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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,155
BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82 (https://dejure.org/1984,155)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 (https://dejure.org/1984,155)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1984 - 7 C 67.82 (https://dejure.org/1984,155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der Chancengleichheit - Lärmbelästigung - Obliegenheit - Verletzung - Rechtsfolge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lärmstörungen bei Prüfungen - Unverzügliche Geltendmachung einer Lärmstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung einer schriftlichen Prüfung durch Lärm

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung einer Prüfung durch Lärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; JAPO BaWü (1975)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 46
  • NJW 1985, 447
  • MDR 1984, 780
  • NVwZ 1985, 190 (Ls.)
  • DVBl 1984, 483
  • DÖV 1984, 811
 
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Wird zitiert von ... (107)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling - …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die für mündliche Prüfungen geltenden Erkenntnisse (BVerwGE 31, 190) auf schriftliche Prüfungen übertragen worden seien (Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - und Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 42 und 68), sei nicht überzeugend.

    In seinem Urteil vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 C 77.67 - (BVerwGE 31, 190 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 35), in dem es um eine durch Baulärm gestörte mündliche Prüfung ging, hat der erkennende Senat die Überlegung gebilligt, daß sich für den Prüfling aus dem Prüfungsverhältnis nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln und Behinderungen ergeben kann.

  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die für mündliche Prüfungen geltenden Erkenntnisse (BVerwGE 31, 190) auf schriftliche Prüfungen übertragen worden seien (Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - und Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 42 und 68), sei nicht überzeugend.

    Hieran hat der Senat auch in dem Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 - (…NJW 1976, 905 = Buchholz a.a.O. Nr. 68) festgehalten, in dem es ebenfalls um eine durch Baulärm gestörte schriftliche Prüfung ging.

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 26.70
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die für mündliche Prüfungen geltenden Erkenntnisse (BVerwGE 31, 190) auf schriftliche Prüfungen übertragen worden seien (Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - und Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 7 B 72.74 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 42 und 68), sei nicht überzeugend.

    In dem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 26.70 - (DVBl. 1970, 928 = Buchholz a.a.O. Nr. 42) hat er diese Überlegung auf eine durch Baulärm gestörte schriftliche Prüfung übertragen, indem er der Auffassung entgegengetreten ist, der Klageanspruch sei dadurch verwirkt worden, daß die Störung erst nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung geltend gemacht worden sei.

  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
    Bereits in dem Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120) hat der erkennende Senat keinen Anlaß gesehen, eine prüfungsrechtliche Regelung zu beanstanden, die den Prüfling verpflichtet, leistungsbeeinträchtigende Störungen des Prüfungsablaufs - es ging auch dort um Lärmstörungen während einer schriftlichen Prüfung - unverzüglich durch einen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von dem gestörten Prüfungsteil geltend zu machen.
  • BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54

    Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
    Das gilt auch, soweit sich das Berufungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft; denn allgemeine Rechtsgrundsätze gehören, soweit sie zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, ebenfalls dem Landesrecht an (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Die Verletzung muß also - im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar sein (vgl. BVerwGE 69, 46 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]).

    Eine Rücktrittserklärung hat erheblich größeres Gewicht als beispielsweise ein bloßer Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens etwa durch Lärmbelästigungen, wie er vom Prüfling auch während einer schriftlichen Prüfung verlangt werden kann (vgl. BVerwGE 69, 46 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]), denn sie hat einschneidende rechtliche Konsequenzen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ÄAppO).

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und …

    Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sie im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar ist (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282, 286 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; vgl.a. Urteile vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213, 215 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 167; vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46, 50 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195; vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - BVerwGE 99, 172, 176 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355).

    In diesen Fällen handelte es sich zumeist darum, daß Prüflinge zunächst an der Prüfung teilnahmen, ihnen aber nachträglich Bedenken hinsichtlich ihrer Prüfungsfähigkeit kamen, oder daß sie durch konkret beeinträchtigende Prüfungsbedingungen beeinträchtigt waren und sie nachträglich zweifelten, ob sie noch in der Lage waren, ihr Leistungsvermögen angemessen zu zeigen {vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46, 50 ff.; vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C.119.81 - BVerwGE 66, 213; vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 C 77.67 - BVerwGE 31, 190 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 35; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120).

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Zwar folgt aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, daß die Prüfungsbehörde - unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings (vgl. dazu BVerwGE 69, 46, 49 ff. [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82] und 85, 323, 330 ff.) - jedenfalls immer darin, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muß, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen.
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