Rechtsprechung
| BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 15 B 2574/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2007 - 15 B 690/07
- BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - 15 B 2574/06
- BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
- BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06
- VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 211/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 15 A 1771/11
- BVerwG, 17.04.2013 - 6 B 4.13
- BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13
- BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14
Papierfundstellen
- BVerfGK 14, 72
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07
Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, JURIS), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum (zum Ausgangssachverhalt sowie zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vgl. grundsätzlich bereits den vorstehend genannten Beschluss).Eine materielle Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers könne aus den Gründen, die in dem im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Beschluss genannt worden seien und an denen festgehalten werde, ausgeschlossen werden.
Nur dies wird auch der zentralen Bedeutung gerecht, die dem zu sichernden Einvernehmenserfordernis im Hinblick auf die Sicherung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -).
Rn. 17 Die Möglichkeit einer den Weiterbetrieb der Station einstweilig anordnenden Entscheidung ergäbe sich sowohl für das fach- wie für das verfassungsgerichtliche Verfahren erst recht, wenn man - wie das Oberverwaltungsgericht in der im Verfahren 1 BvR 1736/07 aufgehobenen Entscheidung im Rahmen der dortigen Hilfsbegründung annahm und in seiner erneuten Entscheidung weiterhin annimmt - von einem unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Universitätsklinikum auf Gewährleistung der für die ihm im universitären Bereich übertragene Forschung und Lehre erforderlichen Mindestausstattung ausginge.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere durch die gegenüber dem Verfahren 1 BvR 1736/07 hier erstmals angegriffene erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen.
Rn. 24 Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer entstehenden beziehungsweise drohenden - etwaigen - Nachteile muss sich der Beschwerdeführer aber - worauf die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem im Verfahren 1 BvR 1736/07 ergangenen Beschluss vom 27. November 2007 bereits hingewiesen hat - vorhalten lassen, dass er es auch in Ansehung der diesbezüglichen Aussagen des genannten Beschlusses bislang unterlassen hat, die Wahrung seiner (Teilhabe-)Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch gegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
Brandenburgisches Hochschulgesetz
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35, 79 ; 95, 193 ; 111, 333 ).Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-)Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).
Denn auch die Ausstattung mit Mitteln, die Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach überhaupt erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.), steht nicht ohne weiteres fest und bedarf einer unmittelbaren Befassung der für die Forschungs- und Lehraufgaben vorrangig zuständigen Universität und deren Fachbereich Medizin.
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35, 79 ; 95, 193 ; 111, 333 ).Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-)Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).
- BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60
Universitäre Selbstverwaltung
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-)Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ). - BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
DDR-Hochschullehrer
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Denn die Rechtspositionen, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mittelausstattung für Forschung und Lehre unmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen kann, bedürfen einer notwendigen Ergänzung durch eine - gegebenenfalls auch gerichtliche - Geltendmachung der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für den Beschwerdeführer ergebenden Gewährleistungen in seinem Verhältnis zur Universität beziehungsweise deren Fachbereich Medizin, die insbesondere auch eine Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs umfassen, die den einzelnen Wissenschaftler vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, die seine Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden, schützen sollen (vgl. zu diesen BVerfGE 35, 79 ; 95, 193 ; 111, 333 ). - BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
Promotionsberechtigung
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Denn der über den grundrechtlichen (Abwehr-)Anspruch auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ) hinausgehende Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln ist Ausdruck einer im organisierten Wissenschaftsbetrieb, der sich in wissenschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst verwaltet, unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen stattfindenden Koordination der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit aller an einem Fachbereich tätiger Hochschulprofessoren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ). - BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 106, 51 ; stRspr). - BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Rn. 16 Die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG stellt im Hinblick auf die Sicherungsfunktion, die einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung für die Effektivität der späteren Entscheidung in der Hauptsache zukommt (vgl. BVerfGE 105, 235 ), ihrem Inhalt nach ein geeignetes Sicherungsmittel dar. - BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92
Keine einstweilige Anordnung gegen Zuteilung von zwei terrestrischen Frequenzen …
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 106, 51 ; stRspr). - BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93
Vorläufige Untersagung der Vollziehung einer Einreiseverweigerung
Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 106, 51 ; stRspr). - VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die …
- BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
Hamburgisches Hochschulgesetz
Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28). - BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 …
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass diese landesrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und effizienter Krankenversorgung bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar sind (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 40 ff.; bestätigt durch BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28 f.).Die im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen letztinstanzlichen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts wurden zweimal vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen (BVerfGK 12, 440; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris; sowie die ablehnende Entscheidung über den im letzten Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, BVerfGK 14, 72).
Dies genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Organisation der Hochschulmedizin (zur vorrangigen Zuständigkeit der Universität und deren Fachbereich Medizin für Forschungs- und Lehraufgaben bereits BVerfGK 14, 72 ).
Dem Beschwerdeführer stand im Rahmen der Auseinandersetzungen um die Schließung einer Station des Klinikums von Beginn an die Möglichkeit offen, gerichtlich (auch) gegen den Fachbereich vorzugehen (so schon BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ).
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18
Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen
Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 -, juris).Die Wissenschaftsfreiheit sichert - wie bereits ausgeführt - als (derivativer) Teilhabeanspruch dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG…, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 20.07.2010, a.a.O., vom 02.07.2008, a.a.O. …und vom 26.10.2004, a.a.O.; BVerwG…, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.;… Senatsurteil vom 21.04.1999, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1982 - 9 S 1826/81 - …und vom 28.03.2018, a.a.O.).
- OLG Köln, 31.08.2021 - 28 Wx 29/20
Beschwerde gegen die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung Nichteinreichung von …
Vielmehr steht das Universitätsklinikum vorrangig im Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08, juris-Rn. 26, 29), oder anders gewendet: Universitätsklinika werden zur Verwirklichung einer praxisnahen Ausbildung und patientenorientierten Forschung, d.h. zum Zweck von Forschung und Lehre betrieben (…Böhmann in Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 18. Lieferung 2020, § 31a Rn. 7; dort sogar: "ausschließlich"). - VG Karlsruhe, 30.10.2013 - 7 K 1099/12
Einhaltung von Berufungszusagen; Zulässigkeit der Feststellungsklage; …
Die Mittelausstattung wird vom Universitätsklinikum vollzogen, § 4 Abs. 3 UKG (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 15 B 1449/08 Rn. 14 Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 27 ff.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - 15 B 1449/08 Rn. 14 Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 27 ff.
- OVG Sachsen, 19.01.2026 - 2 B 265/25
Ausstattung einer Professur; Entzug einer Fläche (Technikum); Entscheidung des …
Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer als (derivativer) Teilhabeanspruch bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (…vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse v. 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - , BVerfGE 127, 87, v. 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333;… BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - VII C 49.74 - , BVerwGE 52, 339).
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