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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,670
BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93 (https://dejure.org/1994,670)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1994 - 1 C 13.93 (https://dejure.org/1994,670)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 1994 - 1 C 13.93 (https://dejure.org/1994,670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerberecht; Erteilung einer Buchmachererlaubnis an juristische Person

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 12
  • NVwZ 1995, 481
  • DVBl 1995, 353
  • DÖV 1995, 241
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93
    Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist "jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung" (BVerwGE 22, 286 (287) m. w. N.; Urteile vom 23. August 1994 - 1 C 18/91 und 96, 302 -).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen Betätigungen als schlechthin gemeinschaftsschädlich von vornherein außerhalb der Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG liegen (BVerwGE 22, 286 (289)), bedarf keiner grundsätzlichen Erörterung.

  • BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78

    Buchmacher - Gewerbliches Unternehmen - Geschäftswert

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93
    Auch der Bundesfinanzhof (BFHE 136, 270) vertritt die Auffassung, daß der Buchmacher ein gewerbliches Unternehmen, das einen Geschäftswert haben kann, betreibt.

    Es handelt sich um eine selbständige, nach Konzessionierung erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit (…vgl. zu den Erfordernissen eines stehenden Gewerbes Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5, S. 8 = GewArch. 1993, 196 (197); vgl. auch BFHE 136, 270).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93
    Er umfaßt nicht nur Vorschriften, die sich auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern erfaßt auch alle anderen, das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. BVerfGE 5, 25 (28); 28, 119 (146); 29, 402 (409); 55, 274 (308)).

    Anders als beim Spielbankenrecht, das das Bundesverfassungsgericht nicht als Wirtschaftsrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG oder als dessen Annex, sondern als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit als Landesrecht angesehen hat (BVerfGE 28, 119), steht beim Rennwett- und Lotteriegesetz die Regelung der Zulassung als Buchmacher und der Besteuerung im Vordergrund, während ordnungsrechtliche Vorschriften lediglich als Annex hierzu anzusehen sind und deshalb dem Sachbereich zuzurechnen sind, zu dem sie im notwendigen Zusammenhang stehen (BVerfGE 8, 143 (149)).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Sportwettenrecht (…Urteil vom 23. August 1994, a.a.O., S. 296), zum Spielbankenrecht (Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 19.91 - BVerwGE 96, 302 ), zur Pferdewette (Urteil vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12 ) und zur Lotterie (Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 26.99 - GewArch 2000, 386) ausgeführt, dass die genannten Betätigungen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen können.

    Denn Pferdewetten beziehen sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen und sind in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des "Winkelbuchmachertums" der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1994, a.a.O., S. 15).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Im hier gegebenen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch in den Ländern der alten Bundesrepublik Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen (mit Ausnahme von Pferdewetten, dazu Urteil vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12 = Buchholz 11 Art. 12 Nr. 232, S. 36 = GewArch 1995, 63) nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden konnten und demzufolge in den alten Bundesländern, hätten sie erteilt werden dürfen, nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätten beanspruchen können.
  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Der letzteren ist deswegen der Vorzug zu geben (vgl. BVerfGE 48, 40 ; 64, 229 m.w.N.; BVerwGE 97, 12 ; Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - ).
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