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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1954 - II C 178.53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,211
BVerwG, 26.11.1954 - II C 178.53 (https://dejure.org/1954,211)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1954 - II C 178.53 (https://dejure.org/1954,211)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1954 - II C 178.53 (https://dejure.org/1954,211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 239
  • NJW 1955, 318
  • DÖV 1955, 639
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung …

    Der Revisionskläger muss die Rechtsnorm nicht notwendig durch Angabe des Gesetzes und Artikels und/oder Paragraphen und die Gesetzesfundstelle bezeichnen (allg M, vgl zB BSGE 1, 227, 231; BSGE 8, 31, 32 = Juris RdNr 7;… BSG SozR Nr. 27 und Nr. 40 zu § 164 SGG; entsprechend zB BGH Urteil vom 15.12.1952 - III ZR 102/52 - MDR 1953, 164; BAGE 1, 36 = Juris RdNr 4; BVerwGE 1, 239; BVerwG Buchholz 310 Nr. 28 zu § 139 VwGO; BFHE 101, 349 = BStBl II 1971, 329 = Juris RdNr 19; BFHE 115, 180 = Juris RdNr 11).
  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines …

    Obwohl der Kläger die Rechtsnorm, die er als verletzt ansieht, nicht bezeichnet hat, sieht der erkennende Senat auch darin kein Hindernis für eine Entscheidung über diese Verfahrensrüge, denn für diese Bezeichnung bedarf es dann nicht eines ausdrücklichen Zitates, wenn - wie hier - den Ausführungen des Klägers die als verletzt anzusehende Rechtsnorm - § 86 Abs. 2 VwGO - ohne weiteres zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 - [NJW 1955, 318]).
  • LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90
    In Rechtsprechung und Schrifttum zum Verwaltungsprozeß ist einhellig anerkannt, daß die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, der den Widersprechenden selbständig beschwert, BVerwG NJW 1955, 318; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung , 8. Aufl., 1989, § 73 Rdn. 19 m.w.N. (Die dort als abweichend gekennzeichnete Ansicht des BayVGH ist von ihm inzwischen aufgegeben worden, in: BayVBl 1985, 470 [471]).

    Zum einen gilt diese Regelung ohnehin nur für Kostenaussprüche innerhalb von gerichtlichen Entscheidungen, BVerwG NJW 1955, 318: Kopp, a.a.O. § 73 Rdn. 19 m.w.N. Zum anderen ist diese Vorschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach dem StVollzG nicht anwendbar.

  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 148.87

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …

    In dieser Hinsicht ist anerkannt, daß Rechtsverordnungen, die - wie die Polizeikostenverordnung vom 13. Juli 1973 - auf einer Ermächtigung zum Erlaß der zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen beruhen, gegenstandslos werden und deswegen ihre Anwendbarkeit verlieren, wenn das Gesetz, zu dessen Ausführung sie allein erlassen werden durften, außer Kraft getreten ist (BVerwGE 1, 239 <241 f. [BVerwG 26.11.1954 - II C 178/53] >; 5, 220 ;… ferner Wilke, in: von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 80 Anm. X 2 mit Fußnote 232; Schenke, NJW 1983, 1882, 1886 h Abs. 2; Mußgnug, Ba-Wü. VBl. 1965, 86, 87 f. zu Fußn. 9).
  • BVerwG, 27.06.1961 - II C 14.61

    Vorliegen einer besonderen Zwangslage im Sinne des Gesetzes über die …

    (vgl. Urteile des Senatevom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 159.58 - undvom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 -, NJW 1955, 318).
  • BVerwG, 22.04.1955 - IV C 061.54

    Rechtsmittel

    Es genügt vielmehr, daß die Auffassung erkennbar ist, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt habe (Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 -).
  • BVerwG, 09.08.1955 - V B 29.55

    Rechtsmittel

    Sie ist durch die Entscheidung des II. Senatsvom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 - (NJW 1955 S. 318, MDR 1955 S. 202, DVBl. 1955 S. 270) noch nicht abschließend geklärt, zumal nunmehr für die Entscheidung dieser Frage der V. Senat zuständig ist.
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