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   BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09   

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BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09 (https://dejure.org/2010,4065)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2010 - VIII ZB 74/09 (https://dejure.org/2010,4065)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 74/09 (https://dejure.org/2010,4065)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der fehlenden Erwähnung des Bestreitens des vom Kläger behaupteten ausländischen Wohnsitzes durch den Beklagten im Beschluss der ersten Instanz als Gehörsverletzung; Der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
    Rüge der fehlenden Erwähnung des Bestreitens des vom Kläger behaupteten ausländischen Wohnsitzes durch den Beklagten im Beschluss der ersten Instanz als Gehörsverletzung; Der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 7173
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04

    Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung bei

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Nach letztgenannter Vorschrift, die auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, WuM 2006, 404, Tz. 9), sind die Oberlandesgerichte zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte.

    Entsprechendes gilt bei erstinstanzlichem Streit über den Wohnsitz, wenn sich der Berufungsführer in der Rechtsmittelinstanz dem in erster Instanz von ihm noch bestrittenen Vortrag seines Gegners zu einem inländischen oder ausländischen Gerichtsstand anschließt und er hierauf gestützt Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht einlegt (Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 11 f.).

    In diesem Fall obliegt es dem Rechtsmittelführer, der die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts und damit für den streitig gebliebenen Wohnsitz trägt, den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts gegeben sind (Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 10, 13; BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, 341, unter II 3).

    Zumindest hat er - was einer Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ebenfalls entgegengestanden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2009, aaO) - behauptet, dass der Kläger neben einem Wohnsitz in England nach wie vor schwerpunktmäßig seinen Wohnsitz in H. gehabt habe (dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 15).

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Das gilt in gleicher Weise, wenn das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 5 m. w. N.).

    aa) Für die genannte Zuständigkeitsabgrenzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08, juris, Tz. 5; jeweils m. w. N.).

    Zumindest hat er - was einer Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ebenfalls entgegengestanden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2009, aaO) - behauptet, dass der Kläger neben einem Wohnsitz in England nach wie vor schwerpunktmäßig seinen Wohnsitz in H. gehabt habe (dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 15).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Das gilt namentlich dann, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (BGHZ 154, 288, 296; 151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, Tz. 5 m. w. N.).

    Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen einer Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m. w. N.).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Das gilt namentlich dann, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (BGHZ 154, 288, 296; 151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, Tz. 5 m. w. N.).
  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06

    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Das gilt namentlich dann, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (BGHZ 154, 288, 296; 151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, Tz. 5 m. w. N.).
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 698/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Ein solcher Schluss ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern eines erheblichen Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens des Beklagten zu 1 anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, unter II 1 a bb m. w. N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    Ein solcher Schluss ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern eines erheblichen Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763).
  • BGH, 19.09.2006 - X ZB 31/05

    Anforderungen an die Darlegung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    In diesem Fall obliegt es dem Rechtsmittelführer, der die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts und damit für den streitig gebliebenen Wohnsitz trägt, den Beweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts gegeben sind (Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 10, 13; BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, 341, unter II 3).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 294/08

    Maßgeblichkeit einer unbeanstandeten ausländischen Anschrift für die Bestimmung

    Auszug aus BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
    aa) Für die genannte Zuständigkeitsabgrenzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08, juris, Tz. 5; jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG, die bei Verletzung rechtlichen Gehörs im Grundsatz denkbar ist (vgl. etwa BGH v. 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, BeckRS 2016, 20138 Rn. 21; v. 16.02.2010 - VIII ZB 74/09, BeckRS 2010, 07173; OVG Münster v. 02.11.2017 - 4 B 891/17, BeckRS 2017, 130587 Rn. 36), aber auch bei einer Verletzung von anderen Verfahrensgrundrechten theoretisch ebenso möglich erscheint, kommt vorliegend nicht in Betracht.
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