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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,100
BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 (https://dejure.org/1987,100)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 (https://dejure.org/1987,100)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 (https://dejure.org/1987,100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, Art. 12; RBeratG Art. 1 § 1
    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes - Versicherungsberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilerlaubnis - Rechtsbeistand - Versicherungsberater

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Berufszugangsregelung, subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, Versicherungsberater, Rechtsberatung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 284
  • NJW 1988, 543
  • MDR 1988, 199
  • NVwZ 1988, 346 (Ls.)
  • VersR 1988, 145
 
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Wird zitiert von ... (102)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81

    Beruf des Rechtsbeistandes

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Durch Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) schaffte der Gesetzgeber mit Wirkung vom 27. August 1980 die Erteilung einer Vollerlaubnis zur Rechtsberatung ab und beschränkte die Erteilung einer Teilerlaubnis auf wenige Rechtsgebiete; zur Vermeidung von Härten sah Art. 3 eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung vor (vgl. Beschluß vom heutigen Tage 1 BvR 724/81 u.a.).

    Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung richtet, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. im einzelnen Teil B II des Beschlusses vom heutigen Tage 1 BvR 724/81 u.a.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem schon erwähnten Beschluß vom heutigen Tage (1 BvR 724/81 u.a.) im einzelnen dargelegt, daß die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erteilung einer Vollerlaubnis für Rechtsberatung und die Erteilung von Teilerlaubnissen für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Wirtschaftsrecht für die Zukunft abzuschaffen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandlen, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 68, 287 [301]; 70, 230 [239 f.]).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandlen, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 68, 287 [301]; 70, 230 [239 f.]).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandlen, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 68, 287 [301]; 70, 230 [239 f.]).
  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Soweit der Bundesminister der Justiz auf diese Vorschrift abhebt, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß dieser Ausnahmetatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Beratung umfaßt, die selbst Teil der eigentlichen Berufsaufgabe und nicht bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit in deren Rahmen ist (vgl. BGH, NJW 1976, 1635 ; NJW 1978, 322 ; NJW 1981, 873 [874]).
  • BGH, 11.06.1976 - I ZR 55/75

    Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder …

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Soweit der Bundesminister der Justiz auf diese Vorschrift abhebt, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß dieser Ausnahmetatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Beratung umfaßt, die selbst Teil der eigentlichen Berufsaufgabe und nicht bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit in deren Rahmen ist (vgl. BGH, NJW 1976, 1635 ; NJW 1978, 322 ; NJW 1981, 873 [874]).
  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79

    Wettbewerbswidrige Steuerberatung durch Unternehmensberater

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Soweit der Bundesminister der Justiz auf diese Vorschrift abhebt, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß dieser Ausnahmetatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Beratung umfaßt, die selbst Teil der eigentlichen Berufsaufgabe und nicht bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit in deren Rahmen ist (vgl. BGH, NJW 1976, 1635 ; NJW 1978, 322 ; NJW 1981, 873 [874]).
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 10.63

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - Konkretisierung erlaubnispflichtiger …

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    So ist beim Rentenberater die bloß rechnerische Überprüfung von Rentenbescheiden - etwa mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung - nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubnispflichtig ( vgl. BVerwG, NJW 1966, S. 796).
  • BGH, 27.11.1981 - I ZR 26/79

    Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des …

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Die Versicherungsberatung ist geeignet und darauf gerichtet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern (vgl. BGH, WM 1982, S. 187).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81
    Vielmehr sind sie nur dann zulässig, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist; je empfindlicher der Einzelne in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt wird, desto gewichtiger müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 30, 292 , [316 f.]; 36, 47 [59]; 61, 291 [312]).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Tierpräparation

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe …

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Versand von Tieren

  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301 ; 75, 284 ; 101, 331 ) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302 ).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen …

    Dieser Unterschied zwischen beiden Berufen, der durch den Inhalt ihrer Aufgabenstellung vorgegeben ist, spricht dafür, dass der Versicherungsberater erst recht eine Befugnis zur Rechtsberatung benötigt (BVerfGE 75, 284 [juris Rn. 38]).

    Seine Abschaffung würde einen Eingriff auf der Ebene der Berufswahl bedeuten (BVerfGE 75, 284, 292 [juris Rn. 17]).

    Der Gesetzgeber ist nicht befugt, auf eine Genehmigungspflicht zu verzichten, weil dies einer Abschaffung des Berufsbildes gleichkäme (vgl. BVerfGE 75, 284, 297 [juris Rn. 27]).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Die Grenze der Zumutbarkeit wird bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht mehr gewahrt (vgl. dazu BVerfGE 75, 284 m.w.N.).
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