Rechtsprechung
| OLG Hamm, 05.04.2000 - 25 U 175/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts in AGB?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
VOB/B § 17; BGB § 765; AGBG §9
Formularmäßige Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Kann unwirksame AGB-Vereinbarung entgegengehalten werden? (IBR 2000, 376)
Papierfundstellen
- BauR 2000, 1350
- ZfBR 2000, 559
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 09.08.2001 - 23 W 46/01
Verhinderung der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes …
Allerdings kann der Bürge bereits im Erstprozess einwenden, der Gläubiger dürfe ihn aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht in Anspruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrags mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe (BGH NJW 2000, 1563, 1564); ihm steht daher auch der Einwand zu, dass eine zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts beigebrachte Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht geschuldet war, weil die zugrunde liegenden Vertragsklauseln gegen Bestimmungen des AGBG verstoßen (BGH NJW 2001, 1857 f.; OLG Hamm BauR 2000, 1350, 1351).Solange allenfalls ein Anschein für den Charakter der beanstandeten Vertragsklauseln als allgemeine Geschäftsbestimmungen besteht, ist deren Wirksamkeit daher erst im Rückforderungsprozess zu klären (so wohl auch OLG Hamm BauR 2000, 1350, 1351).
Soweit in Rechtsprechung und Literatur Einwendungen des Hauptschuldners ohne jede Differenzierung den für den Bürgen entwickelten Beweisanforderungen unterstellt werden (KG BauR 1997, 665, 666 f.; OLG Köln BauR 1998, 555, 557 f.; OLG Hamburg BauR 2000, 445 f.; OLG Hamm BauR 2000, 1350, 1351;… Werner/Pastor aaO., Rn. 373), vermag der Senat dem nicht zu folgen, da hierbei nicht hinreichend zwischen dem Bürgschaftsverhältnis und den Rechtsbeziehungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unterschieden wird.
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