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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,45
BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 (https://dejure.org/1984,45)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 (https://dejure.org/1984,45)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 (https://dejure.org/1984,45)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • openjur.de

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachaufklärung der Verwaltungsgerichte im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Offensichtlich unbegründeter Asylantrag - Verfahrensvoraussetzungen

  • hjil.de PDF, S. 35 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 43
  • NJW 1984, 2028
  • NVwZ 1984, 642 (Ls.)
  • DVBl 1984, 673
  • DÖV 1984, 627
 
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Wird zitiert von ... (1128)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Dieser Sinn des § 11 Abs. 1 AsylVfG erfordert es, daß das Bundesamt seine Entscheidung über die Frage der "offensichtlichen" Unbegründetheit an dem vorläufigen Bleiberecht ausrichtet, das Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich jedem Asylbewerber bis zum unanfechtbaren (negativen) Abschluß seines Asylverfahrens gewährleistet; das vorläufige Bleiberecht schließt es für den geschützten Asylbewerber insbesondere aus, daß er gegen seinen Willen vorzeitig außer Landes - etwa gar in das Land der behaupteten Verfolgung - gebracht wird (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.]).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete vorläufige Bleiberecht tritt nur dort zurück, wo ein eindeutig aussichtsloser Asylantrag vorliegt (BVerfGE 56, 216 [236 f.]).

    Dies ist im Hinblick auf die einschneidenden Folgen, die die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AsylVfG für die weitere Durchführung des noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens hat (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.]), von Verfassungs wegen geboten.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Diesem Rechtsschutz, der in vollem Umfang auch für Ausländer verbürgt ist (BVerfGE 35, 382 [401]; st. Rspr.), kommt insbesondere die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen.

    Rn. 36 Ob eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme in diesem Sinne unaufschiebbar ist, bestimmt sich dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je schwerwiegender die dem Einzelnen hierdurch auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, um so weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (BVerfGE 35, 382 [402]).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Grundschulauflösung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Rn. 35 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).

    Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des Einzelnen - freilich nur einstweilen - zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 51, 268 [284], m. w. N.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Rn. 35 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Rn. 35 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Gegen die Völkerrechtsregel, nach der der Staat dem Fremden angemessenen Rechtsschutz gewährleisten muß (vgl. BVerfGE 60, 253 [303 f.]), verstößt es nicht, daß die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag nur auf Fremde anwendbar ist.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Effektivität des Rechtsschutzes

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Rn. 35 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewißheit kann jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die - gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 AsylVfG zum vollständigen Rechtsmittelausschluß führende - Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (dazu BVerfGE 65, 76 [95 ff.]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Dieser Ansatz wurde in der Entscheidung zum Sofortvollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für den Fall fortentwickelt, daß ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (BVerfGE 67, 43 [61 f.]).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die den Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes vollendete Tatsachen schafft (BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; vgl. auch BVerfGE 51, 268 [284]; 67, 43 [58]).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Der Verfassungsgeber läßt mit Art. 16a Abs. 4 GG das vorläufige Bleiberecht nunmehr nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat, wovon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 (BVerfGE 67, 43 ) ausgegangen ist, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat.

    Dieses tritt in Abwägung der Individualinteressen des Asylsuchenden mit den Belangen des Staates bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen zurück (vgl. BVerfGE 56, 216 ; 67, 43 ).

    Rn. 98 (1) Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der fachgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren gegenüber den bisher geltenden Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 ) zurückgenommen werden.

    In Fällen einer drohenden erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden, nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist daher erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 79, 69 ).

    Rn. 161 Anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 ) ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten, weshalb das Instrument der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung - nicht nur bei der Entscheidung über die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes - äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 16, 220 ; 56, 396 ; 76, 253 ; 77, 121 ; 86, 65 ; stRspr).

    Diese schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 (BVerfGE 67, 43 ) anerkannte Bewertung öffentlicher Belange hat nunmehr in der Verfassungsnorm des Art. 16a Abs. 4 GG einen Niederschlag gefunden.

    Schon Art. 19 Abs. 4 GG ließ dies nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz zu, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit hatte, die Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen (vgl. BVerfGE 67, 43 ).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung …

    Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl BVerfGE 67, 43, 58 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris RdNr 21).
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