Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 30.01.2002 - 4 U 104/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
HOAI § 15; ; VOB/B § 4; ; VOB/B § 4 Nr. 3; ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mängelgewährleistungsansprüche wegen unsachgemäß angebrachter Balkone
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung; Verletzung der Hinweis- und Prüfungspflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B ; Überprüfung von Erkenntnissen eines Architekten auf ihre Richtigkeit; Offenkundiges Fehlen der Planung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hinweis- und Prüfungspflicht des Unternehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erstreckt sich die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers auch auf Nachfolgegewerke? (IBR 2003, 1113)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 10.05.2001 - 10 O 508/98
- OLG Brandenburg, 30.01.2002 - 4 U 104/01
Papierfundstellen
- BauR 2002, 1709
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Naumburg, 18.08.2017 - 7 U 17/17
Hochwasserschutz, Spundwandprofile - Vergabe öffentlicher Bauaufträge: …
Entscheidende Gesichtspunkte sind das bei dem Auftragnehmer konkret vorauszusetzende Fachwissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts sowie die Person des Auftraggebers oder des zur Bauleitung bestellten Vertreters und die Umstände der Vorgaben und Vorleistungen sowie die Möglichkeiten zur Untersuchung (vgl. BGHZ 174, 110; OLG Braunschweig BauR 2016, 2107; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 , IBR 2014, 732 zitiert nach juris; OLG Brandenburg BauR 2002, 1709;… Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rdn. 46 m.w.N.).Am schwächsten ausgestaltet ist die Prüfpflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig - wie auch hier - einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).
Rn. 87 Die Prüfpflicht geht zwar auch in diesem Bereich generell dahin zu kontrollieren, ob die von der Auftraggeberseite kommende Planung zur Verwirklichung des von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist (vgl. OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Celle, BauR 2002, 812; OLG Naumburg, Urteil vom 08. Mai 2013, 2 U 174/12 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).
Dies gilt aber grundsätzlich nur in den Grenzen des von dem Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfangs (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2002, 1709).
Rn. 90 Auch im Fall der Einschaltung eines Sonderfachmannes ist der bauausführende Werkunternehmer zwar verpflichtet, die Planungsunterlagen im Rahmen seiner eigenen Sachkunde zumindest auf offenkundige Fehler zu überprüfen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2016, 141; OLG Bamberg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 110/98 zitiert nach juris; OLG Celle BauR 2002, 812; OLG Brandenburg BauR 2002, 1709; OLG Naumburg, Urteil vom 12. November 2014, 5 U 132/14 ; Kniffka / Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl.,6.
- OLG Hamm, 28.01.2003 - 34 U 37/02
Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht des Auftragnehmers
Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Brandenburg BauR 2002, 1709, 1710;… Ingenstau/Korbion § 4 Nr. 3 Rdn. 198). - OLG Naumburg, 08.05.2013 - 2 U 174/12
Haftung des Fachunternehmers wegen unterlassender Bedenkenanzeige: …
Am geringsten ist die Prüfungspflicht dort, wo es um die vorgesehene Art der Ausführung geht, weil diese grundsätzlich dem Planungsbereich angehört, in dem der Auftraggeber regelmäßig einen eigenen Fachmann, nämlich einen bauplanenden Architekten oder Ingenieur beschäftigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2002, 4 U 104/01, BauR 2002, 1709; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2003, 34 U 37/02, BauR 2003, 1052).
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