Rechtsprechung
| BVerwG, 06.01.1956 - II C 250.55 |
Kurzfassungen/Presse
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Verfahrensgang
- BVerwG, 06.01.1956 - II C 250.55
- BVerwG, 06.06.1956 - II C 250.55
Papierfundstellen
- BVerwGE 3, 73
- NJW 1956, 604
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 18.11.1958 - VIII ZR 131/57
Verweisung an Verwaltungsgericht
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 27.11.1959 - VII C 234.59
Rechtsmittel
Dabei hat sich das Berufungsgericht der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwGE 3, 73, 5, 220) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25, 346; 28, 349) [BGH 17.11.1958 - II ZR 242/57]vertretenen Auffassung angeschlossen, daß im Verhältnis zwischen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit die Möglichkeit einer Verweisung durch ein Gericht der einen an ein Gericht der anderen Gerichtsbarkeit mit bindender Wirkung für die letztere durch die Vorschrift des § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur den oberen Bundesgerichten eröffnet worden sei, daß es hingegen für die übrigen Gerichte dieser Gerichtszweige an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehle und auch eine entsprechende Anwendung der bestehenden Vorschriften nicht zulässig sei.In diesem Sinne ist die Rechtslage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 73, 5, 220 [228 ff.]) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25, 346; 28, 349 [BGH 17.11.1958 - II ZR 242/57][351 ff.]) geklärt, die sich auch mit den in der Rechtsprechung nachgeordneter Gerichte und im Schrifttum vertretenen abweichenden Meinungen ausführlich auseinandergesetzt hat.
- BGH, 11.10.1957 - IV ZR 175/57
Verweisung an das Sozialgericht
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies verneint mit der Begründung, daß keine gesetzliche Lücke vorliege, die Frage vielmehr weder beim Erlaß der verschiedenen Gerichtsverfahrensordnungen übersehen worden noch nach deren Erlaß erst entstanden sei; sie sei vielmehr im geltenden Recht geregelt (NJW 1956, 604; ebenso Hastler NJW 1954, 1831).
- BVerwG, 27.10.1961 - VII B 67.60 Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß in der Zelt vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Amtsgericht an ein Verwaltungsgericht mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1956 [BVerwGE 3, 73] und vom 19. September 1957 [BVerwGE 5, 220]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1958 [BGHZ 28, 349]).
- BVerwG, 10.05.1958 - VI C 246.56
Zuständigkeit für Unterbringungsstreitigkeiten von Angestellten und Arbeitern …
Der Gesetzgeber des § 52 SGG hat sich, wie in BVerwGE 5, 220 [230] im Anschluß an BVerwGE 3, 73 [75] dargelegt ist, bewußt auf eine nur das Verhältnis der Sozialgerichtsbarkeit zu den übrigen Gerichtsbarkeiten ordnende Teilregelung beschränkt; das Verhältnis aller Gerichtsbarkeiten untereinander sollte in einer Gesamtregelung geordnet werden; vgl. den schon damals und noch jetzt dem Bundestag vorliegenden Entwurf einer Bundesverwaltungsgerichtsordnung. - BVerwG, 19.09.1957 - II C 125.55 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BVerwGE 3, 73) fest, daß die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder zur Verweisung eines Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Gerichtszweiges nicht befugt sind.«.
- BVerwG, 17.01.1962 - VI C 32.59
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine solche Verweisung unzulässig ist (BVerwGE 3, 73; 5, 220 [BVerwG 30.08.1957 - IV C 187/57]; Urteile vom 10. Mai 1958 - BVerwG VI C 246.56 - und vom 19. Oktober 1959 - BVerwG VI C 267.56 -). - BVerwG, 15.11.1957 - II B 52.57
Rechtsmittel
Eine Verweisung der Streitsache an das zuständige Arbeitsgericht sei im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Januar 1956 (BVerwG II C 250.55) nicht möglich. - BVerwG, 05.12.1958 - VII B 61.58
Rechtsmittel
Auch daß bei Verneinung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Verwaltungsgerichtsgesetzes keine Verweisung an ein Gericht des zuständigen Rechtsweges zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits grundsätzlich entschieden (vgl. BVerwGE 3, 73).
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