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   BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04   

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https://dejure.org/2004,9595
BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04 (https://dejure.org/2004,9595)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04 (https://dejure.org/2004,9595)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2004 - 1 BvQ 46/04 (https://dejure.org/2004,9595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Abdruckens einer Gegendarstellung - Verletzung des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit - Voraussetzungen für die vorläufige Regelung eines Zustandes durch einstweilige Anordnung - ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2
    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Abdruck einer Gegendarstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.08.2000 - 1 BvQ 22/00

    SPIEGEL muss FOCUS-Gegendarstellung abdrucken

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Bei einem etwaigen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde hätte es die Antragstellerin, die unmittelbar die Möglichkeit publizistischer Äußerungen hat, im Übrigen in der Hand, diesen zum gegebenen Zeitpunkt öffentlich wirksam herauszustellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).

    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 und vom 7. Mai 1996 - 1 BvQ 4/96 -, NJW-RR 1996, S. 980 sowie vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360 ; 85, 94 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360 ; 85, 94 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91

    Kreuz im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360 ; 85, 94 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360 ; 85, 94 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93

    Pressefreiheit und Gegendarstellungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 und vom 7. Mai 1996 - 1 BvQ 4/96 -, NJW-RR 1996, S. 980 sowie vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 );stRspr).
  • BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89

    Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360 ; 85, 94 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.1996 - 1 BvQ 4/96

    Folgenabwägung bei Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung unter

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04
    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 und vom 7. Mai 1996 - 1 BvQ 4/96 -, NJW-RR 1996, S. 980 sowie vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Eilanordnung zur Aussetzung der Vollstreckung hat das Bundesverfassungsgericht zurück gewiesen (vgl. BVerfGK 4, 200 ).
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