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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3252
OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01 (https://dejure.org/2001,3252)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.09.2001 - 2 U 170/01 (https://dejure.org/2001,3252)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. September 2001 - 2 U 170/01 (https://dejure.org/2001,3252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 4
    Bauvertrag - Geltung der Honorarordnung - Bauleistungen neben Architekten- und Ingeniuerleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarrecht - Auch Bauträger müssen die HOAI beachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Architekt; Ingenieur; Abrechnung; Honorar; Anwendbarkeit; HOAI; Wirksamkeit; Pauschalpreis; Individualvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gilt HOAI auch für Bauunternehmer? (IBR 2002, 200)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2002, 283
  • BauR 2002, 332
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 177/96

    Honorar für die Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01
    Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).

    Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten und Ingenieurleistungen erbringen (BGH BauR 1997, 677, 679; BGH NJW 1998, 1228, 1229).

  • OLG Köln, 10.12.1999 - 19 U 19/99

    Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen der HAOI liegenden Honorars

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01
    Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).

    Dabei kommt es - wie der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung klargestellt hat - für die Frage, ob die HOAI anwendbar ist, auf eine Gesamtwürdigung der vereinbarten Leistungen an (a.A. OLG Köln BauR 2000, 910).

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01
    Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten und Ingenieurleistungen erbringen (BGH BauR 1997, 677, 679; BGH NJW 1998, 1228, 1229).
  • BGH, 21.08.1997 - VII ZR 13/96

    Begriff des Ausnahmefalles; Vereinbarung eines die Mindestsätze nach HOAI …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01
    Im übrigen begründet eine fehlende Aufklärung über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn die Parteien - wie es vorliegend der Fall war - ohnehin eine wirksame Vereinbarung zur Unterschreitung der Mindestsätze nicht hätten treffen können (BGH BauR 1997, 1062;… Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn. 721).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 21 U 129/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar; Abgrenzung …

    Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Generalunternehmer nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt worden ist (…Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 154; OLG Thüringen, Urteil vom 21.05.2002, BauR 2002, 1724; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2001, BauR 2002, 332).
  • OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02

    Anwendungsbereich der HOAI

    In der Ladung zum Senatstermin vom 23.04.2002 wurden die Parteien auf die Entscheidungen BGH NJW 1998, 1228 und OLG Oldenburg, BauR 2002, 332 hingewiesen.

    Der BGH hatte hier entschieden, dass die HOAI nicht anwendbar ist, wenn Auftragnehmer eine komplette Bauleistung (eigentliche Bauleistung sowie Architekten- und Ingenieurleistung) schulden und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die vereinbarte Leistung erheblich von dem eine Architektenleistung prägenden Werkerfolg abweicht (so auch OLG Oldenburg, BauR 2002, 332, 333).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der divergierenden Entscheidungen des OLG Köln (NJW-RR 2000, 611, 612) auf der einen und des OLG Oldenburg (BauR 2002, 332) sowie des Senats auf der anderen Seite zur Problematik der Anwendbarkeit der HOAI auf Anbieter kompletter Bauleistungen, die sich im konkreten Fall nur zur Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen verpflichtet haben, zuzulassen.

  • OLG Oldenburg, 27.02.2007 - 12 U 68/06
    Ohnehin könnte die Beklagte diese Tätigkeiten nicht nach der HOAI abrechnen, da nach ständiger Rechtsprechung die HOAI auf Anbieter, die neben Architekten- oder Ingenieurleistungen auch Bauleistungen zu erbringen haben, keine Anwendung findet ( BGH, BauR 1997, 677, 679 [BGH 22.05.1997 - VII ZR 290/95]; BauR 1998, 193, 194 [BGH 04.12.1997 - VII ZR 177/96]; OLG Oldenburg, BauR 2002, 332, 333).

    Denn ursprünglich sollte sie auch die weiteren Bauleistungen erbringen (vgl. OLG Köln, BauR 2000, 910 f. [OLG Köln 10.12.1999 - 19 U 19/99]; OLG Oldenburg, BauR 2002, 332, 333).

  • OLG Naumburg, 16.05.2002 - 7 U 50/01

    Zur Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen den Parteien eines Architektenvertrags, …

    Der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 4 HOAI liegt darin, Unklarheiten und Streit über die Höhe des Honorares zu vermeiden ( BGH NJW-RR 1986, 18; BGH NJW-RR 1987, 13 unter Hinweis auf den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens; BGH NJW-RR 1987, 1374; OLG Düsseldorf BauR 2002, 499 [ 500 mwN zum Meinungsstand in Fußnoten 5 und 6 ]; OLG Oldenburg BauR 2002, 332;… Hesse / Korbion / Mantscheff / Vygen - Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 4 RdNr. 123;… Locher / Koeble / Frik - Koeble, HOAI, 7. Aufl. § 4 RdNr. 46ff ).
  • LG Duisburg, 22.07.2010 - 4 O 387/09
    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn im konkreten Fall nur Architekten- oder Ingenieursleistungen erbracht wurden (OLG Oldenburg NZBau 2002, 283).
  • LG Hamburg, 01.06.2016 - 317 O 192/15

    Zahlung restlichen Architektenhonorars bei Veräußerung des Grundstücks ohne …

    Insofern fehlt es unabhängig von der Frage, ob die Beklagte tatsächlich Kenntnis von der etwaigen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hatte, bereits an einer Hinweispflicht der Klägerin, da sie von einer ausreichenden Sachkunde der Beklagten, die gewerbsmäßig das geplante Objekt erstellen wollte, ausgehen durfte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 19. September 2001, 2 U 170/01, zitiert nach juris, Rn. 12).
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