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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,362
BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 (https://dejure.org/1993,362)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 (https://dejure.org/1993,362)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1993 - 2 BvC 15/91 (https://dejure.org/1993,362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlprüfungsverfahren

  • openjur.de

    Wahlprüfungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren bei Rücknahme einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 291
  • NJW 1994, 927
  • NVwZ 1994, 573 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des …

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Rn. 31 Gleichheitswidrig seien endlich die Vergünstigungen, die das Bundesverfassungsgericht wenige Tage vor Ablauf der Fristen einzelnen "neuen" Parteien durch die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 1990 (BVerfGE 82, 353) gewährt habe.

    Rn. 45 Bedenken, die der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit gegen die Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Bundeswahlgesetzes sowie gegen die am 17. Oktober 1990 erlassene einstweilige Anordnung des Senats (BVerfGE 82, 353) hergeleitet hat, hat der Deutsche Bundestag -- entsprechend ständiger Übung im Wahlprüfungsverfahren und gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG -- nicht überprüft.

    Rn. 46 1. Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Rn. 49 3. Im Rahmen der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde ist es nicht erforderlich, auf die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die vom Senat auf Antrag der ÖDP und der NPD erlassene einstweilige Anordnung (BVerfGE 82, 353) einzugehen.

    Durch diese Entscheidung ist, wie der Senat ausgeführt hat (BVerfGE 82, 353 [370]), eine verfassungsrechtlich unangreifbare Rechtsgrundlage für die erste gesamtdeutsche Wahl geschaffen worden.

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Gegenstand der Wahlprüfung ist in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (vgl. BVerfGE 66, 369 [378]; 85, 148 [158 f.]).

    Die Beschwerde nach § 48 BVerfGG kann daher nur auf solche Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluß sind oder sein können (vgl. BVerfGE 4, 370 [Leitsatz]; 85, 148 [158 f.]).

    Die Begründung muß mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (BVerfGE 40, 11 [30]; 48, 271 [276]; 85, 148 [159 f.]).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Die Begründung muß mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (BVerfGE 40, 11 [30]; 48, 271 [276]; 85, 148 [159 f.]).

    Es bietet für das Erreichen des grundsätzlich alleinigen Ziels der Wahlprüfung, den Schutz des objektiven Wahlrechts, jedenfalls soweit Gewähr, daß die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger oder daran scheitert, daß diese nicht zu substantiierter Anfechtung in der Lage sind (vgl. BVerfGE 40, 11 [32]; 59, 119 [124]; 6.369(379]).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Rn. 46 1. Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Deshalb ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von neuen Parteien den Nachweis ernsthaften politischen Wollens fordert und seit der Novelle vom 14. Februar 1964 (BGBl. I S. 61) dafür eine Prüfung vor dem Bundeswahlausschuß vorsieht (jetzt § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 BWahlG), während er bei parlamentarisch vertretenen Parteien allein deren frühere Wahlerfolge ausreichen läßt (vgl. hierzu BVerfGE 3, 19 [27]; 12, 10 [27 f.]).

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Rn. 46 1. Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Deshalb ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von neuen Parteien den Nachweis ernsthaften politischen Wollens fordert und seit der Novelle vom 14. Februar 1964 (BGBl. I S. 61) dafür eine Prüfung vor dem Bundeswahlausschuß vorsieht (jetzt § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 BWahlG), während er bei parlamentarisch vertretenen Parteien allein deren frühere Wahlerfolge ausreichen läßt (vgl. hierzu BVerfGE 3, 19 [27]; 12, 10 [27 f.]).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Der Deutsche Bundestag hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend und in Übereinstimmung mit den im Urteil des Senats vom 29. September 1990 (BVerfGE 82, 322 [340 bis 342, 350]) dargestellten Maßstäben ausgeführt, daß das Gebot der Wahlrechtsgleichheit den Bundeswahlausschuß nicht hinderte, mit Rücksicht auf die besondere Lage der Parteien aus der ehemaligen DDR an deren Organisationsgrad, Mitgliederzahl und Präsentation vor dem Ausschuß andere Anforderungen zu stellen als bei Parteien aus dem bisherigen Bundesgebiet.
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Es bietet für das Erreichen des grundsätzlich alleinigen Ziels der Wahlprüfung, den Schutz des objektiven Wahlrechts, jedenfalls soweit Gewähr, daß die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger oder daran scheitert, daß diese nicht zu substantiierter Anfechtung in der Lage sind (vgl. BVerfGE 40, 11 [32]; 59, 119 [124]; 6.369(379]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Bei einer Gehörsrüge -- wie hier -- ist außerdem anzugeben, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; st. Rspr.).
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Die Vorschrift gewährleistet jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Namensschutz, dem die Wahlorgane Beachtung verschaffen müßten, sondern sie modifiziert und erweitert lediglich den bereits nach § 12 BGB bestehenden zivilrechtlichen Schutz des Parteinamens (vgl. BGHZ 79, 265 [267 ff.] mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte der Norm).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Die Begründung muß mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (BVerfGE 40, 11 [30]; 48, 271 [276]; 85, 148 [159 f.]).
  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf …

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts …

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    "Offensichtlich" kann die Kompetenzüberschreitung auch dann sein, wenn ihre Annahme das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist (vgl. BVerfGE 82, 316 ; 89, 243 ; 89, 291 ; 95, 1 ; 103, 332 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …

    Insoweit gelten im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle die allgemeinen Grundsätze (siehe etwa zu § 24 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 82, 316 ; 89, 243 ; 89, 291 ; 95, 1 ; 103, 332 ).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und dessen Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ).

    Rn. 98 Ein Einspruch ist offensichtlich unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihm zum Erfolg verhelfen kann (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ).

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