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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,39
BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79 (https://dejure.org/1981,39)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79 (https://dejure.org/1981,39)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 (https://dejure.org/1981,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Eurocontrol II

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Rechtsschutzes für die Bediensteten der Eurocontrol

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Völkerrecht - Ausgestaltung des Rechtsschutzes - Elementare Verfahrensgerechtigkeit - Internationaler Mindeststandard - Verfassungsmäßigkeit

  • hjil.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 63
  • NJW 1982, 512
  • DVBl 1982, 189
  • DÖV 1982, 404
 
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Wird zitiert von ... (130)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Rn. 70 a) Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdeführer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrte, rechtlich selbständig (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138] m. w. N.; 53, 30 [52] m. w. N.).

    Es hat insoweit ausgeführt, je nach Eigenart des Verfahrensgegenstands könne der Beschwerdeführer gehalten sein, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen (BVerfGE 51, 130 [138 ff.] - betreffend Verfahren gemäß § 123 VwGO - BVerfGE 53, 30 [52 ff.] - betreffend Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - jeweils m. w. N.).

    Rn. 72 Wo mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (offengelassen auch in BVerfGE 53, 30 [53]).

    Jedenfalls die in der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes möglicherweise liegende Verfassungsverletzung könnte durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache auch nicht mehr ausgeräumt werden (vgl. dazu BVerfGE 53, 30 [54]); in dem Verfahren in der Hauptsache könnte der Beschwerdeführer mithin - auch im praktischen Ergebnis - nicht dasselbe erreichen wie mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Rn. 78 Wie der Senat in seinem - gleichfalls Eurocontrol betreffenden - Beschluß vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77, 1124/77, 195/79 -, Umdruck S. 35 f., auf den verwiesen wird, festgestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die "Übertragung" von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung sowie deren organisatorische und rechtliche Ausgestaltung im einzelnen nach Maßgabe des deutschen Verfassungsrechts gültig sind.

    Eurocontrol übt insoweit eigene, nichtdeutsche öffentliche Gewalt aus (siehe im einzelnen den Beschluß vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77, 1124/77, 195/79 -, Umdruck S. 37 ff.).

    Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77, 1124/77, 195/79 -, Umdruck S. 40 f.).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Rn. 70 a) Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdeführer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrte, rechtlich selbständig (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138] m. w. N.; 53, 30 [52] m. w. N.).

    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 [258]; 51, 130 [139 f.]; vgl. auch BVerfGE 22, 287 [290 f.] und st. Rspr.).

    Es hat insoweit ausgeführt, je nach Eigenart des Verfahrensgegenstands könne der Beschwerdeführer gehalten sein, vor Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen (BVerfGE 51, 130 [138 ff.] - betreffend Verfahren gemäß § 123 VwGO - BVerfGE 53, 30 [52 ff.] - betreffend Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Rn. 70 a) Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdeführer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrte, rechtlich selbständig (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138] m. w. N.; 53, 30 [52] m. w. N.).

    Es kann deshalb nicht damit gerechnet werden, daß die Gerichte, die im Ausgangsverfahren entschieden haben, im Verfahren in der Hauptsache anders entscheiden werden und deshalb die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich würde (zu den vorstehenden Gesichtspunkten vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 47, 46 [64]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde insoweit lediglich, ob hierbei Bundesverfassungsrecht verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Es kann deshalb nicht damit gerechnet werden, daß die Gerichte, die im Ausgangsverfahren entschieden haben, im Verfahren in der Hauptsache anders entscheiden werden und deshalb die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich würde (zu den vorstehenden Gesichtspunkten vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 47, 46 [64]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Der Grundsatz besagt, daß die behauptete Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der gerügten Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (BVerfGE 31, 364 [368]; 39, 276 [291]; 42, 243 [247]).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 [258]; 51, 130 [139 f.]; vgl. auch BVerfGE 22, 287 [290 f.] und st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Der Grundsatz besagt, daß die behauptete Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der gerügten Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (BVerfGE 31, 364 [368]; 39, 276 [291]; 42, 243 [247]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
    Der Grundsatz besagt, daß die behauptete Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der gerügten Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (BVerfGE 31, 364 [368]; 39, 276 [291]; 42, 243 [247]).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1979 - IV 1355/79
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden steht nach gefestigter Rechtsprechung nicht entgegen, daß der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache nicht erschöpft ist; denn gegenüber diesem Verfahren ist das vorläufige Verfahren gemäß § 80 V VwGO rechtlich selbständig (BVerfGE 53, 30 [52]; 59, 63 [82] m.w.N).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Rn. 61 Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Rechtsbeistand (vgl. auch BVerfGE 59, 63 [91 f.]).

    Rn. 103 a) Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 [280]; 58, 1 [28]; 59, 63 [90]).

    Wenngleich die genannten Erklärungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rates der förmlichen Natur als Vertragsrecht entbehren mögen und die Gemeinschaft als solche nicht Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, so sind diese Akte sowohl gemeinschaftsintern als auch im Verhältnis der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedsstaaten von rechtserheblicher Bedeutung: Sie bekunden in förmlicher Weise die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vertragsstaaten und der Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Gebundenheit der Gemeinschaft an die Grundrechtsverbürgungen, wie sie sich aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen ergeben und als allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten; als einhellige Bekundung einer Absicht zur Handhabung der Gemeinschaftsverträge sind sie auch völkerrechtlich für die Bestimmung des Inhalts dieser Verträge rechtserheblich (vgl. BVerfGE 59, 63 [95]).

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