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   OLG Hamm, 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12   

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https://dejure.org/2012,24815
OLG Hamm, 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 (https://dejure.org/2012,24815)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 (https://dejure.org/2012,24815)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 (https://dejure.org/2012,24815)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MRVG NW § 5 Abs. 2; MRVG NW § 18 Abs. 3; StVollzG §§ 138 Abs. 3, 116
    Fesselung, Ausführung, Rechtsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für die Fesselung eines im Maßregelvollzug befindlichen Probanden bei Ausführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsgrundlage für die Fesselung eines im Maßregelvollzug befindlichen Probanden bei Ausführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 18 StVK 1035/11
  • OLG Hamm, 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)
  • BeckRS 2012, 18687
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 278/12
    Für den Fall des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, der gar keiner Begründung bedarf, ist dies auch verfassungsgerichtlich anerkannt (BVerfG Beschl. v. 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.06.2003 - 1 StR 150/03 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 278/12
    Aus der Entscheidung des BVerfG vom 20.06.2012 (2 BvR 865/11), auf die sich der Betroffene - allerdings ohne nähere Ausführungen - beruft, ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 18.06.2003 - 1 StR 150/03

    Rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO (Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 278/12
    Für den Fall des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, der gar keiner Begründung bedarf, ist dies auch verfassungsgerichtlich anerkannt (BVerfG Beschl. v. 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.06.2003 - 1 StR 150/03 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 411/14

    Unzulässigkeit der Fesselung eines Maßregelpatienten während der Vorführung aus

    Ein Fall, dass eine Fesselung als Auflage nach § 18 Abs. 3 MRVG NW zur Ermöglichung (einer sonst abzulehnenden) Ausführung angeordnet wird (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 - III - 1 Vollz(Ws) 278/12 = BeckRS 2012, 18687) liegt hier ebenfalls nicht vor, da nach den getroffenen Feststellungen nicht von einer Ausführung ausgegangen werden kann.
  • LG Kleve, 07.12.2015 - 182 StVK 1/15

    Fesselung, Untergebrachter, Vorführung zum Anhörungsterminen

    In seinem Beschluss vom 31.07.2012 (R & P 2013, 51; BeckRS 2012, 18687) hatte der Senat im 1. Leitsatz festgehalten, dass "die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung ... auf § 18 Abs. 3 MRVG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NRW (richtig hätte es heißen müssen: S. 2 = Generalklausel) als Rechtsgrundlage gestützt werden" könne.
  • LG Kassel, 18.05.2021 - 3 StVK 69/21

    Einstweilige Anordnung zur Ausführung eines Gefangen zur Trauerfeier und

    Insbesondere wäre die Antragsgegnerin dazu angehalten, bei befürchteten Kurzschlussreaktionen des Antragstellers, vorab in ihrem eigenen Ermessen stehende ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012, Az. III-1 Vollz (Ws) 278/12, juris),.
  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 543/13

    Bewertung des Grads der Rückfallgefahr eines Untergebrachten für die Entscheidung

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.07.2012 (III - 1 Vollz(Ws) 278/12) darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z.B. durch eine Fesselung) Rechnung getragen werden kann.
  • OLG Celle, 15.11.2019 - 3 Ws 241/19

    Rechtsgrundlage für Fesselung während Ausführung gemäß niedersächsischen

    Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Göttingen zu der - letztlich zutreffenden - Erkenntnis, dass eine Fesselung nach Maßgabe der benannten Vorschriften auch im Vollzug der Maßregel einer Unterbringung nach § 63 StGB als zulässiges Zwangsmittel grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne - auf der Grundlage der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften - auch KG Berlin vom 14.06.2001 [5 Ws 661/00 Vollz], ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm vom 31.07.2012 [III-1 Vollz (Ws) 278/12], juris; OLG Düsseldorf vom 01.04.2019 [5 Ws 50/19], juris).
  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 461/19

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; lockerungsbezogene

    (wobei bei der sogenannten halben Hamburger Fesselung lediglich ein Fuß und eine Hand mit einer Kette verbunden werden, vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 -, juris) und so zumindest grundsätzlich geeignet erscheint, insbesondere die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr der stigmatisierenden Wirkung einer Fesselung zu reduzieren (vgl. Senat, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 92/19 - Beschluss vom 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 23.08.2018 - 1 Vollz (Ws) 346/18

    Maßregelvollzug: Lockerungen; Versagung einer Ausführung; Anforderungen an die

    Das wäre aber unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem Betroffenen zusätzlich nach § 18 Abs. 3 MRVG NW eine Fesselung aufzuerlegen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012 - III - 1 Vollz(Ws) 278/12 = BeckRS 2012, 18687) erforderlich gewesen.
  • OLG Hamm, 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; "Hamburger

    Denn soweit die Justizvollzugsanstalt darauf abgestellt hat, dass die zur Verminderung der Gefahr von Widerstandshandlungen bzw. eines Entweichens des Betroffenen erforderliche Hand- und Fußfesselung dazu führe, dass der Betroffene sich nicht sozialadäquat im öffentlichen Raum bewegen und Alltagsaufgaben meistern könne, ist nicht erkennbar die den Zweck der Ausnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigende Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung geprüft worden, also einer Kombination von durch Ketten miteinander verbundenen Hand- und Fußfesseln, welche unter der Kleidung getragen wird und überdies den Gefesselten zum einen in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen, zum anderen aber schnelles Laufen oder große Schritte, wie sie bei einem Fluchtversuch nötig wären, verhindern soll (vgl. z.B. die Beschreibung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Fessel ; siehe auch Senat, Beschluss vom Beschluss vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 -, juris).
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