Rechtsprechung
| BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Ruhen von Versorgungsbezügen infolge Beschäftigung bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.04.1970 - V A 90/65
- BVerwG, 21.09.1970 - VI B 34.70
- BVerwG, 07.12.1971 - VI C 34.70
- BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70
Papierfundstellen
- BVerwGE 39, 300
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VI C 164.62 - (BVerwGE 22, 225) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Ruhensregelung liege in allen ihren zeitbedingten Ausgestaltungen der Gedanke zugrunde, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden.Hinsichtlich des Beitragsaufkommens und der Stimmbeteiligung am Vorstand und an der Mitgliederversammlung hat das Berufungsgericht im Anschluß an das erste Revisionsurteil BVerwGE 22, 225 (229) nur die durchschnittlichen Anteile derjenigen privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital sich nicht insgesamt in öffentlicher Hand befindet, im Verhältnis zu den Anteilen der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen im Alleineigentum der öffentlichen Hand in den Landesvereinigungen ermittelt.
Das hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VI C 164.62 - (BVerwGE 22, 225 [227]) abgelehnt.
Der Senat bleibt daher an seine im Urteil BVerwGE 22, 225 (227) niedergelegte Rechtsauffassung gebunden, daß es auf die Rechtsform des Zusammenschlusses ebensowenig ankommt wie darauf, ob es sich um einen unmittelbaren Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Korporationen oder um einen Dachverband solcher Zusammenschlüsse handelt, an dem die Korporationen nur mittelbar beteiligt sind.
Zu den tragenden Gründen der Entscheidung BVerwGE 22, 225 (229) gehört aber ferner die Auffassung, unter der Geltung der Fassung 1958 des § 168 Abs. 5 LBG (= § 83 Abs. 2 BRRG [u.F.] = § 158 Abs. 5 BBG [u.F.]) sei es berechtigt, unter den Verbänden öffentlich-rechtlicher Korporationen auch Zusammenschlüsse zu verstehen, die nicht nur solche Korporationen in ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt, sondern auch Einrichtungen der in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (u.F.) genannten Art umfaßten, weil diese Vereinigungen nichts anderes seien als die sich wirtschaftlich betätigenden öffentlich-rechtlichen Korporationen in einer dem Privatrechtsverkehr angepaßten Form; gehörten dagegen dem Verband auch andere Einrichtungen an, so sei er durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen nur dann - worauf es ankomme - "gekennzeichnet", wenn jene Einrichtungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. ganz unbedeutend seien, man sie also wirtschaftlich gesehen nur als an den Verband "angelehnt" bezeichnen könnte.
Die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) als Mitglieder eines Verbandes wie die öffentlich-rechtlichen Korporationen als solche zu behandeln, wie es im Urteil BVerwGE 22, 225 (229) geschehen ist, läßt sich nach dem Beschluß BVerfGE 27, 364 nicht mehr aufrechterhalten.
Denn der erkennende Senat, hat in BVerwGE 22, 225 (229) den Unterschied in der Organisationsform in bezug auf die "Kennzeichnung" des Verbandes nur deshalb nicht für erheblich gehalten, weil die Einrichtungen durch § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) den öffentlich-rechtlichen Korporationen gleichgestellt waren und der Senat seinerzeit von der Gültigkeit dieser Vorschrift ausgegangen ist.
Die Grenze ist also nicht mehr - wie in dem Urteil BVerwGE 22, 225 - zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) auf der einen, den sonstigen privatrechtlich organisierten Unternehmungen auf der anderen Seite, sondern zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen auf der einen, allen privatrechtlich organisierten Einrichtungen und Unternehmungen auf der anderen Seite zu ziehen.
Gehören solche Einrichtungen und Unternehmungen dem Verband an, so ist der Verband in sinngemäßer Fortentwicklung der Grundgedanken des Urteils BVerwGE 22, 225 (229) nur dann durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen gekennzeichnet, wenn alle jene Einrichtungen und Unternehmungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen ganz unbedeutend sind.
Da insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an die in BVerwGE 22, 225 (229) vertretene Auffassung nicht (vgl. BVerwGE 9, 117 [119]; 13, 195 [197]).
Es hat aber bei der weiteren Ermittlung der Stimmen- und Beitragsanteile in den Landesvereinigungen weder im Beweisbeschluß noch - folgerichtig - bei der Beweiswürdigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den privatrechtlich organisierten Mitgliedern, sondern im Anschluß an BVerwGE 22, 225 (229) nur zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in ihrer Hand befindlichen privatrechtlichen Einrichtungen auf der einen, den sonstigen privatrechtlichen Unternehmungen auf der anderen Seite unterschieden.
- BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63
Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70
Zum Begriff des Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Regelung des Ruhens von Versorgungsbezügen (im Anschluß an BVerfGE 27, 364).Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage der Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 27, 364 auf die Auslegung des § 168 Abs. 5 Satz 1 LBG (F. 1958) zugelassene Revision eingelegt, mit der er das Klagebegehren weiterverfolgt hat.
Diese Auffassung des Senats wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 - (BVerfGE 27, 364), durch den der dem § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 5) wörtlich entsprechende § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden ist, nicht in Frage gestellt.
