etwa das beschränkte Verbot, eine bestimmte ehrverletzende Formulierung wörtlich zu wiederholen (BVerfGE 42, 143 [149 f.]), hat eine solche Sanktion zur Folge, daß die Kundgabe von Meinungen, also von Gedanken, behindert wird, mit denen der Äußernde einen Beitrag zu der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten geistigen Auseinandersetzung leisten will.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten nicht starr und gleichbleibend ziehen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 [93]), können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]; 43, 130 [136]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 42, 143 [148 f.]; 42, 163 [168] - Echternach; 43, 130 [135 f.] - politisches Flugblatt).

    An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 [93]), können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]; 43, 130 [136]).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Soll diese Kraft und Vielfalt generell erhalten bleiben, dann müssen im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 34, 269 [283] - Soraya).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Rn. 27 b) Das Oberlandesgericht hat ferner außer Betracht gelassen, daß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen muß, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfGE 12, 113 [131] - Schmid-Spiegel; 24, 278 [286] - Tonjäger); dem angegriffenen Urteil läßt sich allenfalls entnehmen, daß das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt in Erwägung gezogen hätte, wenn der Kläger die Beschwerdeführer oder andere am Kunstleben Beteiligte persönlich diffamierend angegriffen hätte.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Soll diese Kraft und Vielfalt generell erhalten bleiben, dann müssen im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 34, 269 [283] - Soraya).
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
    Rn. 27 b) Das Oberlandesgericht hat ferner außer Betracht gelassen, daß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen muß, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfGE 12, 113 [131] - Schmid-Spiegel; 24, 278 [286] - Tonjäger); dem angegriffenen Urteil läßt sich allenfalls entnehmen, daß das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt in Erwägung gezogen hätte, wenn der Kläger die Beschwerdeführer oder andere am Kunstleben Beteiligte persönlich diffamierend angegriffen hätte.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Rn. 97 1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 54, 129 [135] - Kunstkritik - m. w. N.).

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]); die Frage kann nur sein, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) hier Grenzen ziehen können.

    Rn. 24 b) Das Oberlandesgericht hat ferner außer Betracht gelassen, daß es für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkendem Gesetz wesentlich darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der von herabsetzenden Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138]).

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