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   BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 2 Z 21/83   

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https://dejure.org/1983,8448
BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 2 Z 21/83 (https://dejure.org/1983,8448)
BayObLG, Entscheidung vom 12.04.1983 - BReg. 2 Z 21/83 (https://dejure.org/1983,8448)
BayObLG, Entscheidung vom 12. April 1983 - BReg. 2 Z 21/83 (https://dejure.org/1983,8448)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 308
  • BayObLGZ 1983, 85
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 266/14

    Anfrage bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts: Wirksamkeit der

    Aber auch die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen, zu der unter anderem einseitige Rechtsakte zählen sollen (BayObLGZ 1983, 85, 89 f.), setzt voraus, dass sich die Gemeinde der Unentgeltlichkeit bewusst ist (vgl. BayObLGZ 1995, 225, 226 f.).
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02

    Pflichten des Käufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt

    Von der Rechtsprechung wurde dies bereits für vergleichbare Regelungen in Art. 75 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern grundsätzlich bejaht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226; 2001, 54, 56 f).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 339/03

    Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam

    Das ist bei einem Verstoß gegen Art. 81 der Bayerischen Verfassung (BGHZ 47, 30, 39 - Grundstockvermögen) und gegen den dem § 90 SächsGO funktionell vergleichbaren Art. 75 BayGO (BayObLGZ 1983, 85, 91 für Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und BayObLGZ 1995, 225, 226 f. für Art. 75 Abs. 1 Satz 2) bejaht worden.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 47, 30, 39 f.) und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226 f.) sehen vergleichbare Vorschriften des bayerischen Landesrechts als Verbotsgesetz an.

  • OLG München, 09.10.2017 - 34 Wx 221/17

    Anspruch von Grundbuchamt auf die Vorlage einer Vollwertigkeitsbescheinigung

    a) Das Grundbuchamt hat von Amts wegen die Verfügungsbefugnis einer bayerischen Gemeinde zu prüfen, wenn sie als Eigentümerin die Auflassung und die Bewilligung der Eintragung erklärt (BayObLGZ 1983, 85/88; 1995, 225/227).

    Eine gegen dieses Verbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist, sofern nicht der Ausnahmetatbestand des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayGO erfüllt ist, nach § 134 BGB nichtig (BayObLGZ 1983, 85/91; Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze Stand 2017 Art. 75 GO Rn. 11; MüKo/Armbrüster BGB 7. Aufl. § 134 Rn. 101; DNotI-Report 2017, 83/85).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

    a) Mag auch, wie der Beklagte meint, dem Verschenken der Verkauf ohne entsprechende Gegenleistung (so BayObLGZ 1983, 85, 89), weit unter Wert (Helmreich/Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung, 3. Aufl., Art. 61 Anm. 7) oder gegen ein grob unangemessenes Entgelt (VGHE BY 48 nF 17, 20) gleichstehen, lässt sich jedoch darauf ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht stützen.
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 127/02

    Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den

    Von der Rechtsprechung wurde dies bereits für vergleichbare Regelungen in Art. 75 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern grundsätzlich bejaht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226; 2001, 54, 56 f).
  • BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99

    Zum Gebot, Vermögensgegenstände der öffentlicher Träger nicht unter ihrem Wert zu

    Eine gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BayObLGZ 1983, 85/91; Meder Die Verfassung des Freistaates Bayern 4. Aufl. Art. 12 Rn. 18; Nawiasky/Leusser/Schweiger Die Verfassung des Freistaates Bayern Art. 12 Anm. 9a; Prandl/Zimmermann/Büchner Kommunalrecht in Bayern Art. 75 GO Anm. 14).
  • OLG München, 01.08.2016 - 34 Wx 162/16

    Aufgehobene Zwischenverfügung - Berichtigungsbewilligung zur Löschung einer

    Eine formgerechte Löschungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO), die den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechts erkennen lässt, kann zudem im Wege der Auslegung oder Umdeutung (BGHZ 60, 46/52; Staudinger/Gursky § 875 Rn. 27 f. mit § 873 Rn. 62 ff.) dahingehend zu verstehen sein, dass sie auch die materiellrechtliche Aufgabeerklärung enthält (BayObLGZ 1951, 456/464; für den umgekehrten Fall: BayObLGZ 1952, 40/45; 1983, 85/88; Staudinger/Gursky § 875 Rn. 29 m. w. N.).
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