Die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) als Mitglieder eines Verbandes wie die öffentlich-rechtlichen Korporationen als solche zu behandeln, wie es im Urteil BVerwGE 22, 225 (229) geschehen ist, läßt sich nach dem Beschluß BVerfGE 27, 364 nicht mehr aufrechterhalten.
Nach der Entscheidung BVerfGE 27, 364 sind dagegen die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) für die Ruhensregelung nicht anders als die Unternehmungen, deren Kapital sich nicht oder nur z.T. in öffentlicher Hand befindet, zu behandeln.
- BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70
Da insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an die in BVerwGE 22, 225 (229) vertretene Auffassung nicht (vgl. BVerwGE 9, 117 [119]; 13, 195 [197]). - BVerwG, 26.08.1959 - VI C 313.57
Auszug aus BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70
Da insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an die in BVerwGE 22, 225 (229) vertretene Auffassung nicht (vgl. BVerwGE 9, 117 [119]; 13, 195 [197]).
- BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 32.06
Beamtenversorgung; Ruhensberechnung; Emeritenbezüge; Doppelbelastung öffentlicher …
Er darf nicht konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen (Urteile vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 34.70 - BVerwGE 39, 300 = Buchholz 237.90 § 168 LBG Schleswig-Holstein Nr. 2, vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 6).Eine finanzielle Beteiligung Privater ist nicht ausgeschlossen; sie muss aber zu vernachlässigen sein (…Urteile vom 15. Oktober 1965 a.a.O. S. 229 und vom 9. Februar 1972 a.a.O. S. 306 f.).
- BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87
Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung …
Das Berufungsgericht hat den im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Begriff des Verbands von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamten- bzw. Soldatenrecht (vgl. BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ; 72, 174 ) wie folgt ausgelegt: Gemeint sind nicht nur die Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbst öffentlich-rechtlich verfaßt sind, sondern auch solche in privatrechtlicher Rechtsform.- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht mithin nicht allein auf der privatrechtlichen Organisationsform des Arbeitgebers des Versorgungsempfängers, sondern darüber hinaus - zumindest gleichgewichtig - auf dessen Tätigkeit als ein mit anderen Wirtschaftsunternehmen konkurrierender und den Gesetzen des Markts unterworfener Teilnehmer am Wirtschafts- und Erwerbsleben (vgl. BVerwGE 39, 300 ; BVerwG…, Urteil vom 3. Februar 1988, a.a.O. S. 4 f.).
- BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83
Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des …
Das Berufungsgericht wendet damit auf den Zusammenschluß der DBV-Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Grundsätze an, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 22, 225 [BVerwG 15.10.1965 - VI C 164/62]; 39, 300 [BVerwG 09.02.1972 - VI C 20/69]), für einen "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG gelten, sofern diesem auch juristische Personen des Privatrechts angehören.
- BVerwG, 23.12.1983 - 7 B 2.83
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit - Bescheidungsurteil - Nichtige Norm
Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Urteils u.a. dann, wenn sich - wie hier nach dem schon Gesagten - die Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. z.B. BVerwGE 39, 300 [306]); weiter Urteil vom 22. Februar 1973 - BVerwG 3 C 31.72 - in MDR 1973, 1044 [1045]; vgl. ferner Beschluß des Gemeinsamer. - BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85
Soldatenversorgung - Übergangsgebührnisse
Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ist als "Verband" Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 ), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ). - BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 49.76
Sprungrevision - Bindung des Revisionsgerichts - Materiellrechtliche …
Eine solche Ausnahme von der Rückbindung wird angenommen, wenn sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichts inzwischen geändert hat (BVerwGE 6, 297 [BVerwG 27.03.1958 - I C 141/57] [298]; 7, 159 [162]; Gem.Sen. OGH BVerwGE 41, 363; vgl. auch BVerwGE 39, 300 [BVerwG 09.02.1972 - VI C 34/70] [304, 306]). - BVerwG, 24.09.1973 - VI B 45.73
Rechtsmittel
Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 27, 364 ff. [374] die Anwendung der Ruhensvorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu auch BVerwGE 39, 300 [304]). - BGH, 20.10.1977 - II ZR 25/77
Altersversorgung Beamte und Bezugnahme auf privatrechtliche Altersversorgung
Der Anwendung von § 168 LBG steht nicht entgegen, daß der DIHT die Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit den Industrie- und Handelskammern als Mitgliedern hat, also privatrechtlich organisiert ist (vgl. BVerwGE 39, 300, 303 f). - OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 14 U 104/02
Geltung der Ruhensvorschrift i.R.d. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei …
Dagegen verstößt es gegen die Prinzipien der Beamtenversorgung, Einkommen oder Versorgungsbezüge, die aus einem Beschäftigungsverhältnis mit einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber stammen, auf das Beamtenruhegehalt anzurechnen (BVerfGE 27, 364 [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63] ; BVerwGE 39, 300; BVerwG NVwZ 1990, 256). - OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 12 U 104/02
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Geltung der Ruhensvorschrift bei …
Dagegen verstößt es gegen die Prinzipien der Beamtenversorgung, Einkommen oder Versorgungsbezüge, die aus einem Beschäftigungsverhältnis mit einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber stammen, auf das Beamtenruhegehalt anzurechnen (BVerfGE 27, 364; BVerwGE 39, 300; BVerwG NVwZ 1990, 256). - VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 1783/01
Aufrechnung; Billigkeit; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Ruhensberechnung; …
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