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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.1994 - 2 BvH 2/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5381
BVerfG, 14.02.1994 - 2 BvH 2/93 (https://dejure.org/1994,5381)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1994 - 2 BvH 2/93 (https://dejure.org/1994,5381)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1994 - 2 BvH 2/93 (https://dejure.org/1994,5381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesorganstreit und Rechtsweg im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 40
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1994 - 2 BvH 2/93
    Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts läßt sich nicht mit dem prozeßrechtlichen Grundsatz fortwährender Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts (perpetuatio fori; vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG , § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ) begründen, denn dieser Grundsatz ist im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den Landesverfassungsgerichten nicht anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 376 [383]; 64, 301 [317]).

    Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Verfassungsgerichtshof ist wegen Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft (vgl. BVerfGE 6, 376 [383]; 64, 301 [318]).

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1994 - 2 BvH 2/93
    Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts läßt sich nicht mit dem prozeßrechtlichen Grundsatz fortwährender Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts (perpetuatio fori; vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG , § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ) begründen, denn dieser Grundsatz ist im Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den Landesverfassungsgerichten nicht anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 376 [383]; 64, 301 [317]).

    Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Verfassungsgerichtshof ist wegen Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft (vgl. BVerfGE 6, 376 [383]; 64, 301 [318]).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 4/91

    Abgeordnete mit Amtsbezügen Rheinland-Pfalz - nachträgliche Unzuständigkeit des …

    Es widerspräche dem Verfassungsrang des föderativen Prinzips, wenn unter Berufung auf jenen Grundsatz das nach der Landesverfassung geschaffene Verfassungsgericht von der Entscheidung eines Falles ausgeschlossen würde, der seiner Zuständigkeit unterliegt (vgl. BVerfGE 90, 40 ; 90, 43 ).

    Rn. 31 Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Verfassungsgerichtshof ist wegen Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft (vgl. BVerfGE 90, 40 ; 90, 43 ).

  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 40/15

    Die Verweisung einer Verfassungsbeschwerde an ein anderes Verfassungsgericht …

    Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg bietet keine Rechtsgrundlage für eine Verweisung an ein anderes Gericht, schon gar nicht an ein anderes Landesverfassungsgericht (zur Rechtslage auf Bundesebene vgl. BVerfGE 64, 301, 318; 90, 40, 43; 90, 43, 46; 91, 246, 251; 102, 245, 253).
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