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| BVerwG, 27.11.1958 - III C 129.57 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
LAG § 230 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 19.03.1957 - V A 350/56
- BVerwG, 27.11.1958 - III C 129.57
Papierfundstellen
- BVerwGE 8, 43
- NJW 1959, 1001
- DVBl 1959, 812
- DÖV 1959, 353
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.02.1956 - III C 127.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - III C 129.57
Der Senat hat zwar in derEntscheidung vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - (DÖV 1956 S. 443) ausgesprochen, daß der Zuziehende als zugezogen angesehen und behandelt werden müsse, wenn er einen Rechtsanspruch auf Zuzug in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung habe ... und er selbst alles in seiner Macht stehende getan habe, um mit seinem Kinde zusammenzuziehen, der Durchführung dieser räumlichen Vereinigung aber behördlicherseits nicht zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstanden. - BVerwG, 08.05.1957 - III C 22.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - III C 129.57
Wenn das Gesetz, wie es bei der Festsetzung von Stichtagen immer der Fall ist, der Berücksichtigung von Schadenstatbeständen Grenzen zieht, ist es Verwaltung und Rechtsprechung untersagt, sie durch eine das Gesetz im Ergebnis erweiternde Gleichbehandlung anderer Tatbestände zu umgehen (Urteil des Senatsvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [IFLA 1958 S. 13]).
- BVerwG, 18.12.1959 - IV C 238.59
Rechtsmittel
Etwaigen Mißbrauchsversuchen ist ein Riegel vorgeschoben durch die in der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVerwG III C 129.57 vom 27. November 1958 - BVerwGE 8, 43; IV C 185.57 vom 16. April 1959 - ZLA 59, 196, Mtbl.Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts scheinen die erwähnten Entscheidungen zwar nicht ganz übereinzustimmen, indem das Urteil BVerwG III C 129.57 von vor der Vertreibung bestehenden Ehen spricht, während das Urteil BVerwG IV C 185.57 das Bestehen der Ehe am Stichtag genügen lassen will.
- BVerwG, 22.09.1961 - IV C 149.61
Rechtsmittel
Mit der gegen etwaige Mißbräuche gerichteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Zeitpunkt, an dem das Familienband spätestens bestanden haben muß (BVerwGE 8, 43; Urteil BVerwG IV C 185.57 vom 16. April 1959, ZLA 1959, 196 = Mtbl. - BVerwG, 16.04.1959 - IV C 185.57
Rechtsmittel
- Wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG III C 129.57 - ausgeführt hat, will die Vorschrift des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG die Festigung bereits vor der Vertreibung bestehender Ehen erleichtern, nicht aber - durch Beseitigung der Stichtagsvoraussetzungen - spätere Eheschließungen ermöglichen oder erleichtern. - BVerwG, 01.07.1975 - III C 21.74
Rechtsmittel
Voraussetzung für die Anerkennung einer Familienzusammenführung zwischen Ehegatten ist deshalb der Fortbestand der rechtlichen Lebensgemeinschaft, das Bestehen der Ehe als Institution, im Zeitpunkt der Zusammenführung (Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG III C 129.57 - [Buchholz 427.3 § 230 Nr. 14]). - BVerwG, 12.04.1960 - II C 55.58
Rechtsmittel
Zu der vergleichbaren Vorschrift des § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 43) ausgeführt, die Tatsache, daß der Gesetzgeber das Stichtagserfordernis aufgehoben habe, rechtfertige nicht die Ansicht, der Zeitpunkt der Eheschließung sei nunmehr bedeutungslos; diese Erleichterung bezwecke vielmehr die Festigung einer bereits vor der Vertreibung oder Flucht begründeten Ehe; die Familienzusammenführung könne nicht "erheiratet" werden.
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