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   OLG Köln, 03.05.1985 - 20 U 134/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2247
OLG Köln, 03.05.1985 - 20 U 134/84 (https://dejure.org/1985,2247)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.1985 - 20 U 134/84 (https://dejure.org/1985,2247)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Mai 1985 - 20 U 134/84 (https://dejure.org/1985,2247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorvertragliches Verschulden; Schadensersatzanspruch; Schadensersatzanspruch aus c.i.c.; Anfechtung ; Anfechtungsrecht; Architektenvertrag; Architekturvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631, § 123

Papierfundstellen

  • BauR 1986, 467
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 380/00

    Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI

    Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet (OLG Köln, BauR 1986, 467, 469, Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 63; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 4 Rdn. 116; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 841; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 4 HOAI Rdn. 3).
  • OLG Stuttgart, 17.12.1996 - 10 U 130/96

    Offenbarungspflicht d. Nicht-Architekten bei Planungsvertrag

    Zwar ist es ganz herrschende Meinung (Stuttgart, BauR 79, 259 f; Düsseldorf, BauR 73, 329; 82, 86; 93, 630; Köln, BauR 80, 372; 85, 338; 86, 467), daß beim Abschluß eines Planungsvertrages offenbart werden muß, daß man nicht Architekt ist, das heißt nach dem Landesrecht nicht befügt ist, den Titel Architekt zu tragen und das Baugesuch zu unterzeichnen.
  • OLG Hamm, 11.08.1999 - 12 U 100/98

    Architekten und Ingenieure-Aufklärungspflicht d. Architekten ü. Höhe d. Honorars

    Die dargelegte objektive und fahrlässige Pflichtverletzung der Kläger wegen der Verletzung ihrer Aufklärungs- und Hinweispflichten berechtigte die Beklagten zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem, von den Klägern zu vertretenden Grunde (vgl. OLG Köln BauR 1986, 467; OLG Nürnberg OLGR 1998, 268 m.w.N.).
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