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   BayObLG, 14.02.1994 - 2Z BR 17/94   

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https://dejure.org/1994,3210
BayObLG, 14.02.1994 - 2Z BR 17/94 (https://dejure.org/1994,3210)
BayObLG, Entscheidung vom 14.02.1994 - 2Z BR 17/94 (https://dejure.org/1994,3210)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Februar 1994 - 2Z BR 17/94 (https://dejure.org/1994,3210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 161 Abs. 1, 3, § 892 Abs. 1 S. 2
    Grundbucheintragung bei aufschiebend bedingter Rückübertragung eines Erbteils

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuchunrichtigkeit als Vorraussetzung des Eintrags eines Widerspruchs ; Künftig mögliche Grundbuchunrichtigkeit als Grundlage für die Eintragung eines Widerspruchs; Abweis eines Berichtigungsantrags durch das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1283 (Ls.)
  • Rpfleger 1994, 343
  • BayObLGZ 1994, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 11.11.2015 - 34 Wx 225/14

    Eintragung einer Verfügungsbeschränkung des Erbanteilserwerbers im Grundbuch bei

    Überträgt ein im Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragener Erbe einen Bruchteil seines Erbanteils auf einen Dritten und tritt dieser den Anteil in derselben Urkunde aufschiebend bedingt wieder an den bisherigen Miteigentümer ab, so ist im Grundbuch mit der Eintragung der Bruchteilsübertragung zugleich auch die durch die aufschiebend bedingte Rückabtretung bewirkte Verfügungsbeschränkung des Erbanteilserwerbers einzutragen (Anschluss an BayObLGZ 1994, 29).

    Im Fall einer in derselben notariellen Urkunde vorgenommenen Übertragung eines (Bruchteils eines) Erbanteils auf einen Erwerber (§ 2033 Abs. 1 BGB; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2033 Rn. 2) mit aufschiebend bedingter Rückabtretung durch den Erwerber an den Übertragenden wird das Grundbuch unrichtig und ist durch die Eintragung der Erbanteilsübertragung und - von Amts wegen - einer Verfügungsbeschränkung zu berichtigen (BayObLGZ 1994, 29/31).

    Allerdings ist sie, um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu zerstören, in dieses einzutragen (BayObLGZ 1994, 29/30 f.; LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21; Neusser MittRhNotK 1979, 143/149; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 331; Schöner/Stöber Rn. 970).

    Dem Erbteilsveräußerer steht nämlich nicht nur der Erbteil nur noch bedingt zu, sondern auch das (gesamthänderische) Anteilsrecht an den einzelnen Nachlassgegenständen, so dass auch Zwischenverfügungen über Nachlassgegenstände nach § 161 BGB zunächst nur schwebend wirksam sind (BayObLGZ 1994, 29; Schöner/Stöber Rn. 970; Neusser MittRhNotK 1979, 148).

    Im dortigen Fall sind ebenfalls zur Sicherung eines Nachlassgrundstücks Eintragungen zulässig, auch wenn sich die Nacherbenstellung nicht allein auf das Recht an dem Grundstück bezieht (vgl. BayObLGZ 1994, 29/32).

    Mit der Erbanteilsübertragung ist die Eintragung der Verfügungsbeschränkung - an sich überflüssig - beantragt, welche gleichzeitig mit der Berichtigung in das Grundbuch von Amts wegen aufzunehmen ist (BayObLGZ 1994, 29/32), wenn deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

  • OLG Hamm, 02.08.2010 - 15 W 265/10

    Bewilligung der Löschung eines aufschiebend bedingt bewilligten Nießbrauchs;

    Eine durch die in diesem Sinne fehlerhafte Eintragung verursachte Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn der Inhalt des Grundbuchs mitsamt der zulässig in Bezug genommenen Bewilligungen und die wirkliche Rechtslage einander gegenwärtig widersprechen (BayObLG Rpfleger 1994, 343; 1987, 450; 1981, 190; Senat Rpfleger 2002, 565; OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 446, 447; Meincke, a. a. O., Rdnr. 52; Demharter, a. a. O., Rdnr. 26).
  • OLG Dresden, 04.01.2010 - 3 W 1242/09

    Auflösend bedingte Übertragung eines GbR-Anteils im Grundbuch eintragungsfähig

    Bereits vor der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit, insbesondere Grundbuchfähigkeit, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war anerkannt, dass die durch eine aufschiebend bedingte Rückabtretung bewirkte Verfügungsbeschränkung hinsichtlich eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Grundbuch eingetragen werden kann (LG Zwickau DNotZ 2003, 131 mit. zust. Anm. Demharter; Bork in Staudinger, BGB, 2003, § 151 Rn. 15 m.Nw.; bereits RGZ 76, 89; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21; BayObLG Rpfleger 1994, 343; BayObLG NJW-RR 1986, 697).
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