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| BVerwG, 21.10.1955 - II C 124.54 |
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- Wolters Kluwer
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BWGöD § 11
Verfahrensgang
- LVG Köln, 18.02.1954 - 6 K 475/53
- LVG Köln, 18.02.1954 - 6 K 591/54
- BVerwG, 21.10.1955 - II C 124.54
Papierfundstellen
- BVerwGE 2, 267
- DVBl 1956, 370
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.07.1954 - II C 13.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.10.1955 - II C 124.54
Daraus hat der Senat schon in seinemUrteil vom 2. Juli 1954 - BVerwG II C 13.54 - (Die Öffentliche Verwaltung 1954 S. 628 = Deutsches Verwaltungsblatt 1955 S. 56) gefolgert, daß ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem BWGöD nur begründet sein kann, wenn auch die Vorschriften der §§ 9 ff. dieses Gesetzes erfüllt sind.
- BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 63.59
Max Brauer
Das Gesetz gewährt aber nicht für alle Schäden Wiedergutmachung und stellt die beeinträchtigten Rechte der Geschädigten nur in einem genau bestimmten Umfange wieder her (BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54] [268]; 4, 146 [148]). - BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Rechtsmittel
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle im öffentlichen Dienst entstandenen Schäden Wiedergutmachung und sieht überdies lediglich eine beschränkte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden vor (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]). - BVerwG, 18.07.1968 - II B 43.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Die Erwähnung der Urteile des Landesverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1953 - 2 A 38/52 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 1955 - OS I 183/53 - LS in ZBR 1956 S. 62 - kann nicht als Divergenzrüge im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) verstanden werden; denn sie dient ersichtlich nur der Vervollständigung der bereits erwähnten allgemeinen materiellrechtlichen Angriffe der Beschwerde.
- BVerwG, 15.09.1966 - VIII C 42.64
Rechtsmittel
Der vorliegende Fall unterscheidet sich in doppelter Hinsicht von dem Fall, über den im Urteil BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54] zu entscheiden war. - BVerwG, 30.12.1957 - II B 74.57
Anspruch früherer preußischer Notare auf Versorgung nach beamtenrechtlichen …
Es kann offenbleiben, ob - im Hinblick auf die ähnliche Ausgestaltung der versorgungsrechtlichen Ansprüche nach dem G 131 und dem BWGöD - die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Einbeziehung der Notare in den Personenkreis des G 131 bereits durch das Urteil des beschließenden Senats vom 21. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]) als geklärt anzusehen ist, in dem entschieden ist, daß die früheren preußischen Notare auf Grund des BWGöD keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. - BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54
Rechtsmittel
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle im öffentlichen Dienst entstandenen Schäden Wiedergutmachung und sieht überdies lediglich eine beschränkte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden vor (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]). - BVerwG, 27.09.1962 - II C 125.60
Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der …
Denn die Errechnung des Witwengeldes nach Maßgabe der Besoldungsordnung C ist nur eine Folge der Akzessorietät der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - undvom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 43.56 -); sie ist darauf zurückzuführen, daß die Versorgungsbezüge des Ehemannes auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 5 EWFVG nach Maßgabe der Besoldungsordnung C hätten errechnet werden müssen, wenn er aus dem für ihn zuletzt begründeten Wiederverwendungsverhältnis nicht durch Tod ausgeschieden wäre. - BVerwG, 29.01.1958 - VI C 42.56
Rechtsmittel
Die Klägerin ist auch insoweit Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes im Sinne des § 239 ZPO, als ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Frage steht; denn dieser Anspruch ist, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - ausgeführt ist, aus der Ruhegehaltsberechtigung des ursprünglichen Klägers hergeleitet.
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