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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16435
VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509 (https://dejure.org/2017,16435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.04.2017 - 1 B 16.2509 (https://dejure.org/2017,16435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. April 2017 - 1 B 16.2509 (https://dejure.org/2017,16435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Beseitigung eines landwirtschaftliches Betriebsgebäude im Außenbereich; Ortsübliche Erwartungen an ein landwirtschaftliches Nebengebäude; Dienen des Gebäudes bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Beseitigung eines landwirtschaftliches Betriebsgebäude im Außenbereich; Ortsübliche Erwartungen an ein landwirtschaftliches Nebengebäude; Dienen des Gebäudes bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2018, 168
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1 …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - BauR 1991, 579).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O.).

    Denn die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängt regelmäßig nicht von ihrem Standort ab (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O.; U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37).

    Die Frage des Standorts ist somit Gegenstand der "Abwägung" eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87).

  • VGH Bayern, 26.09.2011 - 1 B 11.550

    Baugenehmigung für landwirtschaftlich genutzte Lager- und Maschinenhalle im …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Die Frage des Standorts ist somit Gegenstand der "Abwägung" eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (…vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 4 C 2.12

    Außenbereich; Mobilfunksendeanlage; Ortsgebundenheit; Raum-/Gebietsgebundenheit; …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Denn die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängt regelmäßig nicht von ihrem Standort ab (…vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O.; U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37).
  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Denn bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Flächen sind an die räumliche Zuordnung der Gebäude zu den Flächen und an die Entfernung zur Hofstelle keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644).
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Jedoch fehlt es an der weiter vorausgesetzten erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; U.v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1).
  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Jedoch fehlt es an der weiter vorausgesetzten erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; U.v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1).
  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Schließlich lässt das Vorhaben auch befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 - 4 C 42.74 - BauR 1976, 344; U.v. 18.2.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 zum Begriff der Splittersiedlung bei nicht dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäuden) droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang - …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Schließlich lässt das Vorhaben auch befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 - 4 C 42.74 - BauR 1976, 344; U.v. 18.2.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 zum Begriff der Splittersiedlung bei nicht dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäuden) droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2012 - 8 A 10594/12

    Geräteschuppen im Gonsbachtal muss beseitigt werden

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Zumindest ein landwirtschaftliches Vorhaben von der Grundfläche wie das vom Kläger errichtete Gebäude tritt - sofern es durch Holzverkleidung dem üblichen Standard angepasst wird - nicht als Fremdkörper wie etwa eine Garage oder ein Geräteschuppen in Erscheinung; es hat am gewählten Standort keinen negativ prägenden Einfluss auf die Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 20.4.2000 - 8 S. 318.00 - NVwZ 2000, 395; OVG RhPf, B.v. 5.6.2012 - 8 A 10594.12 - NVwZ-RR 2012, 591).
  • BVerwG, 11.08.1992 - 4 B 161.92

    Bauen ohne Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung - Bauordnungsrechtliche …

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2017 - 1 B 16.2509
    Danach hat der Betroffene erst nach Durchführung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens einen entsprechenden Anspruch (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1992 - 4 B 161.92 - NVwZ 1993, 476).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 23.83

    Berücksichtigung des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzgl. …

  • BVerwG, 14.11.1957 - I C 168.56

    Abbruchverfügung bei Änderung der Bauklasseneinteilung

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 63.68

    Ersatzbauten im Widerspruch zum nunmehr geltenden Recht - Antrag auf …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2004 - 8 B 10256/04

    Baurecht; Baueinstellung; Baueinstellungsverfügung; Viehunterstand; …

  • VGH Bayern, 27.09.2006 - 1 ZB 06.61
  • VG München, 25.07.2023 - M 1 K 20.1063

    Genehmigungsfähigkeit eines Rinderlaufstalles

    Die zugelassene Berufung wurde zurückgewiesen (BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris).

    Rn. 15 Die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Az. 1 B 16.2509 und 1 B 16.2510 wurden beigezogen.

    Rn. 19 aa) Der Kläger hat in massiver Betonbauweise ein Gebäude errichtet, das jedem beliebigen Zweck zugeführt werden kann (BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 16) und als Stall nicht geeignet ist, weil ein Stallgebäude keine Ausführung mit fünf Meter hohen Wänden und mit kleinen Fenstern sowie eine Aufteilung in zwei Räume mit einer Trennwand ebenfalls aus Beton, die einer variablen Stallnutzung entgegensteht, erfordert (BayVGH, U.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 17).

    Rn. 20 bb) Unabhängig davon kann ein "Dienen" für den landwirtschaftlichen Betrieb auch deswegen nicht festgestellt werden, weil es - unabhängig von fehlenden baulichen Änderungen - an einem überzeugenden, hinreichend konkreten Betriebskonzept (gefordert von BayVGH, U.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 19) und damit an einer funktionalen Zuordnung zur Hofstelle fehlt.

    Schließlich lässt das Vorhaben auch befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 - 4 C 42.74 - BauR 1976, 344; U.v. 18.2.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 zum Begriff der Splittersiedlung bei nicht dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäuden) droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (so schon BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 1 ZB 17.2319

    Nichtzulassung der Berufung: Nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang …

    Mit dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401; U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644; U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - BayVBl 2019, 562; U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - BayVBl 2018, 168).
  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 15 ZB 18.2106

    Zulässigkeit einer Außentreppe für eine Maschinen- und Lagerhalle im Außenbereich

    Die Behauptung einer landwirtschaftlichen Zweckbestimmung durch den Kläger rechtfertigt allenfalls dann die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese behauptete Zweckbestimmung ihre Entsprechung in dem objektiv entsprechend der Ausgestaltung vorhandenen Nutzungspotential des Gebäudes findet (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 16).

    Unabhängig davon, ob und inwieweit auch die (Gesamt-) Errichtung in Massivbauweise statt in Holzkonstruktion gegen ein landwirtschaftliches Zweckgebäude zu reinen Lagerungszwecken sprechen könnte (für eine Stall- bzw. Stadelnutzung vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 16 f.;… VG München, U.v. 13.7.2016 - M 9 K 15.3259 - juris Rn. 16) und ob auch insoweit von einem genehmigungsabweichend errichteten "aliud" auszugehen ist, fehlt dem tatsächlich umgesetzten Obergeschoss allein schon wegen der qualitativ hochwertigen Ausstattung der Fenster und Türen und wegen der Anlage der Terrasse im Südbereich nach seinem äußerlichen Erscheinungsbild das Gepräge, gemäß dem behaupteten Verwendungszweck lediglich zur Lagerung landwirtschaftlich erzeugter Produkte (Getreide etc.) sowie landwirtschaftlicher Kleinmaschinen bestimmt zu sein.

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