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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 10.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1463
BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 10.83 (https://dejure.org/1985,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1985 - 1 C 10.83 (https://dejure.org/1985,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 1 C 10.83 (https://dejure.org/1985,1463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pause - Vorführung - Pornographischer Film - Striptease-Darbietung - Erlaubnisfähigkeit

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 29
  • NVwZ 1985, 826
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Hingegen wird die Tätigkeit einer Stripteasetänzerin nicht als sittenwidrig angesehen (BVerwGE 71, 29, 30; 84, 314, 320) und bei ihr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) jedenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis angenommen (BAG AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 ; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97

    Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten

    Wegen der fehlenden Zugangskontrolle sprechen schließlich auch Gründe des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Jugendschutzes für die Sittenwidrigkeit des mit der Vertriebsvereinbarung bezweckten Leistungserfolgs (vgl. BVerwGE 64, 274, 276; 71, 29, 31; OLG Karlsruhe NJW 1978, 61).
  • VGH Hessen, 06.03.2003 - 3 N 1891/01

    Geländeoberfläche als Bezugspunkt für Höhe baulicher Anlagen

    Auch das beim B-Plan Nr. 59/alt im Hinblick auf den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens erforderlichen einwöchigen Abstand zwischen der öffentlichen Entwurfsauslegung und dem Beginn der einmonatigen Auslegung aufgetretene Problem, dass sich der am 12. Januar 2000 vorgenommenen Bekanntmachung bereits die vom 17. Januar bis 21. Februar 2000 erfolgte Entwurfsauslegung anschloss, führte nicht nur Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 59/alt, da hier die längere Auslegungsfrist die kürzere Bekanntmachungsfrist kompensierte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.1982 - 6 B 12.80 - und Beschluss vom 23.03.1984 - 1 C 10.83 - BauR 1984, 368 = BRS 42 Nr. 24).
  • SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer …

    Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwGE 64, 280, 282; 71, 29, 30f.; 71, 34, 36).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).

  • VGH Bayern, 05.06.1986 - 22 B 83 A.2512
    Zwar ist das Urteil des BVerwG vom 15.12.1981(BVerwGE 64, 274 [hier: V (533) 358 a-c]) in Rechtspr. und Schrifttum teilweise auf Kritik, verbunden mit Gegenargumenten von unterschiedlichem Gewicht, gestoßen [folgen Hinw.]..., doch hat das BVerwG in einer neueren, Striptease-Darbietungen betreffenden Entscheidung seinen bisherigen methodischen Ansatz für die Beurteilung sittenwidriger Veranstaltungen, unter Hinweis auf seine umstrittene Entscheidung .., bestätigt und damit zu erkennen gegeben, daß es an seiner rechtlichen Einstufung von Peep-Show-Vorführungen festhalten will (BVerwG, GewArch 1985, 161 ).
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